390. Verordnung: Änderung der Verordnung Hopfenbeihilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 14 und 104 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von
Beihilfen an Hopfenerzeuger (Verordnung Hopfenbeihilfe), BGBl. Nr. 227/1995, geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„Produktionsbeihilfen und Ausgleichszahlungen
§ 5. (1) Die Beihilfe für im Anbaugebiet Österreich erzeugten Hopfen ist auf der Grundlage von
Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den
in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.
Die Ausgleichszahlung für im Anbaugebiet Österreich vorübergehend stillgelegte oder endgültig
gerodete Hopfenanbauflächen ist ab der Ernte 1999 bis einschließlich der Ernte 2002 auf der Grundlage
von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den
in § 1 genannten Rechtsakten gegeben sind.
(2) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so ist der Beihilfe- oder
Ausgleichsantrag von dieser unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes
zu stellen. Der Erzeuger selbst hat ein schriftliches Ansuchen auf Beihilfe oder Ausgleichszahlung
unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten Formblattes, das jedenfalls die in der
Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 angeführten Angaben enthält, an die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln.
Diese hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, bei Ansuchen auf Ausgleichszahlung
auch auf Einhaltung der von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Mindestgröße einer
ausgleichsfähigen Fläche und der allenfalls von der Erzeugergemeinschaft festgelegten Sonderbedingungen
zu prüfen. Die Erzeugergemeinschaft hat die Ansuchen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu
sammeln und zugleich mit ihrem Beihilfe- oder Ausgleichsantrag bei der AMA einzureichen.
(3) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst den
Beihilfe- oder Ausgleichsantrag unter Verwendung des entsprechenden von der AMA aufgelegten
Formblattes bei der AMA einzureichen.
(4) Beihilfeforderungen und Forderungen auf Ausgleichszahlung sind unverzinslich.“
2. § 6 lautet
„Erklärung der Anbau-, Stillegungs- und Rodungsflächen
§ 6. (1) Ist der Erzeuger Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat diese die Anbauflächenerklärung
und die Erklärung über jene Flächen ihrer Mitglieder, die unter die vorübergehenden
Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten
Formblätter, die im Falle der Anbauflächenerklärung auch die Anmeldung der von der Erzeugergemeinschaft
über Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen umfaßt, einzureichen. Der
Erzeuger selbst hat diese Erklärungen unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter an
die Erzeugergemeinschaft zu übermitteln. Diese Formblätter haben jedenfalls folgendes zu enthalten
1. die in der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 vorgeschriebenen Angaben;
2. bei der Anbauflächenerklärung darüber hinaus die Anmeldung der – soweit gegeben – über
eigene Lieferverträge (Ernteverträge) verkauften Hopfenmengen und die Abernteerklärung über
die Hopfenflächen der vergangenen Ernte.
Die Erzeugergemeinschaft hat die Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die
Erzeugergemeinschaft hat die Erklärungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, zu sammeln und zugleich
mit ihrer Anbauflächenerklärung und ihrer Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden
Stillegungs- oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, bei der AMA einzureichen.
(2) Ist der Erzeuger kein Mitglied einer anerkannten Erzeugergemeinschaft, so hat er selbst die
Anbauflächenerklärung und die Erklärung über jene Flächen, die unter die vorübergehenden Stillegungs-
oder endgültigen Rodungsmaßnahmen fallen, unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter
bei der AMA einzureichen.“
3. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Der Beihilfen- oder Ausgleichszahlungsempfänger trägt auch nach Empfang des Beihilfen- oder
Ausgleichsbetrages in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die
Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Ausgleichszahlung
bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.“