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390_1996 AT

390. Verordnung: Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Verringerung des österreichischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses entstandene Einkommensverluste (LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Verringerung des österreichischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses entstandene Einkommensverluste (LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung)

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung

der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates und

Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 459/96

der Kommission.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“

(AMA) zuständig.

Begünstigte

§ 3. Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Beihilfe werden gewährt an Inhaber landwirtschaftlicher

Betriebe im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (Erzeuger), die

1. anhand der zum Mehrfachantrag „Flächen“ 1995 vorgelegten Beilage T „Tierliste“ Rinder gehalten

haben oder

2. mit dem Zuckerunternehmen vor dem 1. Juli 1995 einen Anbauvertrag für Zuckerrüben für das

Jahr 1995 abgeschlossen haben oder

3. mit dem Stärkeunternehmen vor dem 31. Mai 1995 einen Anbauvertrag für Stärkeerdäpfel abgeschlossen

haben.

Bemessung und Höhe der Beihilfe

§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich für

1. die in § 3 Z 1 genannten Erzeuger anhand der im Jahr 1995 in der Beilage T „Tierliste“ zum

Mehrfachantrag „Flächen“ 1995 angeführten Anzahl von Zucht- und Nutzkalbinnen sowie Stieren,

Ochsen und Schlachtkalbinnen von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren,

höchstens jedoch für die am 1. April 1995 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder,

2. die in § 3 Z 2 genannten Erzeuger anhand der jeweils als A- und B-Zuckerrüben mit dem Zuckerunternehmen

kontrahierten Menge,

3. die in § 3 Z 3 genannten Erzeuger anhand der mit dem Stärkeunternehmen kontrahierten Gesamtmenge

an Stärkeerdäpfel.

(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt im Kalenderjahr 1996

1. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Zucht- und Nutzkalbinnen ............................................ 561 S/Tier

2. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Stiere, Ochsen und Schlachtkalbinnen ......................... 366 S/Tier

3. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. A ........................................................... 4,86 S/t

4. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. B ........................................................... 3,– S/t

5. für die in Abs. 1 Z 3 genannten Stärkeerdäpfel ................................................................... 9,96 S/t

Diese Beihilfe wird durch die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 festgesetzten Gemeinschaftsmittel

finanziert.

(3) Die Beihilfe gemäß Abs. 2 kann im Kalenderjahr 1996 durch Mittel des Bundes um 60% erhöht

werden, sofern seitens des jeweiligen Landes eine Erhöhung der Beihilfe gemäß Abs. 2 um 40% erfolgt.

(4) Die Höhe der Beihilfe gemäß Abs. 2 beträgt für die zweite Tranche zwei Drittel und für die dritte

Tranche ein Drittel der im Kalenderjahr 1996 gewährten Beihilfe.

Auszahlung der Beihilfe

§ 5. Die erste Tranche der Beihilfe wird bis spätestens 31. Dezember 1996, die zweite Tranche bis

30. Juni 1997 und die dritte Tranche bis 31. Dezember 1997 an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen

Mittel in der gemäß § 4 ermittelten Höhe

1. im Fall des Erzeugers gemäß § 3 Z 1 auf das im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen“ 1995

für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto,

2. im Falle des Erzeugers gemäß § 3 Z 2 und Z 3 im Wege des Zucker- bzw. Stärkeunternehmens

(im folgenden Unternehmen)

ausbezahlt, soweit vom Begünstigten nicht bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin

ein anderes Bankkonto bekanntgegeben wurde.

Wird durch das Unternehmen die Auszahlung an die Begünstigten nicht innerhalb von vier Wochen nach

Zurverfügungstellung der Mittel vorgenommen, so ist die zu gewährende Beihilfe bis zum Tag der tatsächlichen

Auszahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind vom Unternehmen zu tragen.

(2) An andere als die in § 3 Z 1 bis 3 genannten Personen kann die Beihilfe nur dann ausbezahlt

werden, wenn dies vom bisherigen Begünstigten schriftlich mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt

bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Auszahlungstermin bei der AMA beantragt wird.

Der Antrag hat Namen und Anschrift des neuen Begünstigten, Namen und Anschrift der Kreditunternehmung

sowie die Kontonummer, auf die die weiteren Beihilfentranchen überwiesen werden sollen, zu

enthalten. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gestellt, werden die weiteren Beihilfentranchen

mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolger

überwiesen. Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur ungeteilten

Hand zu.

Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 6. (1) Der Begünstigte bzw. das Unternehmen hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten,

die er gemäß den jeweils bezughabenden Prämien- und Erstattungsvorschriften wahrzunehmen

hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.

(2) Der Begünstigte gemäß § 3 Z 2 ist verpflichtet, den Anbauvertrag, der im Jahr 1995 mit dem

Unternehmen abgeschlossen wurde, sowie die darauf bezugnehmenden geschäftlichen Belege sieben

Jahre ab Ende des Jahres, in dem die letzte Tranche ausgezahlt wird, mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(3) Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des § 5 Abs. 2 nicht in der Lage ist,

die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der

Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Der Begünstigte sowie das Unternehmen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen

Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie

der Anbauflächen zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle sonstigen

Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen

und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Begünstigten bzw. dem Unternehmen zu

bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Begünstigte bzw. das Unternehmen

auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(4) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Begünstigten des Unternehmens

anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(5) Sofern der Begünstigte oder der Beihilfeempfänger im Falle des § 5 Abs. 2 nicht in der Lage ist,

die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter

der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.

(6) Die für die Marktordnungsmaßnahmen des Jahres 1995 hinsichtlich Zucker und Stärke sowie

hinsichtlich des Mehrfachantrages 1995 vorgenommenen Kontrollen sind auch für die Beihilfe maßgeblich.

Meldepflicht

§ 8. Das Zuckerunternehmen und das Stärkeunternehmen haben der AMA binnen zwei Monaten

nach erfolgter Überweisung der Mittel durch die AMA die Auszahlung an die Begünstigten gemäß § 3

Z 2 und 3 nachzuweisen.

Berichtspflicht

§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils bis zum 31. August

die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission

für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind, zu übermitteln. Im Bericht sind die

Anzahl der Begünstigten sowie die Summe der gewährten Ausgleichszahlungen anzuführen.

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