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391. Verordnung: Störfallinformationsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Störfallinformationsverordnung — StIV

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet

Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen gefahrengeneigter Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (§ 82 a Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.

(2) Durch diese Verordnung werden die gefahrengeneigten Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Störfallinformationspflichtige Anlagen

§ 2. Gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG (Störfallinformationspflichtige Anlagen) sind ortsfeste Anlagen

1. gemäß § 2 2 1 lit. a der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991;

2. in denen Stoffe in einem in der Anlage 1 zur Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind. Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215;

3. die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 8 bis 10 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;

4. die im § 29 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind, mit der Maßgabe, daß

a) Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 10000 Tonnen an gefährlichen Abfällen oder von mindestens 20000 Tonnen an Altölen — bei Behandlung sowohl von gefährlichen Abfällen als auch von Altölen insgesamt mindestens 20000 Tonnen — aufweisen, sowie

b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 100000 Tonnen aufweisen;

5. deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zu bewilligen ist und bei denen a) sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder

b) im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist; 6. die auf Grund des Wasserrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind

und bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind.

a) Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,

b) Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50000 Einwohnergleichwerten (EGW 100), gemessen als CSB oder BSB 60, oder

7. die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind und in denen mit biologischen Arbeitsstoffen, die von Artikel 2 lit. d 2 2 bis 4 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Anhang XVIII, Punkt 15 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind, im großen Maßstab — das sind insbesondere Kulturvolumina über 300 Liter — gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen, die von der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Anhang XX, Punkt 24 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind bzw den diese Richtlinie umsetzenden bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.

Art und Weise der Störfallinformation

§ 3. (1) Die Störfallinformation (§ 14 Abs. 3 UIG) ist von dem/der Inhaber/in einer störfallinformationspflichtigen. Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form der vom Störfall möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit zu vermitteln.

(2) Unter Gefahrenquellen (§ 14 Abs. 3 Z5 UIG) sind in diesem Sinn nur solche zu verstehen, die unter Heranziehung der praktischen Erfahrung zu einem Störfall mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential führen können.

(3) Unter der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) ist die räumlich auf Grund der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung im Einflußbereich eines Störfalles mit einem außenwirksamen Gefährdungspotential betroffene und durch Informationsmaßnahmen erreichbare Personengruppe zu verstehen. Sofern eine zuverlässige Bestimmung der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit durch eine anerkannte Berechnungsmethode unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen, zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, kann der außenwirksame Gefährdungsbereich auch auf Grund einer technisch plausiblen Abschätzung ermittelt werden.

(4) Die Information ist der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit (möglicherweise betroffene Personen) unter Bedachtnahme auf die Eigenheiten der Gefahr, die Besiedlungsdichte und die Beschaffenheit des Standortes der störfallinformationspflichtigen Anlage — je nach 2weckmäßigkeit — auf eine oder mehrere der folgenden Arten und Weisen mitzuteilen

1. Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,

2. Anschlag an der Amtstafel der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Gemeinde(n) in gut sichtbarer und dauerhafter Form,

3. Anschlag in Wohnhäusern der von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen in gut sichtbarer und dauerhafter Form,

4. Verteilung von Flugblättern in der Form, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,

5. 2ustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen,

6. Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten und daran teilnehmen können,

7. Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Störfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, daß die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten und daran teilnehmen können,

8. Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), die vorher in einer für die von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen geeigneten Weise angekündigt wird, und sodann in einer für die möglicherweise betroffenen Personen gut sichtbaren und dauerhaften Form am Betriebstor bzw in dessen unmittelbarer Nähe oder an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde(n) oder des Bezirkes (der Bezirke) oder an der Schautafel des Lokalanzeigers angeschlagen wird,

9. Verlautbarung über einen lokalen bzw regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den

von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder

10. Information auf eine andere vergleichbare und geeignete Art und Weise, durch die gewährleistet ist, daß die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit erreicht wird.

(5) Die Störfallinformation kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere störfallinformationspflichtige Anlagen eines Unternehmens oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang befindliche störfallinformationspflichtige Anlagen mehrerer Unternehmen umfassen.

Mitwirkung von Behörden

§ 4. (1) Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (§ 3 Abs. 4) auch den genauen

Inhalt der Störfallinformation zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Störfallinformation (bzw dem geplanten Beginn der Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.

(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation (Zweijahreszeitraum gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.

(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Störfallinformation den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.

Übergangsbestimmung

§ 5. Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.

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