391. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über das Verbot der Ausfuhr
von Gegenständen von geschichtlicher, künstleri-
scher oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/
1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 253/1985, wird wie folgt geändert
Artikel I
Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern)
und audio-visuelle Mediensammlungen (Sammlungen
von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum
des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen
Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde
oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
befinden, bedürfen für die Ausfuhr von
Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen
Archivalien) im Rahmen des internationalen
Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder
2, wenn der Umstand, daß es sich um eine
bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen
Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw.
auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für
die Organe der Zollverwaltung deutlich sichtbaren
Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muß so
beschaffen sein, daß sich daraus die für diese Angaben
verantwortliche Person ermitteln läßt.
Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen
einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei
erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses
Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid
zu verfügen, daß diese Ausnahmebestimmungen für
einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung
gelangen."
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in
Kraft.