391. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 317/1971 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 303/1975 wird geändert wie
folgt
1. Im § 20 Abs. 2 sind die Worte „im Sinne
des Abs. 5" durch die Worte „im Sinne des § 20 a
Abs. 1" zu ersetzen.
2. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Ausmaß des Urlaubes beträgt für
jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses, für
den ein Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde,
zwei Werktage; hat das Beschäftigungsverhältnis
ununterbrochen mehr als 20 Jahre (240 Monate)
gedauert, so erhöht sich das Urlaubsausmaß auf
zweieinhalb Werktage."
3. Die Abs. 4 bis 7 des § 20 haben zu entfallen.
4. Der bisherige Abs. 8 des § 20 erhält die
Bezeichnung „Abs. 4".
5. Nach § 20 ist ein § 20 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Anrechnungsbestimmungen
§ 20 a. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind Beschäftigungsverhältnisse und
Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben
Auftraggeber (Arbeitgeber), die keine längeren
Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen,
zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung
des Beschäftigungsverhältnisses dadurch eingetreten
ist, daß es der Heimarbeiter ohne wichtigen
Grund vorzeitig aufgelöst hat oder die Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses durch eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des
Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt
ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer
verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind anzurechnen
1. die in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
(Arbeitsverhältnis) im Inland zugebrachte
Beschäftigungszeit (Dienstzeit), sofern sie
mindestens je sechs Monate gedauert hat;
2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
hinausgehende Zeit eines Studiums
an einer inländischen allgemeinbildenden höheren
oder einer berufsbildenden mittleren
oder höheren Schule oder einer Akademie
im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962,
BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich
geregelten Schularten vergleichbaren
Schule, in dem für dieses Studium nach den
schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß,
höchstens jedoch im Ausmaß
von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen
Studienabschlusses ist bei Studien, die
mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und
bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden,
der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des
Studiums an einer vergleichbaren ausländischen
Schule sind wie inländische Schulzeiten
anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen
ausländischen Schule dm Sinne der Europäischen
Konvention über die Gleichwertigkeit
von Reifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/1957)
oder eines entsprechenden internationalen
Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten
als einem inländischen Reifezeugnis
gleichwertig anzusehen ist oder wenn
es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
(Bundesgesetz vom 6. Feber
1974, BGBl. Nr. 139) über die Nostrifikation
ausländischer Zeugnisse nostrifiziert
werden kann;
3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen
Hochschulstudiums bis zum
Höchstausmaß von fünf Jahren;
4. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung
gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des
Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183,
gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt,
soweit ein Arbeitsverhältnis während der
Haft aufrechtgeblieben und aus diesem
Grund für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen
äst;
5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 474;
6. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen
Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens
je sechs Monate gedauert hat.
(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 sind
insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von
fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind
darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von
weiteren zwei Jahren anzurechnen.
(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so
sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur
einmal zu berücksichtigen."
6. § 21 samt Überschrift hat zu lauten
„Verbrauch des Urlaubes, Verbot der Ausgabe
von Heimarbeit
§ 21. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes
ist zwischen dem Auftraggeber und dem Heimarbeiter
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten
des Heimarbeiters zu vereinbaren. Diese
Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß in jedem
Beschäftigungsjahr der gebührende Urlaub verbraucht
werden kann.
(2) Für Zeiträume einer Arbeitsverhinderung
gemäß § 27 darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart
werden, wenn diese Arbeitsverhinderung
bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt
war. Geschieht dies dennoch, so gilt der Zeitraum
der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in Teilen gewährt werden,
doch darf kein Teil weniger als sechs Werktage
betragen.
(4) Hat der Heimarbeiter in Betrieben, in
denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet
ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für
den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles
in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen
dem Auftraggeber mindestens drei Monate
vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung
zwischen dem Auftraggeber und dem Heimarbeiter
nicht zustande, so sind die Verhandlungen
unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen.
Kommt auch dann keine Einigung zustande,
so kann der Heimarbeiter den Urlaub
zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten,
es sei denn, der Auftraggeber hat während
eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht
und nicht weniger als sechs Wochen vor dem
vom Heimarbeiter vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes
des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen
Arbeitsgericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf
von zwei Jahren ab Ende des Beschäftigungsjahres,
in dem er entstanden ist.
(6) Für die Dauer des Urlaubes und während
dessen Ablaufes darf Heimarbeit an den Heimarbeiter
nicht ausgegeben werden."
7. Nach § 21 ist ein § 21 a einzufügen, der samt
Überschrift zu lauten hat
„Erkrankung während des Urlaubes
§ 21 a. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Heimarbeiter
während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, so werden auf Werktage fallende Tage der
Erkrankung, an denen der Heimarbeiter durch
die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht angerechnet, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Übt ein Heimarbeiter während seines Urlaubes
eine dem Erholungszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1
keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der
Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem
Zusammenhang steht.
(3) Der Heimarbeiter hat dem Auftraggeber
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung
unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,
die nicht vom Heimarbeiter zu vertreten
sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als
rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung hat der
Heimarbeiter ohne schuldhafte Verzögerung ein
ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers ober Beginn,
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der Heimarbeiter während
eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen
Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber
beigefügt sein, daß es von einem zur Ausübung
des Arztberufes zugelassenen Arzt aus-
gestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche
Behandlung stationär oder ambulant in einer
Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung
dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt
der Heimarbeiter diesen Verpflichtungen nicht
nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden."
8. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Urlaubsentgelt beträgt bei einem
Urlaubsausmaß (§ 20 Abs. 3) von zwei Werktagen
für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses
8 v. H. und bei einem Urlaubsausmaß
von zweieinhalb Werktagen 10 v. H. des Arbeitsentgeltes,
das für den Urlaubszeitraum (§ 20
Abs. 2) gebührt hat."
9. Nach § 22 ist ein § 22 a einzufügen, der samt
Überschrift zu lauten hat
„Ablöseverbot
§ 22 a. Vereinbarungen zwischen Auftraggeber
und Heimarbeiter, die für den Nichtverbrauch
des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte
Leistungen des Auftraggebers vorsehen, sind
rechtsunwirksam."
10. § 23 samt Überschrift hat zu lauten
„Abfindung und Urlaubsentschädigung
§ 23. (1) Wird das Beschäftigungsverhältnis
des Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches
(§ 20 Abs. 1) gelöst, so gebührt dem
Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft
auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer
des Beschäftigungsverhältnisses mit
dem gemäß § 22 in Betracht kommenden Hundertsatz
des Arbeitsentgeltes zu bemessen, das für
den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten
Zeitraum gebührt.
(2) Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch
des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst,
so gebührt dem Heimarbeiter eine Urlaubsentschädigung
in der Höhe des Urlaubsentgeltes, das
gebührt hätte, wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht
worden wäre.
(3) Der Heimarbeiter verliert den Anspruch
auf Urlaubsentschädigung und Abfindung, wenn
er das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen
Grund vorzeitig auflöst.
(4) Endet das Beschäftigungsverhältnis durch
den Tod des Heimarbeiters, so gebührt die Urlaubsentschädigung
beziehungsweise die Abfindung
den Erben."
11. § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben
zu lauten
„Der Zuschlag muß mit mindestens 8 v. H. bemessen
sein. liegt eine solche Festsetzung nicht
vor, so beträgt der Zuschlag 8 v. H."
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Bei Urlaubszeiträumen, deren Beschäftigungsmonate
teils vor und teils nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes liegen, richtet
sich das Ausmaß des Urlaubes und die Höhe des
Urlaubsentgeltes für jene Beschäftigungsmonate,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
liegen, nach den Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes
in der bisherigen Fassung, für Beschäftigungsmonate,
die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes liegen, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.