390. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, deren Art. 2 Abs. 1 und 2 verfassungsändernde
Bestimmungen enthält, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
schließen die folgende Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG
PERSONALAUFWAND FÜR LEHRER AN
ALLGEMEINBILDENDEN PFLICHTSCHULEN
Artikel 1
Der Bund und die Länder kommen überein,
gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge
Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen.
Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise
erreicht werden
1. Die für die Erstellung des jeweiligen Landesstellenplans
für allgemeinbildende Pflichtschulen
maßgeblichen Rundschreiben des
Bundesministeriums für Unterricht, Kunst
und Sport werden unter Bedachtnahme auf
die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend
überprüft und erforderlichenfalls im Einvernehmen
mit den Ländern rechtzeitig angepaßt,
wobei auf die bestehende Schulorganisation
Rücksicht zu nehmen ist.
2. Die vorläufigen Landesstellenpläne werden
bis 15. Mai auf Grund der erwarteten Schüler-
und Klassenzahlen für das kommende
Schuljahr dem Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Sport vorgelegt werden. Das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Sport wird die Entscheidung über die vorläufigen
Stellenpläne den Ländern bis 31. August
mitteilen, andernfalls gelten die eingereichten
Stellenpläne — unbeschadet des Abs. 2 — als
genehmigt.
Nach Schulbeginn werden die Länder dem
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Sport bis spätestens 15. Oktober die tatsächlichen
Schüler- und Klassenzahlen zur Überprüfung
der vorläufigen Stellenpläne vorlegen.
Eine Änderung der genehmigten vorläufigen
Stellenpläne ist nur in dem Ausmaß
zulässig, als die tatsächlichen Schüler- und
Klassenzahlen von den der Erstellung der
Stellenpläne zugrundeliegenden Zahlen
abweichen. Stichtag ist der 15. September.
3. Es wird einvernehmlich ein Kontrollsystem
eingerichtet, das die laufende Überprüfung
der Einhaltung der Stellenpläne durch das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und
Sport (allenfalls auch die Organe der Schulverwaltung
des Bundes in den Ländern)
ermöglicht, wobei festgestellte Überschreitungen
der Stellenpläne den Ländern jeweils
unverzüglich mit den zu treffenden Maßnahmen
mitgeteilt werden.
4. Im Rahmen dieses Kontrollsystems werden
die Länder dem Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Sport ab dem Schuljahr
1989/90 insbesondere folgende Unterlagen
jeweils monatlich, nach Tunlichkeit
getrennt nach Schularten, vorlegen
— die Höhe der ausbezahlten Bildungszulagen
im Rahmen der monatlichen Erfolgsmeldungen;
— die tatsächlich geleisteten dauernden
Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen
nach Stunden und Laufzeit bzw.
die bereits auf die Laufzeit eines Monates
(30 Tage) umgelegten Stundenwerte.
5. Die beim Bundesministerium für Finanzen
eingerichtete Beamtenkommission wird im
Sinne der Ausführungen unter den Ziffern 1
bis 4 ihre Tätigkeit fortsetzen und in die Verhandlungen
auch organisatorische Maßnahmen
miteinbeziehen, die durch eine rasche
Umsetzung Einsparungen möglich machen.
FÖRDERUNG DES WOHNBAUS UND DER
WOHNHAUSSANIERUNG
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverteilung
(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit
in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus
und der Wohnhaussanierung übertragen.
(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit
übertragen, die zur Regelung der Förderung
des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung
notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des
Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese
Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß
1. zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende
oder sonstige Belastungen vorsehende
Bestimmungen nur bis zur gänzlichen
Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden
sind, weiters, daß die Bestimmungen, die
sich auf die Förderung mittels nicht rückzahlbarer
Zuschüsse beziehen, äußerstenfalls bis
25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuzählung des
Zuschusses anzuwenden sind, ferner daß in
den Fällen, in denen das Förderungsdarlehen
mehreren Personen gewährt worden ist,
Bestimmungen, die die Verfügungsmacht
eines Förderungsnehmers einschränken oder
für diesen sonstige Belastungen vorsehen, auf
ihn dann nicht mehr anzuwenden sind, wenn
er den auf seinen Anteil entfallenden Teil des
Förderungsdarlehens zurückgezahlt hat;
2. daß zivilrechtliche Institutionen, insbesondere
die Akzessorietät der Bürgschaft, nicht geändert
werden;
3. daß keine Bestimmungen über das Ehegüterrecht
und das Ehegattenerbrecht sowie die
Auflösung von Bestandverhältnissen erlassen
werden;
4. daß keine Bestimmungen erlassen werden, die
den Eigentümer einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles),
den Fruchtnießer oder
den Baurechtsberechtigten — sei es mittelbar
oder unmittelbar — verpflichten, gegen seinen
Willen Förderungsmittel in Anspruch zu
nehmen;
5. daß in Bestandverträge, Wohnungseigentums- und
Anwartschaftsverträge, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes,
mit dem die in diesem Absatz vorgesehene
Zuständigkeitsübertragung durchgeführt
wird, schon bestehen, nur in Ansehung der
Bestimmung der Höhe von Zahlungspflichten
(Bestimmung der Höhe der zur Tilgung des
Förderungsdarlehens zu leistenden Raten),
der Höhe des Hauptmietzinses sowie der
Bestimmung der Laufzeit des Förderungsdarlehens
(Verkürzung oder Verlängerung der
Laufzeit) eingegriffen wird; daß eine Erhöhung
der bisherigen Rückzahlungsraten sowie
der Hauptmietzinse bei Wohnungen nur bis
zu dem Betrag erfolgt, der sich für die Wohnung
bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 bis
4 MRG (und allenfalls der später an dessen
Stelle tretenden Vorschriften) und der Ausstattungskategorie
im Zeitpunkt des seinerzeitigen
Vertragsabschlusses ergibt; daß bei
Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen
durch eine Erhöhung der angemessene
Hauptmietzins nach den jeweils geltenden
Bestimmungen des MRG nicht überschritten
wird; diese Maßstäbe können unberücksichtigt
bleiben,
— wenn nach der Begleichung der letzten
Hypothekardarlehensrückzahlungsrate
die einzelnen noch offenen Förderungsdarlehensrückzahlungsraten
(unter gleichzeitiger
Verkürzung der Laufzeit) höchstens
um jenen Betrag angehoben werden,
welcher der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate
entspricht;
— insoweit im bisherigen Hauptmietzins
bereits Beträge enthalten sind, die im
Wege eines Mietzinserhöhungsverfahrens
festgesetzt oder rechtswirksam für alle
Mieter des Hauses vereinbart worden sind
und der Finanzierung der Erhaltung und/
oder der Verbesserung des Miethauses
dienen;
— wenn (analog dem bisherigen § 54 WFG
1984) die Zinsen von Förderungsdarlehen
bis höchstens 6% jährlich angehoben werden;
6. daß von § 24 zweiter und dritter Satz sowie
§ 49 Abs. 6 erster und zweiter Satz Wohnbauförderungsgesetz
1984 und von § 11 Abs. 4
zweiter Satz zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3
Wohnbauförderungsgesetz 1968 nicht abgewichen
wird.
(3) Der Bund wird auf Dauer § 21 Abs. 3 und
§ 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz,
§ 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz
sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und
4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder
inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.
(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und
60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter
und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8
WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz
sowie § 8 Abs. 6 StWG
sind nicht als zur Regelung der Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig
im Sinne des Abs. 2 anzusehen.
Artikel 3
Verwendung der Mittel für die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung
(1) Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder
für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der
Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz
(Wohbauförderungs-Zweckzuschußgesetz
1989 — WBF-ZG) regeln.
(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-
Zweckzuschußgesetz 1989 sowie
jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und
9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5
und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden
und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt
wurden, unter Berücksichtigung der sich nach
Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich
für die Förderung des Wohnbaus und
der Wohnhaussanierung verwenden.
(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende
Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel
gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz
1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und
Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen,
die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden,
gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung
durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit
die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung
durch Durchführung von Kreditoperationen
(Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen
Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer
Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel
dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die
Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im
Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989
(§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen
festgelegten Schlüssel.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm
auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und
der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-
Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes
1983 und des Startwohnungsgesetzes
erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen
haben.
(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die
ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
des Wohnhaussanierungsgesetzes,
des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982
und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983
erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen,
die von ihnen auf Grund der genannten
Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme
jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
1987 rückfließenden Beträge,
der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz
an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz
bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten
Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau-
und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987
nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7
Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für
die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten
werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß
§ 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am
31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung
erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den
Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel
werden dem Bund verbleiben.
Artikel 5
Aushaftende Forderungen
Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der
Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden
Forderungen aus den bis zum 31. Dezember
1967 gewährten Förderungsdarlehen entweder an
Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder
zu verkaufen oder sie durch Durchführung von
Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall
werden die eingegangenen Verpflichtungen in den
Rückflüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung
finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der
Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung
der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer
Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an
den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen
sein. Die Zuteilung an die Länder erfolgt
nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.
Artikel 6
Gebührenbefreiungen
(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen
und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung
der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens
geförderten Objekte veranlaßt
sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das
förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen
Regelung nicht überschritten wird.
(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzlichen
Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus
und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens-
und Kreditverträge, die nach dem behördlich
oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten
Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen
für Wohnungen, deren Nutzflächen
im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 je Wohneinheit 150 m² nicht überschreiten,
erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreien.
DOTIERUNG DES UMWELT- UND WASSERWIRTSCHAFTSFONDS
Artikel 7
(1) Die vom Bund, von den Ländern und nach
Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung
anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs
im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls
vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung
des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden
Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH
gekürzt.
(2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an
Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag
und an Einkommensteuer — nach Abzug des im
§ 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten
Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zuzuweisen ist — für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zu verwenden sind, werden ab
1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie
betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag
9,45 vH.
(3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2
Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.
Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre
1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe
zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung
gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Abänderung und Kündigung
Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung
ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien
möglich.
Artikel 9
Erfüllungsfristen
(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene
Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1989 vornehmen.
(2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene
Regelung betreffend die Mittelzuführung für die
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
(3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind
ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine
Anpassung der geltenden Bestimmungen über die
Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach
Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die
Mitteilungen der Länder darüber vorliegen
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie
den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 11
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen in Wien, am 29. November 1988.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 10 Abs. 1 mit 13. August 1989 in Kraft.