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391_1984 AT

391. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Marktgemeinde Lunz am See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Marktgemeinde Lunz am See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 25

Erlauftal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Lunz am See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 49,44, überbrückt bei km 49,76 und km 51,20

die Ybbs, verläuft in der Folge zwischen der Ybbs

und der bestehenden Trasse und bindet bei

km 53,65 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Lunz am See aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 25/9-84 im Maßstab 1 :2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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