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390_1997 AT

390. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996 wird verordnet

§ 1. Der Sitz der Eichämter wird wie folgt bestimmt

Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems an der Donau, Linz, Salzburg, Wien

§ 2. (1) Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen

1. die eichamtliche Behandlung der in §§ 8, 9, 11, 12 und 13 MEG angeführten Meßgeräte mit

Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 11 Z 3 und 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2

Z 6 und 7 MEG genannten Dosimeter und Aktivitätsmeßgeräte oder der nach § 35 MEG

vorbehaltenen Meßgeräte,

2. die Überwachung und Kontrolle der Beglaubigungsstellen (§ 10 Abs. 5 Z 3 MEG),

3. die meßtechnische Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen (§ 12a MEG),

4. die Überwachung von Fertigpackungen einschließlich von Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen

(§ 19 MEG),

5. die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG),

6. die eichpolizeiliche Revision (§§ 49 bis 55 MEG),

7. die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) und

8. die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).

(2) In ambulanten Amtsstellen (§ 34 Z 2 MEG) kann die Eichung aus Gründen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf bestimmte Meßgerätearten eingeschränkt werden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen

Befugnisse, BGBl. Nr. 320/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 423/1995, außer

Kraft.

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