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390_1991 AT

390. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der derzeit geltenden Fassung, wird mit Zustimmung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415, über

die Pauschalierung einer Gefahrenzulage wird wie

folgt geändert

„2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten,

Kommandanten

der Außenstellen der

Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen

und Verkehrsabteilungen,

Bezirksgendarmeriekommandanten,

die Stellvertreter dieser

Beamten und die Hauptsachbearbeiter

und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen

und Verkehrsabteilungen,

sofern sie nicht unter Z 1

fallen, sowie die als Wachhabende

den Wachzimmern zugewiesenen

Wachebeamten, weiters für alle

Wachebeamten, die zumindest die

Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven

Außendienst verbringen 7,94%."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1991 in Kraft.

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