391. Bundesgesetz: Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl.
Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 77/1967 wird wie folgt geändert
1. Der § 5 hat zu lauten
„Vertreter
§ 5. (1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften
über die Vertretung und Bevollmächtigung
bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren
unterworfenen Grundstückes kann von
der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer
gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen
Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens
zu bestellen.
(3) Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden
wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene
Grundstücke liegen, kann von der Behörde
aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig
zu bestimmenden Frist einen im Gebiet
dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten
namhaft zu machen.
(4) Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten
Personen diesem Auftrag nicht nach, so
hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen
Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten
zu bestellen.
(5) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4
eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende
Wirkung."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 7 haben zu lauten
„(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch
durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während
einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die
Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen,
daß jede Partei innerhalb einer Frist
von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen
kann. Die Dauer und der Ort der Auflage sind
den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an
der Amtstafel der Behörde sowie an den Amtstafeln
der Gemeinden, in denen dem Agrarverfahren
unterworfene Grundstücke liegen, kundzumachen.
Für jede Partei beginnt die Auflagefrist
nicht vor dem Tag der Zustellung dieser
Verständigung. Die Verständigung der Parteien
und die Kundmachung an den Amtstafeln haben
eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3
zu enthalten.
(3) Berufungen sind binnen zwei Wochen
schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde
einzubringen, die den Bescheid in erster
Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem
auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden
Tag."
3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt
„Zusammenlegung
§ 7 a. (1) Die Behörde hat vor der Erlassung
des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes
und, sofern keine vorläufige Übernahme der
Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes
den Parteien das Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur
Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern
und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(2) Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen
einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder
Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen
Darstellungen, auszufolgen, der die in das
Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei
umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf
Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan,
ausgenommen die kartographischen
Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch
und die Grundabfindungen der Partei
sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen
ausweist.
(3) Jeder Partei steht das Berufungsrecht gegen
den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihren
eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke
zu.
(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der
Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan
spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides, mit dem die vorläufige
Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen."
4. Der § 10 a und seine Überschrift werden
aufgehoben.
Artikel II
Die mit diesem Bundesgesetz verfügten Änderungen
sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1977 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.