391. Verordnung: Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, wird
verordnet
§ 1. Der beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung errichteten Dienstbeurteilungskommission
wird die Dienstbeurteilung für die Beamten
im Dienstbereiche der Arbeitsinspektorate,
der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen
Untersuchungsanstalten, der Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung, der
Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen, der Bundesstaatlichen Schutzimpfungsanstalt
gegen Wut, der Bundesstaat-
lichen Impfstoffgewinnungsanstalt, des Bundesstaatlichen
Serumprüfungsinstitutes, der Bundesstaatlichen
Anstalt für experimentell-pharmakologische
und balneologische Untersuchungen, der
Bundesapotheken, sowie für die Beamten des
ärztlichen Dienstes bei sämtlichen Dienststellen
im Bereiche des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung zugewiesen.
§ 2. (1) Der beim Landesarbeitsamt Wien errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die
Dienstbeurteilung für die Beamten der Verwendungsgruppe
A — mit Ausnahme der Beamten
des ärztlichen Dienstes — im Dienstbereiche der
übrigen Landesarbeitsämter zugewiesen, sofern
nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik
die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung gegeben ist.
(2) Die Dienstbeurteilung für die Beamten der
Verwendungsgruppen B bis E und P 1 bis P 6
im Dienstbereiche
a) des Landesarbeitsamtes Burgenland wird
der Dienstbeurteilungskommission beim
Landesarbeitsamt Niederösterreich,
b) des Landesarbeitsamtes Salzburg der
Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt
Oberösterreich,
c) des Landesarbeitsamtes Vorarlberg der
Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt
Tirol und
d) des Landesarbeitsamtes Kärnten der Dienstbeurteilungskommission
beim Landesarbeitsamt
Steiermark zugewiesen, sofern
nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik
die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung gegeben ist.
§ 3. Der beim Landesinvalidenamt für Wien,
Niederösterreich und Burgenland errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung
für die Beamten im Dienstbereiche
der übrigen Landesinvalidenämter, der Bundesstaatlichen
Prothesenwerkstätten, der Geschäftsstelle
der Heimarbeitskommissionen beim Einigungsamt
Wien sowie der Bundeshebammenlehranstalten
— mit Ausnahme der Bediensteten des
ärztlichen Dienstes — zugewiesen, sofern nicht
gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik
die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung gegeben ist.