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391_1985 AT

391. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet

§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen,

die gemäß § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des Bundesministeriums

für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer

Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz

1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen

zu verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet

geraten sind.

§ 2. Auf Zuwendungen nach § 1 besteht kein

Rechtsanspruch.

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