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391_2000 AT

391. Verordnung: Kaffee- und Zichorienextrakte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Kaffee- und Zichorienextrakte

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird – hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für „Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee“,

„Instant-Kaffee“, „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für „Café torrefacto soluble“.

Definition

§ 2. (1) „Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee“ und „Instant-Kaffee“ sind

konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen werden, wobei

lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz

von Säuren und Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden

sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen diese Erzeugnisse nur die löslichen und

aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten.

(2) Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte

a) Kaffee-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Kaffee-Extrakt: 15 bis 55 Gewichtsprozent

(3) Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus

Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten.

(4) Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens

12 Gewichtsprozent enthalten.

§ 3. (1) „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“ sind konzentrierte Erzeugnisse,

die durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als

Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder

Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln

von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die

Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden.

(2) Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte

a) Zichorien-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent

b) Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent

c) flüssiger Zichorien-Extrakt: 25 bis 55 Gewichtsprozent

(3) Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie

stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtsprozent betragen.

(4) Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35

Gewichtsprozent enthalten.

Kennzeichnungsbestimmungen

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV,

BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in §§ 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den

dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.

Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt

1. „Paste“ oder „in Pastenform“ oder

2. „flüssig“ oder in „flüssiger Form“.

(2) In folgenden Fällen können die Sachbezeichnungen gemäß Absatz 1 durch die Angabe

„konzentriert“ ergänzt werden

1. Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse

mehr als 25 Gewichtsprozent,

2. bei „flüssigem Zichorien-Extrakt“, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse

mehr als 45 Gewichtsprozent

beträgt.

(2) Bei „Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee“ und „Instant-Kaffee“,

deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozent der aus dem Kaffee stammenden

Trockenmasse entspricht, ist der Hinweis „entkoffeiniert“ anzugeben. Dieser Hinweis ist im selben

Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen.

(3) Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ ist der Hinweis „mit …“,

„mit … haltbar gemacht“, „mit … zusatz“ oder „mit … geröstet“, wobei jeweils die verwendete(n)

Zuckerart(en) einzufügen ist (sind), anzugeben. Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die

Sachbezeichnung anzubringen.

(4) Bei „Kaffee-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Kaffee-Extrakt“ ist der aus dem Kaffee

stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses, bei „Zichorien-

Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an

Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses anzugeben.

Schlussbestimmungen

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kaffee-Extrakte und Zichorien-

Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnung), BGBl. Nr. 530/1995, außer Kraft.

§ 6. Kaffee- und Zichorienextrakte, die nicht dieser Verordnung jedoch den bisher geltenden

Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 13. September 2001 in Verkehr gebracht und bis zum

vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte, ABl. Nr. L 66 vom 13. März 1999, in

österreichisches Recht umgesetzt.

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