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391_1968 AT

391. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum GATT

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 391. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum GATT

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik

und die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den

vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik, welche also lauten

(Übersetzung)

Die Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik und

die anderen Regierungen, für

die diese Deklaration angenommen

wurde (letztere Regierungen

im folgenden als „teilnehmende

Regierungen" bezeichnet),

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik am

17. April 1962 einen formellen

Antrag stellte, dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet)

nach Artikel XXXIII des Allgemeinen

Abkommens beizutreten,

und daß diese Regierung

bereit ist, mit Vertragsparteien

Verhandlungen über Zölle oder

über gleichwertige Handelshemmnisse

durchzuführen, die

einem Beitritt nach Artikel

XXXIII vorangehen sollen,

sobald derartige Verhandlungen

angesetzt werden können,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Vereinigte Arabische Republik

bereit ist, bis zur Entscheidung

über einen Beitritt nach

Artikel XXXIII die Verpflichtungen

aus dem Allgemeinen

Abkommen zu übernehmen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert erscheint, die

Handelsbeziehungen der Vereinigten

Arabischen Republik

mit den Vertragsparteien so

bald wie möglich auf das Allgemeine

Abkommen zu gründen

und daher für einen vorläufigen

Beitritt der Vereinigten

Arabischen Republik zum Allgemeinen

Abkommen als einen

Schritt zu ihrem möglichen Beitritt

nach Artikel XXXIII vorzusorgen,

1. ERKLÄREN, daß sich, bis

zur Entscheidung über einen

Beitritt der Vereinigten Arabischen

Republik zum Allgemeinen

Abkommen nach Artikel

XXXIII, der vom befriedigenden

Abschluß von Verhandlungen

über Zölle oder über

gleichwertige Handelshemmnisse,

in Übereinstimmung mit

den Verfahrensregeln, die seitens

der VERTRAGSPARTEIEN

festzulegen sein werden, sowie

von der Regelung anderer zur

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens relevanter Maßnahmen

abhängig ist, die Handelsbeziehungen

zwischen den

teilnehmenden Regierungen und

der Vereinigten Arabischen

Republik nach Maßgabe der

nachstehenden Bedingungen auf

das Allgemeine Abkommen

gründen werden

(a) Die Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik

wendet vorläufig und

vorbehaltlich der Bestimmungen

dieser Deklaration

(i) die Teile I und

III des Allgemeinen Abkommens

und (ii) den

Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das

mit den am Tage des Datums

dieser Deklaration

bestehenden Rechtsvorschriften

vereinbar ist,

an; die Verpflichtungen

aus Artikel I Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens

in Verbindung mit Artikel

III und aus Artikel II

Absatz 2 lit. (b) in Verbindung

mit Artikel VI

gelten für die Zwecke dieser

lit. als zum Teil II

des Allgemeinen Abkommen

gehörig.

(b) Während die Vereinigte

Arabische Republik auf

Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen

des

Artikels I des Allgemeinen

Abkommens den

Vorteil der Zugeständnisse

erhält, die in den

dem Allgemeinen Abkommen

angeschlossenen

Listen enthalten sind, erhält

sie keine unmittelbaren

Rechte bezüglich

dieser Zugeständnisse,

weder auf Grund des

Artikels II, noch auf

Grund irgendeines anderen

Artikels des Allgemeinen

Abkommens.

(c) In jedem Fall, in dem

Artikel V Absatz 6, Artikel

VII Absatz 4 lit. (d)

und Artikel X Absatz 3

lit. (c) des Allgemeinen

Abkommens sich auf das

Datum dieses Abkommens

beziehen, ist für die Vereinigte

Arabische Republik

das Datum dieser

Deklaration anzuwenden.

(d) Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels I

Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens erfordert

diese Deklaration nicht

die Beseitigung irgendwelcher

Präferenzen durch

die Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik

in bezug auf Einfuhrzölle

oder andere Abgaben,

die von der Vereinigten

Arabischen Republik

ausschließlich einem

oder mehreren der folgenden

Länder zugestanden

werden: Jordanien,

Syrien, Irak, Libanon,

Lybien, Saudi Arabien,

Jemen, sofern diese Präferenzen

nicht höher sind

als jene, die am Tage des

Datums dieser Deklaration

in Kraft stehen.

(e) Die vorstehende lit. gilt

als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN

nach

Artikel XXV Absatz 5,

so als ob sie ein Beschluß

gemäß Artikel I Absatz 3

wäre.

(f) Falls die Vereinigte Arabische

Republik zu einem

künftigen Zeitpunkt wünschen

sollte, die Präferenzen,

auf die in der vorstehenden

lit. (e) Bezug

genommen wird, abzuändern

oder Waren, die

im gegenwärtigen Zeitpunkt

einer Präferenz

nicht unterliegen, hinzuzufügen,

so ist über diese

Angelegenheit mit den

VERTRAGSPARTEIEN

nach Artikel I Absatz 3

zu verhandeln.

(g) Das Recht der Vereinigten

Arabischen Republik aus

den Bestimmungen des

Allgemeinen Abkommens

bezüglich der Bildung

einer Zollunion oder einer

Freihandelszone Nutzen

zu ziehen, wird durch die

vorstehenden lit. (d), (e)

und (f) nicht beeinträchtigt.

(h) Die von der Vereinigten

Arabischen Republik anzuwendenden

Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

sind jene, die in

dem Text enthalten sind,

welcher der Schlußakte

der 2. Tagung des Vorbereitenden

Komitees der

Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der

durch solche Übereinkommen,

die am Tage

des Datums dieser Deklaration

in Kraft stehen,

berichtigten, geänderten,

ergänzten oder anderweitig

modifizierten Fassung.

2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens (im folgenden

als die „VERTRAGSPARTEIEN"

bezeichnet), die

für die Durchführung dieser

Deklaration erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

3. Diese Deklaration, die von

den Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit

genehmigt

wurde, wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSPAR-

TEIEN hinterlegt. Sie liegt für

die Vereinigte Arabische Republik,

für die Vertragsparteien

des Allgemeinen Abkommens

sowie für jede Regierung, die

dem Allgemeinen Abkommen

vorläufig beigetreten ist, zur

Annahme durch Unterzeichnung

oder auf andere Weise

auf.

4. Diese Deklaration tritt zwischen

der Vereinigten Arabischen

Republik und jeder teilnehmenden

Regierung am

dreißigsten Tag nach dem Tag

ihrer Annahme durch die Vereinigte

Arabische Republik und

die betreffende Regierung in

Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis

die Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik dem Allgemeinen

Abkommen nach Artikel

XXXIII beitritt oder bis

zum 31. Dezember 1964, je

nachdem, welcher Zeitpunkt

der frühere ist, es sei denn, die

Vereinigte Arabische Republik

und die teilnehmenden Regierungen

kommen überein, ihre

Geltungsdauer bis zu einem

späteren Zeitpunkt zu verlängern.

5. Der Exekutivsekretär der

VERTRAGSPARTEIEN übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieser

Deklaration und eine Mitteilung

über jede Annahme dieser

Deklaration jeder Regierung,

für die diese Deklaration zur

Annahme aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am

dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig,

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

(Übersetzung)

(GATT)

DRITTE NIEDERSCHRIFT

(PROCES-VERBAL) BETREFFEND

DIE VERLÄNGERUNG

DER DEKLARATION

ÜBER DEN VORLÄUFIGEN

BEITRITT

DER VEREINIGTEN

ARABISCHEN REPUBLIK

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 13. November

1962 über den vorläufigen

Beitritt der Vereinigten Arabischen

Republik zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die

Deklaration" beziehungsweise

als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes

4 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der

Deklaration wird durch Ersetzung

des Datums in Absatz

4 durch das Datum des

31. Dezember 1968 um ein

weiteres Jahr verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise für die Vereinigte

Arabische Republik und für die

teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der

Regierung der Vereinigten

Arabischen Republik und einer

teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung

der Vereinigten Arabischen

Republik und von dieser

Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

der Vereinigten Arabischen

Republik und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am

vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig,

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die vorliegende Deklaration samt Dritter Niederschrift ist gemäß Absatz 2 der Niederschrift

für Österreich am 9. Oktober 1968 in Kraft getreten.

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