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391_1969 AT

391. Verordnung: Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Verordnung: Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

Auf Grund des § 15 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, wird

verordnet

§ 1. Der beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung für die Beamten

im Dienstbereiche der Arbeitsinspektorate,

der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen

Untersuchungsanstalten, der Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung, der

Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen, der Bundesstaatlichen Schutzimpfungsanstalt

gegen Wut, der Bundesstaat-

lichen Impfstoffgewinnungsanstalt, des Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitutes, der Bundesstaatlichen

Anstalt für experimentell-pharmakologische

und balneologische Untersuchungen, der

Bundesapotheken, sowie für die Beamten des

ärztlichen Dienstes bei sämtlichen Dienststellen

im Bereiche des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung zugewiesen.

§ 2. (1) Der beim Landesarbeitsamt Wien errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die

Dienstbeurteilung für die Beamten der Verwendungsgruppe

A — mit Ausnahme der Beamten

des ärztlichen Dienstes — im Dienstbereiche der

übrigen Landesarbeitsämter zugewiesen, sofern

nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik

die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung gegeben ist.

(2) Die Dienstbeurteilung für die Beamten der

Verwendungsgruppen B bis E und P 1 bis P 6

im Dienstbereiche

a) des Landesarbeitsamtes Burgenland wird

der Dienstbeurteilungskommission beim

Landesarbeitsamt Niederösterreich,

b) des Landesarbeitsamtes Salzburg der

Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt

Oberösterreich,

c) des Landesarbeitsamtes Vorarlberg der

Dienstbeurteilungskommission beim Landesarbeitsamt

Tirol und

d) des Landesarbeitsamtes Kärnten der Dienstbeurteilungskommission

beim Landesarbeitsamt

Steiermark zugewiesen, sofern

nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik

die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung gegeben ist.

§ 3. Der beim Landesinvalidenamt für Wien,

Niederösterreich und Burgenland errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung

für die Beamten im Dienstbereiche

der übrigen Landesinvalidenämter, der Bundesstaatlichen

Prothesenwerkstätten, der Geschäftsstelle

der Heimarbeitskommissionen beim Einigungsamt

Wien sowie der Bundeshebammenlehranstalten

— mit Ausnahme der Bediensteten des

ärztlichen Dienstes — zugewiesen, sofern nicht

gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik

die Zuständigkeit der Dienstbeurteilungskommissionen

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung gegeben ist.

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