391. Verordnung: Kaffee- und Zichorienextrakte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird – hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für „Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee“,
„Instant-Kaffee“, „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für „Café torrefacto soluble“.
Definition
§ 2. (1) „Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee“ und „Instant-Kaffee“ sind
konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen werden, wobei
lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz
von Säuren und Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden
sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen diese Erzeugnisse nur die löslichen und
aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.
(2) Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte
a) Kaffee-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent
b) Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent
c) flüssiger Kaffee-Extrakt: 15 bis 55 Gewichtsprozent
(3) Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus
Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten.
(4) Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens
12 Gewichtsprozent enthalten.
§ 3. (1) „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“ sind konzentrierte Erzeugnisse,
die durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als
Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder
Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln
von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die
Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden.
(2) Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte
a) Zichorien-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent
b) Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent
c) flüssiger Zichorien-Extrakt: 25 bis 55 Gewichtsprozent
(3) Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie
stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtsprozent betragen.
(4) Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35
Gewichtsprozent enthalten.
Kennzeichnungsbestimmungen
§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV,
BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in §§ 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den
dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.
Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt
1. „Paste“ oder „in Pastenform“ oder
2. „flüssig“ oder in „flüssiger Form“.
(2) In folgenden Fällen können die Sachbezeichnungen gemäß Absatz 1 durch die Angabe
„konzentriert“ ergänzt werden
1. Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse
mehr als 25 Gewichtsprozent,
2. bei „flüssigem Zichorien-Extrakt“, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse
mehr als 45 Gewichtsprozent
beträgt.
(2) Bei „Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee“ und „Instant-Kaffee“,
deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozent der aus dem Kaffee stammenden
Trockenmasse entspricht, ist der Hinweis „entkoffeiniert“ anzugeben. Dieser Hinweis ist im selben
Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.
(3) Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ ist der Hinweis „mit …“,
„mit … haltbar gemacht“, „mit … zusatz“ oder „mit … geröstet“, wobei jeweils die verwendete(n)
Zuckerart(en) einzufügen ist (sind), anzugeben. Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die
Sachbezeichnung anzubringen.
(4) Bei „Kaffee-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Kaffee-Extrakt“ ist der aus dem Kaffee
stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses, bei „Zichorien-
Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an
Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses anzugeben.
Schlussbestimmungen
§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kaffee-Extrakte und Zichorien-
Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnung), BGBl. Nr. 530/1995, außer Kraft.
§ 6. Kaffee- und Zichorienextrakte, die nicht dieser Verordnung jedoch den bisher geltenden
Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 13. September 2001 in Verkehr gebracht und bis zum
vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte, ABl. Nr. L 66 vom 13. März 1999, in
österreichisches Recht umgesetzt.