390. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drechsler, Verordnung BGBl.
Nr. 72/1977, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Tischler kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und,
Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter kann
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Drechsler abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand ,Prüfarbeit' zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 1
bis 3 und 7, § 4 und § 6 Abs. 1"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.