391. Kundmachung: Feststellung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Landesvertragsbedienstetenrechtes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende
Rechtssätze kundgemacht, in die der Verfassungsgerichtshof
die Feststellungen seines Erkenntnisses
vom 12. Juni 1980, K II-2/79-34, dem Bundeskanzler
zugestellt am 8. August 1980, zusammengefaßt
hat
(1) Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit
zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen
dem Land als Dienstigeber und einem Vertragsbediensteten
aus dem Dienstverhältnis sowie
über das Bestehen oder Nichtbestehen des
Dienstvertrages fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG
in die Zuständigkeit des Bundes.
(2) Die Erfassung dispositiver gesetzlicher Regelungen
über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub
von Vertragsbediensteten der Länder
fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit
der Länder.
(3) Die Entscheidung über Streitigkeiten aus
dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten
der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes.