391. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Marktgemeinde Lunz am See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 25
Erlauftal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Lunz am See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 49,44, überbrückt bei km 49,76 und km 51,20
die Ybbs, verläuft in der Folge zwischen der Ybbs
und der bestehenden Trasse und bindet bei
km 53,65 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Lunz am See aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 25/9-84 im Maßstab 1 :2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.