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391_1974 AT

391. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1974

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 10. Juli 1974 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

1. Die Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-

Lohnordnung 1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1973,

BGBl. Nr. 295) hat zu lauten

2. Die in Z. 1 enthaltenen Lohnsätze sind auf

Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1974 erbracht werden. Vor dem 1. Juli

1974 geleistete Dienste sind nach der Lohntafel

in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung

1973, BGBl. Nr. 295, abzugelten.

3. Den Salinenarbeitern, die sich in den Lohnstufen

1 und 2 befinden, gebührt für die Zeit ab

1. Oktober 1973 eine Ergänzungszulage auf den

Lohn, der ihnen nach der Lohnstufe 3 jeweils

gebühren würde.

Artikel II

Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für

die Zeit ab 1. Juli 1974 ist ferner § 3 der Teuerungszulagenverordnung

1974, BGBl. Nr. 147,

sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

Die Bestimmung des Art. I Z. 3 tritt mit

1. Oktober 1973, die übrigen Bestimmungen treten

mit 1. Juli 1974 in Kraft.

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