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390_1993 AT

390. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages : Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen wird genehmigt und

2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.

SCHREIBEN NR. 1

Porto, den 2. 5. 1992 Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, auf die Erörterungen über Handelsvereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich und auf Protokoll 42 im Anhang zum vorgenannten Abkommen Bezug zu nehmen.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben

I. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang I dieses Schreibens;

II. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang II dieses Schreibens;

III. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang III dieses Schreibens;

IV. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontigente im Schweinefleischsektor. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang IV dieses Schreibens;

V. Zollzugeständnissen Österreichs an die Gemeinschaft. Die Zugeständnisse sind in Anhang V dieses Schreibens aufgeführt;

VI. Ursprungsregeln für die Durchführung der vorgenannten Vereinbarungen und Zugeständnisse. Die Regeln sind in Anhang VI dieses Schreibens aufgeführt.

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Franz Andriessen m. p., Deus Pinheiro m. p.

SCHREIBEN NR. 2

Porto, den 2. 5. 1992 Sehr geehrte Herren!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet

„Ich beehre mich, auf die Erörterungen über Handelsvereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich und auf Protokoll 42 im Anhang zum vorgenannten Abkommen Bezug zu nehmen.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben

I. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang I dieses Schreibens;

II. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang II dieses Schreibens;

III. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang III dieses Schreibens;

IV. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente im Schweinefleischsektor. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang IV dieses Schreibens;

V. Zollzugeständnissen Österreichs an die Gemeinschaft. Die Zugeständnisse sind in Anhang V dieses Schreibens aufgeführt;

VI. Ursprungsregeln für die Durchführung der vorgenannten Vereinbarungen und Zugeständnisse. Die Regeln sind in Anhang VI dieses Schreibens aufgeführt.

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Alois Mock m. p., Wolfgang Schüssel m. p.

Anhang I

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den gegenseitigen

Handel mit Käse

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der

Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende neue Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Käse zu treffen

1. Österreich und die Gemeinschaft eröffnen die nachstehenden jährlichen Zollkontingente zum Null-Zollsatz

A. Bei der Einfuhr nach Österreich

Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in der Gemeinschaft, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist

Jahresmenge (Tonnen)

0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 2.000

ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 10.600

B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in Österreich, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist

Jahresmenge (Tonnen)

0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 3.750

ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 13.950

2. Österreich verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß

— anerkannte Bescheinigungen nur für die Mengen erteilt werden, deren Ausfuhr in die Gemeinschaft es gemäß Abschnitt B vereinbart hat;

— die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig so erteilt werden, daß die Einfuhr der vereinbarten Mengen aus der Gemeinschaft nach Österreich tatsächlich erfolgen kann.

Die diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere die Einzelheiten der Erteilung der Bewilligungen, und jede gegebenenfalls vorgenommene Änderung werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den Ausführern und/oder Einführern mitgeteilt.

Die Gemeinschaft und Österrreich tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

3. Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich jeweils, darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewendeten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen.

Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, regelmäßig Preisnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen über den Markt für inländische und eingeführte Käsesorten auszutauschen. Ergeben sich in Verbindung mit den angewendeten Preisen Schwierigkeiten, so finden auf

Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel statt, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen.

4. Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese erforderlichenfalls im gemeinsamen Einvernehmen vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktpreise, Erzeugung, Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem oder eingeführtem Käse ändern.

Insbesondere wenn ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Käse in die Gemeinschaft und/oder nach Österreich festgestellt wird, konsultieren sich die beiden Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien, um die Möglichkeiten einer Änderung der in dieser Vereinbarung festgesetzten Mengen zu prüfen.

5. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

6. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen..

Sollte dieser Zeitpunkt nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten

die in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.

7. Das am 31. Juli 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987 tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.

Anhang II

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Frucht- und Gemüsesäften zu treffen

1. Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in der Gemeinschaft.

2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Frucht- und Gemüsesäften anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 10.000 t entsprechen.

3. Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in Österreich, davon höchstens 500 t anderer Saft als Apfel- und Birnensaft.

4. Die Vertragsparteien behalten sich vor, gegebenenfalls einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

5. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen geschmälert werden.

6. Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sind auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen zu führen, um bei entsprechendem Einvernehmen die Vereinbarung zu ändern.

7. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

8. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.

Anhang III

VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über gegenseitige

Zollkontingente für bestimmte Weine

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit bestimmten Weinen zu treffen

1. Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete — ausgenommen Schaumwein — mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger sowie für Retsina in gleich großen Behältnissen; bei Wein und Retsina handelt es sich jeweils um Erzeugnisse der Unterposition ex 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs.

2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent für Qualitätsweine vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 150 000 hl entsprechen.

3. Österreich eröffnet ferner ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Dieses Kontingent bezieht sich auf Weine der Unterposition ex 2204 10 des österreichischen Zolltarifs.

4. Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 21 fallende Qualitätsweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.

5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 10 fallende Qualitätsschaumweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger.

Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumwein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.

6. Die Lieferung von Wein, für den die Zugeständnisse dieser Vereinbarung gelten, wird von der Vorlage einer Einfuhrbewilligung abhängig gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats, aber nicht über das Ende des Kontingentjahres hinaus gültig ist. Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen wird so gehandhabt, daß die vereinbarten Mengen auch eingeführt werden können. Zu diesem Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien einander regelmäßig Angaben über die Anzahl der erteilten und verwendeten Einfuhrbewilligungen. Ferner wird vereinbart, daß die Erteilung einer Einfuhrbewilligung nicht an die Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge inländischer Weine geknüpft werden darf.

Bei den Weinlieferungen muß außerdem eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde und aus der hervorgeht, daß die betreffenden Weine den Nummern 1 bis 5 entsprechen. Die beiden Parteien einigen sich darauf, welche Stellen in ein einschlägiges Verzeichnis aufgenommen werden.

Die Erteilung der Bescheinigungen nach Unterabsatz 2 der vorliegenden Nummer und ihre Überprüfung im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen obliegen den jeweiligen zuständigen Behörden.

7. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden.

8. Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung können auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen stattfinden. Bei entsprechendem Einvernehmen kann die Vereinbarung geändert werden.

9. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

10. Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.

11. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle des am 23. Dezember 1988 unterzeichneten Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988.

Anhang IV VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österrreich über den gegenseitigen

Handel im Schweinefleischsektor

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors zu treffen

1. Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens eröffnen die Gemeinschaft und Österreich auf gegenseitiger Basis jährliche Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der anderen Vertragspartei

2. Bei den Einfuhren in die Gemeinschaft erfolgt die Verwaltung der jeweiligen Kontingente durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf vierteljährlicher Basis im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung.

3. Sollte das tatsächliche Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so werden die unter Nummer 1 genannten Mengen im ersten Jahr zeitanteilig angewendet.

Anhang V

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER REPUBLIK ÖSTERREICH AN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens erhebt die Republik Österreich keine Einfuhrzölle mehr auf die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft

Anhang VI

URSPRUNGSREGELN

1. (1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Österreichs, wenn es vollständig dort gewonnen oder hergestellt worden ist.

(2) Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt

a) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

b) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;

c) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

d) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungsmaterialien und Behältnisse, die ein Erzeugnis enthalten, werden bei der Feststellung, ob dieses Erzeugnis Ursprungseigenschaft besitzt, nicht berücksichtigt; es muß nicht nachgewiesen werden, daß es sich bei diesen Verpackungsmaterialien und Behältnissen um Ursprungserzeugnisse handelt.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen worden sind und Vormaterialien enthalten, die dort nicht vollständig hergestellt worden sind, auch als Ursprungserzeugnisse, sofern die Voraussetzungen von Spalte 3 für die Be- oder Verarbeitung dieser Vormaterialien erfüllt worden sind.

3. (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die unmittelbar aus der Gemeinschaft nach Österreich oder aus Österreich in die Gemeinschaft befördert werden, ohne die Gebiete anderer Länder zu berühren. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Österreichs gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur ent-

und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Unterabsatz (1) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen zu erbringen.

4. (1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung gemäß Protokoll 4 Titel V des EWR-Abkommens vorgelegt wird.

(2) In den Papieren gemäß Unterabsatz (1) wird durch Verwendung der Worte „Gemeinschaft" oder „Österreich" in einer der Abkommenssprachen, gefolgt durch die Buchstaben „AGRI" in Klammern, deutlich auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen. Bei der Erklärung auf der Rechnung ersetzt vorstehende Angabe den Hinweis auf den „Präferenzursprung des EWR" im Wortlaut der Erklärung in Anlage IV des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen.

(3) Unbeschadet der Unterabsätze (1) und (2) sind die in Anhang I für Käse und Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden muß.

5. Die Bestimmungen des Titels IV (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung), V (Nachweis der Ursprungseigenschaft) und VI (Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen gelten sinngemäß. Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen des Titels IV gilt nur für die Art Vormaterialien, für die das EWR-Abkommen gilt.

Anlage

Liste von Waren, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

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