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390_1989 AT

390. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, deren Art. 2 Abs. 1 und 2 verfassungsändernde

Bestimmungen enthält, wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

schließen die folgende Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG

PERSONALAUFWAND FÜR LEHRER AN

ALLGEMEINBILDENDEN PFLICHTSCHULEN

Artikel 1

Der Bund und die Länder kommen überein,

gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge

Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen.

Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise

erreicht werden

1. Die für die Erstellung des jeweiligen Landesstellenplans

für allgemeinbildende Pflichtschulen

maßgeblichen Rundschreiben des

Bundesministeriums für Unterricht, Kunst

und Sport werden unter Bedachtnahme auf

die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend

überprüft und erforderlichenfalls im Einvernehmen

mit den Ländern rechtzeitig angepaßt,

wobei auf die bestehende Schulorganisation

Rücksicht zu nehmen ist.

2. Die vorläufigen Landesstellenpläne werden

bis 15. Mai auf Grund der erwarteten Schüler-

und Klassenzahlen für das kommende

Schuljahr dem Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Sport vorgelegt werden. Das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und

Sport wird die Entscheidung über die vorläufigen

Stellenpläne den Ländern bis 31. August

mitteilen, andernfalls gelten die eingereichten

Stellenpläne — unbeschadet des Abs. 2 — als

genehmigt.

Nach Schulbeginn werden die Länder dem

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und

Sport bis spätestens 15. Oktober die tatsächlichen

Schüler- und Klassenzahlen zur Überprüfung

der vorläufigen Stellenpläne vorlegen.

Eine Änderung der genehmigten vorläufigen

Stellenpläne ist nur in dem Ausmaß

zulässig, als die tatsächlichen Schüler- und

Klassenzahlen von den der Erstellung der

Stellenpläne zugrundeliegenden Zahlen

abweichen. Stichtag ist der 15. September.

3. Es wird einvernehmlich ein Kontrollsystem

eingerichtet, das die laufende Überprüfung

der Einhaltung der Stellenpläne durch das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und

Sport (allenfalls auch die Organe der Schulverwaltung

des Bundes in den Ländern)

ermöglicht, wobei festgestellte Überschreitungen

der Stellenpläne den Ländern jeweils

unverzüglich mit den zu treffenden Maßnahmen

mitgeteilt werden.

4. Im Rahmen dieses Kontrollsystems werden

die Länder dem Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Sport ab dem Schuljahr

1989/90 insbesondere folgende Unterlagen

jeweils monatlich, nach Tunlichkeit

getrennt nach Schularten, vorlegen

— die Höhe der ausbezahlten Bildungszulagen

im Rahmen der monatlichen Erfolgsmeldungen;

— die tatsächlich geleisteten dauernden

Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen

nach Stunden und Laufzeit bzw.

die bereits auf die Laufzeit eines Monates

(30 Tage) umgelegten Stundenwerte.

5. Die beim Bundesministerium für Finanzen

eingerichtete Beamtenkommission wird im

Sinne der Ausführungen unter den Ziffern 1

bis 4 ihre Tätigkeit fortsetzen und in die Verhandlungen

auch organisatorische Maßnahmen

miteinbeziehen, die durch eine rasche

Umsetzung Einsparungen möglich machen.

FÖRDERUNG DES WOHNBAUS UND DER

WOHNHAUSSANIERUNG

Artikel 2

Änderung der Zuständigkeitsverteilung

(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit

in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus

und der Wohnhaussanierung übertragen.

(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit

übertragen, die zur Regelung der Förderung

des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des

Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese

Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß

1. zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende

oder sonstige Belastungen vorsehende

Bestimmungen nur bis zur gänzlichen

Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden

sind, weiters, daß die Bestimmungen, die

sich auf die Förderung mittels nicht rückzahlbarer

Zuschüsse beziehen, äußerstenfalls bis

25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuzählung des

Zuschusses anzuwenden sind, ferner daß in

den Fällen, in denen das Förderungsdarlehen

mehreren Personen gewährt worden ist,

Bestimmungen, die die Verfügungsmacht

eines Förderungsnehmers einschränken oder

für diesen sonstige Belastungen vorsehen, auf

ihn dann nicht mehr anzuwenden sind, wenn

er den auf seinen Anteil entfallenden Teil des

Förderungsdarlehens zurückgezahlt hat;

2. daß zivilrechtliche Institutionen, insbesondere

die Akzessorietät der Bürgschaft, nicht geändert

werden;

3. daß keine Bestimmungen über das Ehegüterrecht

und das Ehegattenerbrecht sowie die

Auflösung von Bestandverhältnissen erlassen

werden;

4. daß keine Bestimmungen erlassen werden, die

den Eigentümer einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles),

den Fruchtnießer oder

den Baurechtsberechtigten — sei es mittelbar

oder unmittelbar — verpflichten, gegen seinen

Willen Förderungsmittel in Anspruch zu

nehmen;

5. daß in Bestandverträge, Wohnungseigentums- und

Anwartschaftsverträge, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes,

mit dem die in diesem Absatz vorgesehene

Zuständigkeitsübertragung durchgeführt

wird, schon bestehen, nur in Ansehung der

Bestimmung der Höhe von Zahlungspflichten

(Bestimmung der Höhe der zur Tilgung des

Förderungsdarlehens zu leistenden Raten),

der Höhe des Hauptmietzinses sowie der

Bestimmung der Laufzeit des Förderungsdarlehens

(Verkürzung oder Verlängerung der

Laufzeit) eingegriffen wird; daß eine Erhöhung

der bisherigen Rückzahlungsraten sowie

der Hauptmietzinse bei Wohnungen nur bis

zu dem Betrag erfolgt, der sich für die Wohnung

bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 bis

4 MRG (und allenfalls der später an dessen

Stelle tretenden Vorschriften) und der Ausstattungskategorie

im Zeitpunkt des seinerzeitigen

Vertragsabschlusses ergibt; daß bei

Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen

durch eine Erhöhung der angemessene

Hauptmietzins nach den jeweils geltenden

Bestimmungen des MRG nicht überschritten

wird; diese Maßstäbe können unberücksichtigt

bleiben,

— wenn nach der Begleichung der letzten

Hypothekardarlehensrückzahlungsrate

die einzelnen noch offenen Förderungsdarlehensrückzahlungsraten

(unter gleichzeitiger

Verkürzung der Laufzeit) höchstens

um jenen Betrag angehoben werden,

welcher der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate

entspricht;

— insoweit im bisherigen Hauptmietzins

bereits Beträge enthalten sind, die im

Wege eines Mietzinserhöhungsverfahrens

festgesetzt oder rechtswirksam für alle

Mieter des Hauses vereinbart worden sind

und der Finanzierung der Erhaltung und/

oder der Verbesserung des Miethauses

dienen;

— wenn (analog dem bisherigen § 54 WFG

1984) die Zinsen von Förderungsdarlehen

bis höchstens 6% jährlich angehoben werden;

6. daß von § 24 zweiter und dritter Satz sowie

§ 49 Abs. 6 erster und zweiter Satz Wohnbauförderungsgesetz

1984 und von § 11 Abs. 4

zweiter Satz zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3

Wohnbauförderungsgesetz 1968 nicht abgewichen

wird.

(3) Der Bund wird auf Dauer § 21 Abs. 3 und

§ 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz,

§ 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz

sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und

4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder

inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.

(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und

60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter

und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8

WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz

sowie § 8 Abs. 6 StWG

sind nicht als zur Regelung der Förderung des

Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig

im Sinne des Abs. 2 anzusehen.

Artikel 3

Verwendung der Mittel für die Förderung des

Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

(1) Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder

für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der

Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz

(Wohbauförderungs-Zweckzuschußgesetz

1989 — WBF-ZG) regeln.

(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-

Zweckzuschußgesetz 1989 sowie

jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und

9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5

und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden

und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt

wurden, unter Berücksichtigung der sich nach

Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich

für die Förderung des Wohnbaus und

der Wohnhaussanierung verwenden.

(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende

Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel

gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz

1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und

Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen,

die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden,

gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung

durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit

die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung

durch Durchführung von Kreditoperationen

(Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen

Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer

Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel

dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die

Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im

Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989

(§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen

festgelegten Schlüssel.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm

auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und

der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-

Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes

1983 und des Startwohnungsgesetzes

erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen

haben.

(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die

ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes

1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des

Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

des Wohnhaussanierungsgesetzes,

des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982

und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983

erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen,

die von ihnen auf Grund der genannten

Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme

jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

1987 rückfließenden Beträge,

der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz

an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.

(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz

bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten

Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau-

und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987

nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7

Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für

die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten

werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß

§ 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am

31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung

erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den

Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel

werden dem Bund verbleiben.

Artikel 5

Aushaftende Forderungen

Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der

Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden

Forderungen aus den bis zum 31. Dezember

1967 gewährten Förderungsdarlehen entweder an

Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder

zu verkaufen oder sie durch Durchführung von

Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall

werden die eingegangenen Verpflichtungen in den

Rückflüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung

finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der

Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung

der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer

Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an

den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen

sein. Die Zuteilung an die Länder erfolgt

nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.

Artikel 6

Gebührenbefreiungen

(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen

und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung

der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens

geförderten Objekte veranlaßt

sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das

förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis

zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen

Regelung nicht überschritten wird.

(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzlichen

Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus

und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens-

und Kreditverträge, die nach dem behördlich

oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten

Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen

für Wohnungen, deren Nutzflächen

im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes

1984 je Wohneinheit 150 m² nicht überschreiten,

erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreien.

DOTIERUNG DES UMWELT- UND WASSERWIRTSCHAFTSFONDS

Artikel 7

(1) Die vom Bund, von den Ländern und nach

Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung

anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs

im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls

vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung

des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden

Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH

gekürzt.

(2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an

Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag

und an Einkommensteuer — nach Abzug des im

§ 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten

Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zuzuweisen ist — für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zu verwenden sind, werden ab

1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie

betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag

9,45 vH.

(3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2

Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.

Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre

1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe

zugeführt, daß diese Mittel nicht der Zweckbindung

gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Abänderung und Kündigung

Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung

ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien

möglich.

Artikel 9

Erfüllungsfristen

(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene

Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1989 vornehmen.

(2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene

Regelung betreffend die Mittelzuführung für die

Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.

(3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind

ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.

(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine

Anpassung der geltenden Bestimmungen über die

Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach

Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die

Mitteilungen der Länder darüber vorliegen

sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die

Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie

den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 11

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen in Wien, am 29. November 1988.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 10 Abs. 1 mit 13. August 1989 in Kraft.

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