391. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 10. Juli 1974 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-
Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1973,
BGBl. Nr. 295) hat zu lauten
2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf
Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1974 erbracht werden. Vor dem 1. Juli
1974 geleistete Dienste sind nach der Lohntafel
in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung
1973, BGBl. Nr. 295, abzugelten.
3. Den Salinenarbeitern, die sich in den Lohnstufen
1 und 2 befinden, gebührt für die Zeit ab
1. Oktober 1973 eine Ergänzungszulage auf den
Lohn, der ihnen nach der Lohnstufe 3 jeweils
gebühren würde.
Artikel II
Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für
die Zeit ab 1. Juli 1974 ist ferner § 3 der Teuerungszulagenverordnung
1974, BGBl. Nr. 147,
sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Die Bestimmung des Art. I Z. 3 tritt mit
1. Oktober 1973, die übrigen Bestimmungen treten
mit 1. Juli 1974 in Kraft.