391. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum GATT
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik
und die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den
vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik, welche also lauten
(Übersetzung)
Die Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik und
die anderen Regierungen, für
die diese Deklaration angenommen
wurde (letztere Regierungen
im folgenden als „teilnehmende
Regierungen" bezeichnet),
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik am
17. April 1962 einen formellen
Antrag stellte, dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet)
nach Artikel XXXIII des Allgemeinen
Abkommens beizutreten,
und daß diese Regierung
bereit ist, mit Vertragsparteien
Verhandlungen über Zölle oder
über gleichwertige Handelshemmnisse
durchzuführen, die
einem Beitritt nach Artikel
XXXIII vorangehen sollen,
sobald derartige Verhandlungen
angesetzt werden können,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Vereinigte Arabische Republik
bereit ist, bis zur Entscheidung
über einen Beitritt nach
Artikel XXXIII die Verpflichtungen
aus dem Allgemeinen
Abkommen zu übernehmen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es wünschenswert erscheint, die
Handelsbeziehungen der Vereinigten
Arabischen Republik
mit den Vertragsparteien so
bald wie möglich auf das Allgemeine
Abkommen zu gründen
und daher für einen vorläufigen
Beitritt der Vereinigten
Arabischen Republik zum Allgemeinen
Abkommen als einen
Schritt zu ihrem möglichen Beitritt
nach Artikel XXXIII vorzusorgen,
1. ERKLÄREN, daß sich, bis
zur Entscheidung über einen
Beitritt der Vereinigten Arabischen
Republik zum Allgemeinen
Abkommen nach Artikel
XXXIII, der vom befriedigenden
Abschluß von Verhandlungen
über Zölle oder über
gleichwertige Handelshemmnisse,
in Übereinstimmung mit
den Verfahrensregeln, die seitens
der VERTRAGSPARTEIEN
festzulegen sein werden, sowie
von der Regelung anderer zur
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens relevanter Maßnahmen
abhängig ist, die Handelsbeziehungen
zwischen den
teilnehmenden Regierungen und
der Vereinigten Arabischen
Republik nach Maßgabe der
nachstehenden Bedingungen auf
das Allgemeine Abkommen
gründen werden
(a) Die Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik
wendet vorläufig und
vorbehaltlich der Bestimmungen
dieser Deklaration
(i) die Teile I und
III des Allgemeinen Abkommens
und (ii) den
Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das
mit den am Tage des Datums
dieser Deklaration
bestehenden Rechtsvorschriften
vereinbar ist,
an; die Verpflichtungen
aus Artikel I Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens
in Verbindung mit Artikel
III und aus Artikel II
Absatz 2 lit. (b) in Verbindung
mit Artikel VI
gelten für die Zwecke dieser
lit. als zum Teil II
des Allgemeinen Abkommen
gehörig.
(b) Während die Vereinigte
Arabische Republik auf
Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen
des
Artikels I des Allgemeinen
Abkommens den
Vorteil der Zugeständnisse
erhält, die in den
dem Allgemeinen Abkommen
angeschlossenen
Listen enthalten sind, erhält
sie keine unmittelbaren
Rechte bezüglich
dieser Zugeständnisse,
weder auf Grund des
Artikels II, noch auf
Grund irgendeines anderen
Artikels des Allgemeinen
Abkommens.
(c) In jedem Fall, in dem
Artikel V Absatz 6, Artikel
VII Absatz 4 lit. (d)
und Artikel X Absatz 3
lit. (c) des Allgemeinen
Abkommens sich auf das
Datum dieses Abkommens
beziehen, ist für die Vereinigte
Arabische Republik
das Datum dieser
Deklaration anzuwenden.
(d) Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels I
Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens erfordert
diese Deklaration nicht
die Beseitigung irgendwelcher
Präferenzen durch
die Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik
in bezug auf Einfuhrzölle
oder andere Abgaben,
die von der Vereinigten
Arabischen Republik
ausschließlich einem
oder mehreren der folgenden
Länder zugestanden
werden: Jordanien,
Syrien, Irak, Libanon,
Lybien, Saudi Arabien,
Jemen, sofern diese Präferenzen
nicht höher sind
als jene, die am Tage des
Datums dieser Deklaration
in Kraft stehen.
(e) Die vorstehende lit. gilt
als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN
nach
Artikel XXV Absatz 5,
so als ob sie ein Beschluß
gemäß Artikel I Absatz 3
wäre.
(f) Falls die Vereinigte Arabische
Republik zu einem
künftigen Zeitpunkt wünschen
sollte, die Präferenzen,
auf die in der vorstehenden
lit. (e) Bezug
genommen wird, abzuändern
oder Waren, die
im gegenwärtigen Zeitpunkt
einer Präferenz
nicht unterliegen, hinzuzufügen,
so ist über diese
Angelegenheit mit den
VERTRAGSPARTEIEN
nach Artikel I Absatz 3
zu verhandeln.
(g) Das Recht der Vereinigten
Arabischen Republik aus
den Bestimmungen des
Allgemeinen Abkommens
bezüglich der Bildung
einer Zollunion oder einer
Freihandelszone Nutzen
zu ziehen, wird durch die
vorstehenden lit. (d), (e)
und (f) nicht beeinträchtigt.
(h) Die von der Vereinigten
Arabischen Republik anzuwendenden
Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
sind jene, die in
dem Text enthalten sind,
welcher der Schlußakte
der 2. Tagung des Vorbereitenden
Komitees der
Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Beschäftigung angeschlossen
ist, und zwar in der
durch solche Übereinkommen,
die am Tage
des Datums dieser Deklaration
in Kraft stehen,
berichtigten, geänderten,
ergänzten oder anderweitig
modifizierten Fassung.
2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens (im folgenden
als die „VERTRAGSPARTEIEN"
bezeichnet), die
für die Durchführung dieser
Deklaration erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
3. Diese Deklaration, die von
den Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit
genehmigt
wurde, wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSPAR-
TEIEN hinterlegt. Sie liegt für
die Vereinigte Arabische Republik,
für die Vertragsparteien
des Allgemeinen Abkommens
sowie für jede Regierung, die
dem Allgemeinen Abkommen
vorläufig beigetreten ist, zur
Annahme durch Unterzeichnung
oder auf andere Weise
auf.
4. Diese Deklaration tritt zwischen
der Vereinigten Arabischen
Republik und jeder teilnehmenden
Regierung am
dreißigsten Tag nach dem Tag
ihrer Annahme durch die Vereinigte
Arabische Republik und
die betreffende Regierung in
Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis
die Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik dem Allgemeinen
Abkommen nach Artikel
XXXIII beitritt oder bis
zum 31. Dezember 1964, je
nachdem, welcher Zeitpunkt
der frühere ist, es sei denn, die
Vereinigte Arabische Republik
und die teilnehmenden Regierungen
kommen überein, ihre
Geltungsdauer bis zu einem
späteren Zeitpunkt zu verlängern.
5. Der Exekutivsekretär der
VERTRAGSPARTEIEN übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieser
Deklaration und eine Mitteilung
über jede Annahme dieser
Deklaration jeder Regierung,
für die diese Deklaration zur
Annahme aufliegt.
GESCHEHEN zu Genf, am
dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig,
in
einer einzigen Ausfertigung in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
(Übersetzung)
(GATT)
DRITTE NIEDERSCHRIFT
(PROCES-VERBAL) BETREFFEND
DIE VERLÄNGERUNG
DER DEKLARATION
ÜBER DEN VORLÄUFIGEN
BEITRITT
DER VEREINIGTEN
ARABISCHEN REPUBLIK
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 13. November
1962 über den vorläufigen
Beitritt der Vereinigten Arabischen
Republik zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die
Deklaration" beziehungsweise
als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG des Absatzes
4 der Deklaration
ÜBEREINGEKOMMEN wie
folgt
1. Die Geltungsdauer der
Deklaration wird durch Ersetzung
des Datums in Absatz
4 durch das Datum des
31. Dezember 1968 um ein
weiteres Jahr verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise für die Vereinigte
Arabische Republik und für die
teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der
Regierung der Vereinigten
Arabischen Republik und einer
teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung
der Vereinigten Arabischen
Republik und von dieser
Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
der Vereinigten Arabischen
Republik und an jede
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf, am
vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig,
in
einer einzigen Ausfertigung in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. August 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die vorliegende Deklaration samt Dritter Niederschrift ist gemäß Absatz 2 der Niederschrift
für Österreich am 9. Oktober 1968 in Kraft getreten.