391. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2001 wird mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung
für Diensthundeführer, BGBl. Nr. 659/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 2 wird die Betragsangabe „127,50 S“ durch die Betragsangabe „9,3 €“, die Betragsangabe
„306 S“ durch die Betragsangabe „22,3 €“ und die Betragsangabe „618 S“ durch die Betragsangabe
„45 €“ ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender § 3 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 3. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“