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391_1973 AT

391. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird geändert wie folgt

Art. 30 Abs. 3 bis 5 hat zu lauten

„(3) Zur Besorgung der parlamentarischen

Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten

im Bereich der Organe der Gesetzgebung

des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen,

die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.

Für den Bereich des Bundesrates ist die

innere Organisation der Parlamentsdirektion

im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des

Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der

auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen

Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.

(4) Die Ernennung der Angestellten der Parlamentsdirektion

steht dem Präsidenten des

Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen

Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Angestellten

zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan

und übt diese Befugnisse allein aus.

(5) Der Präsident des Nationalrates kann den

parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer

Aufgaben Angestellte der Parlamentsdirektion

zur Dienstleistung zuweisen."

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