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391_1981 AT

391. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95%

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95%

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Bestimmungein der

Rn. 2550 des ADR kann Dicumylperoxid mit

einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (diese

Konzentration scheint in der Rn. 2551 nicht auf)

als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A, Ziffer 16 des

ADR befördert werden.

2. Alle Vorschriften betreffend die Beförderungen

von Stoffen der Klasse 5.2, Ziffer 16, sind

anzuwenden.

3. Der Absender hat im Beförderungspapier

den folgenden Vermerk einzutragen: „Gemäß

Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen

Belgien und der Republik Österreich.

Brüssel, am 13; 4. 1981

Die für das ADR zuständige belgische Behörde

P. Nicolas

Wien, 13. 7. 1981

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

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