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391_1977 AT

391. Bundesgesetz: Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Bundesgesetz: Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl.

Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 77/1967 wird wie folgt geändert

1. Der § 5 hat zu lauten

„Vertreter

§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften

über die Vertretung und Bevollmächtigung

bleiben unberührt.

(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren

unterworfenen Grundstückes kann von

der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer

gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen

Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens

zu bestellen.

(3) Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden

wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene

Grundstücke liegen, kann von der Behörde

aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig

zu bestimmenden Frist einen im Gebiet

dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten

namhaft zu machen.

(4) Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten

Personen diesem Auftrag nicht nach, so

hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen

Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten

zu bestellen.

(5) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4

eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende

Wirkung."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 7 haben zu lauten

„(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch

durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während

einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die

Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen,

daß jede Partei innerhalb einer Frist

von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen

kann. Die Dauer und der Ort der Auflage sind

den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an

der Amtstafel der Behörde sowie an den Amtstafeln

der Gemeinden, in denen dem Agrarverfahren

unterworfene Grundstücke liegen, kundzumachen.

Für jede Partei beginnt die Auflagefrist

nicht vor dem Tag der Zustellung dieser

Verständigung. Die Verständigung der Parteien

und die Kundmachung an den Amtstafeln haben

eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3

zu enthalten.

(3) Berufungen sind binnen zwei Wochen

schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde

einzubringen, die den Bescheid in erster

Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem

auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden

Tag."

3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt

„Zusammenlegung

§ 7 a. (1) Die Behörde hat vor der Erlassung

des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes

und, sofern keine vorläufige Übernahme der

Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes

den Parteien das Ergebnis des

Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur

Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern

und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(2) Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen

einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder

Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen

Darstellungen, auszufolgen, der die in das

Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei

umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf

Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan,

ausgenommen die kartographischen

Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch

und die Grundabfindungen der Partei

sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen

ausweist.

(3) Jeder Partei steht das Berufungsrecht gegen

den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihren

eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke

zu.

(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der

Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan

spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft

des Bescheides, mit dem die vorläufige

Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen."

4. Der § 10 a und seine Überschrift werden

aufgehoben.

Artikel II

Die mit diesem Bundesgesetz verfügten Änderungen

sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1977 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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