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391_1991 AT

391. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an den Milchwirtschaftsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an den Milchwirtschaftsfonds

Auf Grund der §§ 84 und 92 Abs. 2 des

Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der

Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991,

BGBl. Nr. 380, in Verbindung mit § 86 a der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 660/1989, wird

verordnet

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86 a Abs. 1

erster Satz Bundesabgabenordnung, die in Angelegenheiten

des Abschnittes D des Marktordnungsgesetzes

an das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft oder an den Milchwirtschaftsfonds

gerichtet werden und die nach den maßgeblichen

Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde

einzureichen wären, wird die Einreichung unter

Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes)

zugelassen.

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter

Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist

der Einschreiter verpflichtet, das Original des

Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und

durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,

in dem das betreffende Anbringen unter

Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden

ist.

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. August 1991 in

Kraft.

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