390_1999
AT
390. Kundmachung: Emblem, Name und Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 390. Kundmachung: Emblem, Name und Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971)
1999_390_2 390. Kundmachung: Emblem, Name und Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971)
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des
Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von
internationaler Bedeutung (Ramsar, 1971) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1983 idF BGBl. Nr. 283/1993, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen sind.