391. Verordnung: 2. Novelle zur 2. Ausnahmeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz verordnet
Die 2. Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 206/
1980, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 516/1980 wird wie folgt geändert
1. Im ersten Satz des § 2 Abs. 4 ist anstelle des
Wortes „Nettomasse" zu setzen „Nettomenge".
2. Im Anhang 2, Liste der gefährlichen Güter
gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung, hat unter
Klasse 3 die Z 3 zu lauten
„3. Äthyläther und Schwefelkohlenstoff der
Z 1 a sowie Mischungen der Z 1 b mit mehr
als 15 vH Nitrozellulose in Mengen von
höchstens 10 kg."
3. Im Anhang 2 hat unter Klasse 6.1 die Z 1 zu
lauten
„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91
und 92 sowie gebeiztes Saatgut der Z 84 b in
unbegrenzter Menge."
4. Im Anhang 2 ist unter Klasse 6.1 in der Z 2
anstelle von „84" zu setzen „84 a".
5. Im Anhang 2 hat unter Klasse 6.2 die Z 1 zu
lauten
„1. Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen
der Z 12 in unbegrenzter Menge."
6. Im Anhang 2 ist unter Klasse 8 nach der Z 3
als neue Z 4 einzufügen
„4. Mit Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren
der Z 1 f in Mengen von höchstens
1200 kg."
7. Im Anhang 2 wird unter Klasse 8 die bisherige
Z 4 nunmehr als Z 5 bezeichnet.