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391_1986 AT

391. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über das Verbot der Ausfuhr

von Gegenständen von geschichtlicher, künstleri-

scher oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/

1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 253/1985, wird wie folgt geändert

Artikel I

Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern)

und audio-visuelle Mediensammlungen (Sammlungen

von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum

des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen

Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde

oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft

befinden, bedürfen für die Ausfuhr von

Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen

Archivalien) im Rahmen des internationalen

Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder

2, wenn der Umstand, daß es sich um eine

bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen

Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw.

auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für

die Organe der Zollverwaltung deutlich sichtbaren

Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muß so

beschaffen sein, daß sich daraus die für diese Angaben

verantwortliche Person ermitteln läßt.

Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen

einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei

erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses

Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid

zu verfügen, daß diese Ausnahmebestimmungen für

einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf

bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung

gelangen."

Artikel II

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in

Kraft.

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