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390_1988 AT

390. Verordnung: Änderung der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Änderung der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte

Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1987

über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl. Nr. 106, wird

wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgende lit. c angefügt

„c) Hersteller: Drägerwerk AG

Gerätebezeichnung: ,Alcotest 7110,

Type 8100300'"

2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

ist entweder am Ort der Amtshandlung

oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle,

bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät

gemäß § 1 befindet, unter größtmöglicher Schonung

des Ansehens der Person vorzunehmen."

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