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391_1975 AT

391. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974 und 469/1974

wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft

bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können

nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden,

als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter

Höhe geleistet werden. Voraussetzung

für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich

die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer

Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich

oder überwiegend mit der Wahrnehmung

der betrieblichen und beruflichen Interessen

ihrer Mitglieder befassen."

2. Die Z. 3 des § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen

auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

sowie Betriebsratsumlagen; Beiträge für die

freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden

und Interessenvertretungen können nur insoweit

als Werbungskosten abgezogen werden, als sie

in angemessener, statutenmäßig festgesetzter

Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die

Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände

(Interessenvertretungen) nach ihrer

Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich

oder überwiegend mit der Wahrnehmung

der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder

befassen."

Artikel II

(1) Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden

und anderen Interessenvertretungen

mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne

des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen,

die einer politischen Partei nahestehen

oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband

(Interessenvertretung) anzusehen sind,

unterliegen einer Abgabe in Höhe von 35 v. H.

der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für

Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände

(Interessenvertretungen) an Personen

oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen

unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1

Z. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des

§ 16 Z. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966

fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens

am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Zuwendung erfolgte, an sein

Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung)

abzuführen.

(2) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine

ausschließliche Bundesabgabe dar.

Artikel III

Die Bestimmungen des Art. II treten am

1. Juli 1975 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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