391_1987
AT
391. Verordnung: Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 391. Verordnung: Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Es ist verboten, Fische, Krusten- und Weichtiere
(Tintenfische, Muscheln und Schnecken)
sowie Erzeugnisse aus oder Gerichte mit diesen in
Verkehr zu bringen, die in dem zum Genuß
bestimmten Tierteil oder Tieranteil den in der
Anlage festgesetzten Höchstwert an Quecksilber
überschreiten.
§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.