391. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. Nr. 318/1969, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 238/ 1970) ratifiziert
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Italien 25. Juni 1969
Belgien 9. September 1970
Bolivien 22. September 1970
Heiliger Stuhl 8. Oktober 1970
Frankreich 31. Dezember 1970
Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 24. April 1963 (BGBl. Nr. 318/1969, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 238/1970) ratifiziert
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Italien 25. Juni 1969
Paraguay 23. Dezember 1969
Belgien 9. September 1970
Frankreich 31. Dezember 1970
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Italien folgenden Vorbehalt erklärt
Bezüglich der Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist die Italienische Regierung der Ansicht, daß das Recht eines Konsuls, Angehörige seines Staates, die aus irgendeinem Grund in Untersuchungshaft sind, zu besuchen und in deren Namen zu handeln, nicht aufgehoben werden darf, insoweit es im allgemeinen Recht verankert ist. Die Italienische Regierung wird daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit handeln.