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390_2003 AT

390. Verordnung: 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: 6. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999, BGBl. II Nr. 28, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2003, wird wie folgt geändert

1. § 21c Abs. 1 Z 2 lautet

„2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf

Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger – für die Dauer der zeitweiligen Übertragung

die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen

Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung

erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur

Verfügung.“

2. Nach § 21e werden folgende §§ 21f bis 21i samt Überschrift eingefügt

„Zuteilung von Referenzmengen im Zwölfmonatszeitraum 2003/04

§ 21f. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 stehen 36000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus

der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen

zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 27. Oktober 2003 beim zuständigen

Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat

zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß § 21g Abs. 1 Z 3 erfüllt und bis 3. November 2003

die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.

§ 21g. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1. auf deren Betriebe gemäß § 8 – mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem

2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die

beteiligten Betriebe – Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der

Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß § 8 eine um insgesamt

mindestens 1000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt,

a) mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder

b) mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04, sofern die Übertragung bis 31. Juli

2003 beim zuständigen Abnehmer angezeigt und bis 11. August 2003 die vollständig ausgefüllte

und unterfertigte Anzeige vom Abnehmer an die AMA weitergeleitet wurde,

oder

2. auf deren Betriebe in jedem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 gemäß § 9 – ausgenommen

zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger

– Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei im Durchschnitt der drei Zwölfmonatszeiträume

1000 kg übertragen wurden, und

3. die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-

Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung

auf Grund eines Elementarereignisses (§ 11 Abs. 1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt

haben.

(2) Für die Zuteilungsbemessung wird die dem milcherzeugenden Betrieb zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums

2003/04 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich aller bis 31. Juli 2003

angezeigten und vom Abnehmer bis 11. August 2003 an die AMA weitergeleiteten Übertragungen gemäß

§§ 7, 8 und 9 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten

Milcherzeuger – zu Grunde gelegt.

(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Anlieferungs-

Referenzmenge, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§ 21f Abs. 1)

und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist, wobei Mengen unter 360 kg nicht zugeteilt werden. Die

Höchstzuteilungsmenge entspricht der sich gemäß § 21g Abs. 1 Z 1 ergebenden Anlieferungs-

Referenzmenge und der durchschnittlich zeitweilig übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß

§ 21g Abs. 1 Z 2. Die Anlieferungs-Referenzmengen werden mit einem repräsentativen Fettgehalt von

4,03% zugeteilt.

§ 21h. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder

innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder

teilweise gemäß § 8 oder gemäß § 9, so ist

1. bei einer Übertragung gemäß § 8 – ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem

2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die

beteiligten Betriebe – die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-

Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte

Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß § 9 – ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf

Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger – für die Dauer der zeitweiligen Übertragung

die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge der einzelstaatlichen

Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung

erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur

Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens

zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts

(§ 5) angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§ 21i. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 21f bis 21g zugeteilten Referenzmengen sowie

deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2003 mitzuteilen. Die Referenzmengen

sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.“

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