391. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974 und 469/1974
wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft
bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können
nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden,
als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter
Höhe geleistet werden. Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich
die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer
Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
oder überwiegend mit der Wahrnehmung
der betrieblichen und beruflichen Interessen
ihrer Mitglieder befassen."
2. Die Z. 3 des § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
sowie Betriebsratsumlagen; Beiträge für die
freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden
und Interessenvertretungen können nur insoweit
als Werbungskosten abgezogen werden, als sie
in angemessener, statutenmäßig festgesetzter
Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände
(Interessenvertretungen) nach ihrer
Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
oder überwiegend mit der Wahrnehmung
der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
befassen."
Artikel II
(1) Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden
und anderen Interessenvertretungen
mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne
des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen,
die einer politischen Partei nahestehen
oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband
(Interessenvertretung) anzusehen sind,
unterliegen einer Abgabe in Höhe von 35 v. H.
der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für
Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände
(Interessenvertretungen) an Personen
oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1
Z. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des
§ 16 Z. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966
fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens
am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Zuwendung erfolgte, an sein
Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung)
abzuführen.
(2) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine
ausschließliche Bundesabgabe dar.
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. II treten am
1. Juli 1975 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.