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391_1980 AT

391. Kundmachung: Feststellung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Landesvertragsbedienstetenrechtes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Kundmachung: Feststellung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Landesvertragsbedienstetenrechtes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende

Rechtssätze kundgemacht, in die der Verfassungsgerichtshof

die Feststellungen seines Erkenntnisses

vom 12. Juni 1980, K II-2/79-34, dem Bundeskanzler

zugestellt am 8. August 1980, zusammengefaßt

hat

(1) Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit

zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen

dem Land als Dienstigeber und einem Vertragsbediensteten

aus dem Dienstverhältnis sowie

über das Bestehen oder Nichtbestehen des

Dienstvertrages fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG

in die Zuständigkeit des Bundes.

(2) Die Erfassung dispositiver gesetzlicher Regelungen

über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub

von Vertragsbediensteten der Länder

fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit

der Länder.

(3) Die Entscheidung über Streitigkeiten aus

dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten

der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

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