390. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2001 wird mit Zustimmung der Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 über die Festsetzung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, BGBl. Nr. 210/1973, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 580/1994, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Z 1 wird die Betragsangabe „260 S“ durch die Betragsangabe „18,9 €“ ersetzt.
2. In § 2 Z 2 wird die Betragsangabe „290 S“ durch die Betragsangabe „21,1 €“ ersetzt.
3. In § 2 Z 3 wird die Betragsangabe „175 S“ durch die Betragsangabe „12,8 €“ ersetzt.
4. In § 2 Z 4 wird die Betragsangabe „120 S“ durch die Betragsangabe „8,8 €“ ersetzt.
5. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“