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390_1995 AT

390. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet

§ 1. Nach Ausschöpfung der mit § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 208/1995, festgelegten

Höchstzahlen können in folgenden Bundesländern zusätzliche Bewilligungen in folgendem Ausmaß erteilt werden

Burgenland ................................ 200

Niederösterreich ....................... 500

Oberösterreich .......................... 100

Steiermark ................................. 300

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