390. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der derzeit geltenden Fassung, wird mit Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415, über
die Pauschalierung einer Gefahrenzulage wird wie
folgt geändert
„2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten,
Kommandanten
der Außenstellen der
Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen
und Verkehrsabteilungen,
Bezirksgendarmeriekommandanten,
die Stellvertreter dieser
Beamten und die Hauptsachbearbeiter
und Sachbearbeiter der Kriminalabteilungen
und Verkehrsabteilungen,
sofern sie nicht unter Z 1
fallen, sowie die als Wachhabende
den Wachzimmern zugewiesenen
Wachebeamten, weiters für alle
Wachebeamten, die zumindest die
Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven
Außendienst verbringen 7,94%."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1991 in Kraft.