391. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird geändert wie folgt
Art. 30 Abs. 3 bis 5 hat zu lauten
„(3) Zur Besorgung der parlamentarischen
Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten
im Bereich der Organe der Gesetzgebung
des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen,
die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
Für den Bereich des Bundesrates ist die
innere Organisation der Parlamentsdirektion
im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der
auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen
Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(4) Die Ernennung der Angestellten der Parlamentsdirektion
steht dem Präsidenten des
Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen
Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Angestellten
zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan
und übt diese Befugnisse allein aus.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den
parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer
Aufgaben Angestellte der Parlamentsdirektion
zur Dienstleistung zuweisen."