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390. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 1965), BGBl. Nr. 91/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten,

1. die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind oder

2. die auf Grund innerstaatlich wirksamer völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Republik Österreich durchzuführen sind."

2. § 2 Abs. 1, 2 und 3 lauten

„(1) Zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen im Sinne des § 1 ist die Bevölkerung nur insoweit verpflichtet, als

1. die Mitwirkung bundesgesetzlich angeordnet ist oder

2. sich die statistischen Erhebungen auf die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten Erhebungsgegenstände beziehen oder

3. die statistischen Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Statistik durchzuführen sind und folgende Voraussetzungen vorliegen

a) die völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in einem gemäß Art. 50 B-VG genehmigten Staatsvertrag festgelegt oder auf Grund eines solchen Staatsvertrages unmittelbar innerstaatlich wirksam und

b) nach der Art und dem Gegenstand der Erhebungen ist die Mitwirkung unerläßlich.

(2) Statistische Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch Verordnung anzuordnen, wenn dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, die zu erhebenden Datenarten und insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung sowie die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften gemäß Abs. 4 näher zu regeln.

(3) Statistische Erhebungen von personenbezogenen Daten, die weder durch Gesetz noch durch Verordnung, noch auf Grund eines unmittelbar wirksamen Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration zwingend vorgesehen sind, sind mit Zustimmung der zu befragenden Personen zulässig."

3. Der bisherige Abs. 4 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(5)"; § 2 Abs. 4 lautet wie folgt

„(4) Die Bezirkshauptmannschaften können zur Überprüfung der Vollständigkeit der durch die Gemeinden ihres Amtsbereiches vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten herangezogen werden. Ist in einer Verordnung gemäß Abs. 2 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen, haben die Gemeinden das gesamte Erhebungsmaterial den Bezirkshauptmannschaften zu übermitteln, das von diesen mit den Bezirksübersichten dem österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden ist. Gleichzeitig sind von den Bezirkshauptmannschaften Gleichschriften der Bezirksübersichten dem Landeshauptmann vorzulegen."

4. § 3 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen in Angelegenheiten der Bundesstatistik ist der fachliche Rat des österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen.

(2) Die Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und, falls bei der Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung von Dienststellen erforderlich ist, die der Aufsicht eines weiteren Bundesministers unterstehen, auch im Einvernehmen mit diesem zu erlassen."

5. § 3 Abs. 3 entfällt.

6. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Besorgung der Bundesstatistik und der Aufgaben, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben, obliegt dem österreichischen Statistischen Zentralamt."

7 In § 4 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Bundesministeriums" durch das Wort „Bundes-

ministers" ersetzt und entfällt im zweiten Satz das Wort „öffentlichen"

8. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Das österreichische Statistische Zentralamt untersteht der Dienstaufsicht des Bundeskanzlers."

9. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Soweit auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen an internationale statistische Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege des österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erfolgen."

10. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „Bundeskanzleramt" durch das Wort „Bundeskanzler" ersetzt.

11. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „das Bundeskanzleramt" durch die Wortfolge „der Bundeskanzler" ersetzt.

12. § 7 Abs. 6 lautet

„(6) Die Zähl- und Kontrollorgane gelten als Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung."

13. In § 14 wird das Wort „Bundeskanzleramt" durch das Wort „Bundeskanzler" ersetzt.

14. Der Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog) erhält die Bezeichnung „Anhang gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Katalog)"

15. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt L, wird die Wortfolge „A. In allen Wirtschaftsbereichen Erhebungen über" durch die Wortfolge „Erhebungen über" ersetzt; die Wortfolge „B. Ferner Erhebungen über" entfällt.

16. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt I., Punkt A, tritt in der Z 5 anstelle des Punktes ein Strichpunkt; nach der Z 5 werden folgende Z 5 a und Z 5 b eingefügt

„5 a. Forschung und experimentelle Entwicklung;

5 b. Innovation;"

17 Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt I., Punkt B, Z 6 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie Entwicklung und Struktur der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Absatzwege und Vermarktung" eingefügt.

18. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt I., Punkt B, Z 10 wird das Wort „Häuser" durch das Wort „Gebäude" ersetzt.

19. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt L, Punkt B, Z 17 wird die Wortfolge „gewerblichen Beschäftigungen" durch die Wortfolge „in Erwerbsabsicht ausgeführten Tätigkeiten" ersetzt.

20. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt II., lautet Z 4

„Zu 4.

Wert und Gliederung der Aufwendungen nach ihrer Art (Kostenstruktur); Wert und Gliederung der Investitionen nach Art der Investitionsgüter; Art, Menge und Wert der eingesetzten Energieträger; Wert und Gliederung der Abschreibungen nach Art der Wirtschaftsgüter; Lagerbestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, an Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten; Verbindlichkeiten, kurzfristige Forderungen und Finanzanlagen; Stand an Maschinen und sonstigen Einrichtungen nach Art, Menge sowie technischen Eigenschaften (Kapazität)."

21. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt II., werden nach Z 5 folgende Z 5 a und Z 5 b eingefügt

„Zu 5 a.

a) Hauptsächliche Arbeitsgebiete, Forschungsprojekte, Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung); sozio-ökonomische Zielsetzungen; Ausgaben nach Ausgabenarten (Personalaufwand, gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen, laufende Sachausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsinvestitionen, Bauausgaben und Ausgaben für Liegenschaftsankäufe); Finanzierung der Ausgaben (Herkunft der Mittel nach finanzierenden Stellen), forschungswirksame Ansätze (Budgets); von öffentlichen Rechtsträgern finanzierte bzw geförderte Forschungsvorhaben; wissenschaftliche Veröffentlichungen.

b) Beschäftigte

Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft, Qualifikation (Ausbildung, Studienrichtung), Arbeitszeit (Wochenstundenanzahl, Beschäftigungsdauer), Verteilung der Arbeitszeit auf Tätigkeitskategorien."

„Zu 5 b.

In Verbindung mit den Erhebungsgegenständen gemäß Abschnitt I. Z 4, 5 a, 9 und 11 Angaben über Innovationsarten, Innovationsziele, Informationsquellen für Innovation, Erwerb und Weitergabe von technischem Wissen bzw von Technologie, Innovationshemmnisse, Innovationsaufwendungen, wirtschaftliche Effekte."

22. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt II., lautet Z 6 lit. a.

„Zu 6

a) Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur und Fruchtart sowie der nichtlandwirtschaftlich genutzten Flächen; Art, Menge, Wert und Verwendungszweck, Lagerung und Vermarktung der Erzeugnisse,

Betriebsmitteleinsatz innerhalb und außerhalb der Betriebe, innere und äußere Verkehrslage sowie technische und bauliche Ausstattung der Betriebe einschließlich der Energie- und Wasserversorgung bzw der Abwasserentsorgung; Haltung, Bestand, Zuwachs und Schlachtung von Nutztieren nach Art, Alter, Gewicht und Geschlecht; Bestand, Zuwachs und Abgang an Obstbäumen und Obststräuchern nach Art, Alter, Sorten, Baumform und Standort; Merkmale, die für die Beurteilung der Erzeugung und Qualität von landwirtschaftlichen Produkten von Bedeutung sind; Merkmale für die Beurteilung der Erzeugung, Qualität, Planung und nachhaltige Sicherung von Waldprodukten einschließlich sich daraus ergebender gemeinwirtschaftlicher und ökologischer Funktionen des Waldes; Art und Umfang von Forstschäden; Rechts- und Besitzverhältnisse;"

23. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt II., Z 6 lit. b wird in der Wortfolge „Ausmaß und Dauer der Beschäftigung" vor dem Wort „Beschäftigung" die Wortfolge „betrieblichen und außerbetrieblichen" und nach der Wortfolge „Verteilung auf die Wirtschafts-, Betriebs- und Berufszweige," die Wortfolge „Mitgliedschaft bei repräsentativen Genossenschaften und anderen Berufsverbänden," eingefügt.

24. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt II., Z 9 wird nach dem Wort „Erzeugung" die Wortfolge „sowie sonstiger Leistungen" und nach dem Wort „Energie" die Wortfolge „sowie sonstige Vorleistungen" eingefügt.

25. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt IL, Z 10 lit. a wird das Wort „Häusern" durch das Wort „Gebäuden" ersetzt.

26. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt IL, Z 10 lit. c wird nach dem Wort „Familienstand," das Wort „Staatsbürgerschaft," und nach der Wortfolge „Stellung im Beruf," die Wortfolge „berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad)," eingefügt.

27. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt IL, Z 13 wird nach der Wortfolge „der verkauften Waren" die Wortfolge „sowie sonstiger Leistungen und Vorleistungen" eingefügt.

28. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog), Abschnitt IL, Z 17 wird nach dem Wort „Wert" der Klammerausdruck „(Brutto- und Nettowert)" eingefügt.

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