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391_1976 AT

391. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 317/1971 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 303/1975 wird geändert wie

folgt

1. Im § 20 Abs. 2 sind die Worte „im Sinne

des Abs. 5" durch die Worte „im Sinne des § 20 a

Abs. 1" zu ersetzen.

2. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für

jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für

den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,

zwei Werktage; hat das Beschäftigungsverhältnis

ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate)

gedauert, so erhöht sich das Urlaubsausmaß auf

zweieinhalb Werktage."

3. Die Abs. 4 bis 7 des § 20 haben zu entfallen.

4. Der bisherige Abs. 8 des § 20 erhält die

Bezeichnung „Abs. 4".

5. Nach § 20 ist ein § 20 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Anrechnungsbestimmungen

§ 20 a. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind Beschäftigungsverhältnisse und

Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben

Auftraggeber (Arbeitgeber), die keine längeren

Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen,

zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung

unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung

des Beschäftigungsverhältnisses dadurch eingetreten

ist, daß es der Heimarbeiter ohne wichtigen

Grund vorzeitig aufgelöst hat oder die Unterbrechung

des Arbeitsverhältnisses durch eine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des

Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt

ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer

verschuldete Entlassung eingetreten ist.

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind anzurechnen

1. die in einem anderen Beschäftigungsverhältnis

(Arbeitsverhältnis) im Inland zugebrachte

Beschäftigungszeit (Dienstzeit), sofern sie

mindestens je sechs Monate gedauert hat;

2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

hinausgehende Zeit eines Studiums

an einer inländischen allgemeinbildenden höheren

oder einer berufsbildenden mittleren

oder höheren Schule oder einer Akademie

im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962,

BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich

geregelten Schularten vergleichbaren

Schule, in dem für dieses Studium nach den

schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß,

höchstens jedoch im Ausmaß

von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen

Studienabschlusses ist bei Studien, die

mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und

bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden,

der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des

Studiums an einer vergleichbaren ausländischen

Schule sind wie inländische Schulzeiten

anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen

ausländischen Schule dm Sinne der Europäischen

Konvention über die Gleichwertigkeit

von Reifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/1957)

oder eines entsprechenden internationalen

Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten

als einem inländischen Reifezeugnis

gleichwertig anzusehen ist oder wenn

es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes

(Bundesgesetz vom 6. Feber

1974, BGBl. Nr. 139) über die Nostrifikation

ausländischer Zeugnisse nostrifiziert

werden kann;

3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen

Hochschulstudiums bis zum

Höchstausmaß von fünf Jahren;

4. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung

gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des

Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183,

gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt,

soweit ein Arbeitsverhältnis während der

Haft aufrechtgeblieben und aus diesem

Grund für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen

äst;

5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer

für eine Entwicklungshilfeorganisation im

Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 474;

6. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen

Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens

je sechs Monate gedauert hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 sind

insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von

fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind

darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von

weiteren zwei Jahren anzurechnen.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so

sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur

einmal zu berücksichtigen."

6. § 21 samt Überschrift hat zu lauten

„Verbrauch des Urlaubes, Verbot der Ausgabe

von Heimarbeit

§ 21. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes

ist zwischen dem Auftraggeber und dem Heimarbeiter

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten

des Heimarbeiters zu vereinbaren. Diese

Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß in jedem

Beschäftigungsjahr der gebührende Urlaub verbraucht

werden kann.

(2) Für Zeiträume einer Arbeitsverhinderung

gemäß § 27 darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart

werden, wenn diese Arbeitsverhinderung

bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt

war. Geschieht dies dennoch, so gilt der Zeitraum

der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.

(3) Der Urlaub kann in Teilen gewährt werden,

doch darf kein Teil weniger als sechs Werktage

betragen.

(4) Hat der Heimarbeiter in Betrieben, in

denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet

ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für

den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles

in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen

dem Auftraggeber mindestens drei Monate

vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung

zwischen dem Auftraggeber und dem Heimarbeiter

nicht zustande, so sind die Verhandlungen

unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen.

Kommt auch dann keine Einigung zustande,

so kann der Heimarbeiter den Urlaub

zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten,

es sei denn, der Auftraggeber hat während

eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht

und nicht weniger als sechs Wochen vor dem

vom Heimarbeiter vorgeschlagenen Zeitpunkt des

Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes

des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen

Arbeitsgericht eingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf

von zwei Jahren ab Ende des Beschäftigungsjahres,

in dem er entstanden ist.

(6) Für die Dauer des Urlaubes und während

dessen Ablaufes darf Heimarbeit an den Heimarbeiter

nicht ausgegeben werden."

7. Nach § 21 ist ein § 21 a einzufügen, der samt

Überschrift zu lauten hat

„Erkrankung während des Urlaubes

§ 21 a. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Heimarbeiter

während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu

haben, so werden auf Werktage fallende Tage der

Erkrankung, an denen der Heimarbeiter durch

die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht angerechnet, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Übt ein Heimarbeiter während seines Urlaubes

eine dem Erholungszweck widersprechende

Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1

keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der

Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem

Zusammenhang steht.

(3) Der Heimarbeiter hat dem Auftraggeber

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung

unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,

die nicht vom Heimarbeiter zu vertreten

sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als

rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung hat der

Heimarbeiter ohne schuldhafte Verzögerung ein

ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers ober Beginn,

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der Heimarbeiter während

eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen

Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber

beigefügt sein, daß es von einem zur Ausübung

des Arztberufes zugelassenen Arzt aus-

gestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung

ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche

Behandlung stationär oder ambulant in einer

Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung

dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt

der Heimarbeiter diesen Verpflichtungen nicht

nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden."

8. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem

Urlaubsausmaß (§ 20 Abs. 3) von zwei Werktagen

für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses

8 v. H. und bei einem Urlaubsausmaß

von zweieinhalb Werktagen 10 v. H. des Arbeitsentgeltes,

das für den Urlaubszeitraum (§ 20

Abs. 2) gebührt hat."

9. Nach § 22 ist ein § 22 a einzufügen, der samt

Überschrift zu lauten hat

„Ablöseverbot

§ 22 a. Vereinbarungen zwischen Auftraggeber

und Heimarbeiter, die für den Nichtverbrauch

des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte

Leistungen des Auftraggebers vorsehen, sind

rechtsunwirksam."

10. § 23 samt Überschrift hat zu lauten

„Abfindung und Urlaubsentschädigung

§ 23. (1) Wird das Beschäftigungsverhältnis

des Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches

(§ 20 Abs. 1) gelöst, so gebührt dem

Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft

auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer

des Beschäftigungsverhältnisses mit

dem gemäß § 22 in Betracht kommenden Hundertsatz

des Arbeitsentgeltes zu bemessen, das für

den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten

Zeitraum gebührt.

(2) Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch

des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst,

so gebührt dem Heimarbeiter eine Urlaubsentschädigung

in der Höhe des Urlaubsentgeltes, das

gebührt hätte, wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht

worden wäre.

(3) Der Heimarbeiter verliert den Anspruch

auf Urlaubsentschädigung und Abfindung, wenn

er das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen

Grund vorzeitig auflöst.

(4) Endet das Beschäftigungsverhältnis durch

den Tod des Heimarbeiters, so gebührt die Urlaubsentschädigung

beziehungsweise die Abfindung

den Erben."

11. § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben

zu lauten

„Der Zuschlag muß mit mindestens 8 v. H. bemessen

sein. liegt eine solche Festsetzung nicht

vor, so beträgt der Zuschlag 8 v. H."

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Bei Urlaubszeiträumen, deren Beschäftigungsmonate

teils vor und teils nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes liegen, richtet

sich das Ausmaß des Urlaubes und die Höhe des

Urlaubsentgeltes für jene Beschäftigungsmonate,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

liegen, nach den Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes

in der bisherigen Fassung, für Beschäftigungsmonate,

die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes liegen, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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