390. Verordnung: 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003, wird wie folgt geändert
1. § 21c Abs. 1 Z 2 lautet
„2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf
Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger – für die Dauer der zeitweiligen Übertragung
die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen
Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung
erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur
Verfügung.“
2. Nach § 21e werden folgende §§ 21f bis 21i samt Überschrift eingefügt
„Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2003/04
§ 21f. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 stehen 36000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus
der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen
zur Verfügung.
(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 27. Oktober 2003 beim zuständigen
Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat
zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 erfüllt und bis 3. November 2003
die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.
§ 21g. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
1. auf deren Betriebe gemäß § 8 – mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem
2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die
beteiligten Betriebe – Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der
Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß § 8 eine um insgesamt
mindestens 1000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt,
a) mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder
b) mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04, sofern die Übertragung bis 31. Juli
2003 beim zuständigen Abnehmer angezeigt und bis 11. August 2003 die vollständig ausgefüllte
und unterfertigte Anzeige vom Abnehmer an die AMA weitergeleitet wurde,
oder
2. auf deren Betriebe in jedem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 gemäß § 9 – ausgenommen
zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger
– Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei im Durchschnitt der drei Zwölfmonatszeiträume
1000 kg übertragen wurden, und
3. die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-
Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung
auf Grund eines Elementarereignisses (§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt
haben.
(2) Für die Zuteilungsbemessung wird die dem milcherzeugenden Betrieb zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums
2003/04 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich aller bis 31. Juli 2003
angezeigten und vom Abnehmer bis 11. August 2003 an die AMA weitergeleiteten Übertragungen gemäß
§§ 7, 8 und 9 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten
Milcherzeuger – zu Grunde gelegt.
(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Anlieferungs-
Referenzmenge, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21f Abs. 1)
und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist, wobei Mengen unter 360 kg nicht zugeteilt werden. Die
Höchstzuteilungsmenge entspricht der sich gemäß § 21g Abs. 1 Z 1 ergebenden Anlieferungs-
Referenzmenge und der durchschnittlich zeitweilig übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß
§ 21g Abs. 1 Z 2. Die Anlieferungs-Referenzmengen werden mit einem repräsentativen Fettgehalt von
4,03% zugeteilt.
§ 21h. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder
innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder
teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist
1. bei einer Übertragung gemäß § 8 – ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem
2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die
beteiligten Betriebe – die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-
Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte
Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,
2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf
Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger – für die Dauer der zeitweiligen Übertragung
die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen
Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung
erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur
Verfügung.
(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens
zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.
(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts
(§ 5) angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.
§ 21i. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21f bis 21g zugeteilten Referenzmengen sowie
deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2003 mitzuteilen. Die Referenzmengen
sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.“