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390_1998 AT

390. Verordnung: Änderung der Verordnung Hopfenbeihilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Änderung der Verordnung Hopfenbeihilfe

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 14 und 104 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von

Beihilfen an Hopfenerzeuger (Verordnung Hopfenbeihilfe), BGBl. Nr. 227/1995, geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„Produktionsbeihilfen und Ausgleichszahlungen

§ 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von

Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den

in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.

Die Ausgleichszahlung für im Anbaugebiet Österreich vorübergehend stillgelegte oder endgültig

gerodete Hopfenanbauflächen ist ab der Ernte 1999 bis einschließlich der Ernte 2002 auf der Grundlage

von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den

in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.

(2) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfe- oder

Ausgleichsantrag von dieser unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes

zu stellen. Der Erzeuger selbst hat ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe oder Ausgleichszahlung

unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes, das jedenfalls die in der

Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 angeführten Angaben enthält, an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln.

Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, bei Ansuchen auf Ausgleichszahlung

auch auf Einhaltung der von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Mindestgröße einer

ausgleichsfähigen Fläche und der allenfalls von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Sonderbedingungen

zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu

sammeln und zugleich mit ihrem Beihilfe- oder Ausgleichsantrag bei der AMA einzureichen.

(3) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den

Beihilfe- oder Ausgleichsantrag unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten

Formblattes bei der AMA einzureichen.

(4) Beihilfeforderungen und Forderungen auf Ausgleichszahlung sind unverzinslich.“

2. § 6 lautet

„Erklärung der Anbau-, Stillegungs- und Rodungsflächen

§ 6. (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat diese die Anbauflächenerklärung

und die Erklärung über jene Flächen ihrer Mitglieder, die unter die vorübergehenden

Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten

Formblätter, die im Falle der Anbauflächenerklärung auch die Anmeldung der von der Erzeugergemeinschaft

über Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen umfaßt, einzureichen. Der

Erzeuger selbst hat diese Erklärungen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter an

die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese Formblätter haben jedenfalls folgendes zu enthalten

1. die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 vorgeschriebenen Angaben;

2. bei der Anbauflächenerklärung darüber hinaus die Anmeldung der – soweit gegeben – über

eigene Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen und die Abernteerklärung über

die Hopfenflächen der vergangenen Ernte.

Die Erzeugergemeinschaft hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die

Erzeugergemeinschaft hat die Erklärungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich

mit ihrer Anbauflächenerklärung und ihrer Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden

Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, bei der AMA einzureichen.

(2) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst die

Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs-

oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter

bei der AMA einzureichen.“

3. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beihilfen- oder Ausgleichszahlungsempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfen- oder

Ausgleichsbetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die

Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Ausgleichszahlung

bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.“

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