391. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an den Milchwirtschaftsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 84 und 92 Abs. 2 des
Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der
Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991,
BGBl. Nr. 380, in Verbindung mit § 86 a der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 660/1989, wird
verordnet
§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86 a Abs. 1
erster Satz Bundesabgabenordnung, die in Angelegenheiten
des Abschnittes D des Marktordnungsgesetzes
an das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft oder an den Milchwirtschaftsfonds
gerichtet werden und die nach den maßgeblichen
Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde
einzureichen wären, wird die Einreichung unter
Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes)
zugelassen.
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter
Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist
der Einschreiter verpflichtet, das Original des
Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und
durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,
in dem das betreffende Anbringen unter
Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden
ist.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. August 1991 in
Kraft.