390_1988
AT
390. Verordnung: Änderung der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 390. Verordnung: Änderung der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte
Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987
über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl. Nr. 106, wird
wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgende lit. c angefügt
„c) Hersteller: Drägerwerk AG
Gerätebezeichnung: ,Alcotest 7110,
Type 8100300'"
2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
ist entweder am Ort der Amtshandlung
oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle,
bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät
gemäß § 1 befindet, unter größtmöglicher Schonung
des Ansehens der Person vorzunehmen."