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391_1982 AT

391. Verordnung: 2. Novelle zur 2. Ausnahmeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: 2. Novelle zur 2. Ausnahmeverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz verordnet

Die 2. Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 206/

1980, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 516/1980 wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 2 Abs. 4 ist anstelle des

Wortes „Nettomasse" zu setzen „Nettomenge".

2. Im Anhang 2, Liste der gefährlichen Güter

gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung, hat unter

Klasse 3 die Z 3 zu lauten

„3. Äthyläther und Schwefelkohlenstoff der

Z 1 a sowie Mischungen der Z 1 b mit mehr

als 15 vH Nitrozellulose in Mengen von

höchstens 10 kg."

3. Im Anhang 2 hat unter Klasse 6.1 die Z 1 zu

lauten

„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91

und 92 sowie gebeiztes Saatgut der Z 84 b in

unbegrenzter Menge."

4. Im Anhang 2 ist unter Klasse 6.1 in der Z 2

anstelle von „84" zu setzen „84 a".

5. Im Anhang 2 hat unter Klasse 6.2 die Z 1 zu

lauten

„1. Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen

der Z 12 in unbegrenzter Menge."

6. Im Anhang 2 ist unter Klasse 8 nach der Z 3

als neue Z 4 einzufügen

„4. Mit Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren

der Z 1 f in Mengen von höchstens

1200 kg."

7. Im Anhang 2 wird unter Klasse 8 die bisherige

Z 4 nunmehr als Z 5 bezeichnet.

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