391_1981
AT
391. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95%
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 391. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95%
1981_391_0 391. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95%
Originalquelle öffnen
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Bestimmungein der
Rn. 2550 des ADR kann Dicumylperoxid mit
einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (diese
Konzentration scheint in der Rn. 2551 nicht auf)
als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A, Ziffer 16 des
ADR befördert werden.
2. Alle Vorschriften betreffend die Beförderungen
von Stoffen der Klasse 5.2, Ziffer 16, sind
anzuwenden.
3. Der Absender hat im Beförderungspapier
den folgenden Vermerk einzutragen: „Gemäß
Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen
Belgien und der Republik Österreich.
Brüssel, am 13; 4. 1981
Die für das ADR zuständige belgische Behörde
P. Nicolas
Wien, 13. 7. 1981
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger