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391_2001 AT

391. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2001 wird mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche

Leistung und Sport verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung

für Diensthundeführer, BGBl. Nr. 659/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 2 wird die Betragsangabe „127,50 S“ durch die Betragsangabe „9,3 €“, die Betragsangabe

„306 S“ durch die Betragsangabe „22,3 €“ und die Betragsangabe „618 S“ durch die Betragsangabe

„45 €“ ersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 3 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 3. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

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