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391_1987 AT

391. Verordnung: Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Es ist verboten, Fische, Krusten- und Weichtiere

(Tintenfische, Muscheln und Schnecken)

sowie Erzeugnisse aus oder Gerichte mit diesen in

Verkehr zu bringen, die in dem zum Genuß

bestimmten Tierteil oder Tieranteil den in der

Anlage festgesetzten Höchstwert an Quecksilber

überschreiten.

§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

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