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390_1987 AT

390. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 152 Seeleiten Straße im Bereich der Gemeinde Weyregg am Attersee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 152 Seeleiten Straße im Bereich der Gemeinde Weyregg am Attersee

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 152 Seeleiten Straße von

km 5,520 bis km 5,672 (alt)/5,680 (neu) wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 16. November 1973, BGBl. Nr. 588,

bestimmten — Abschnitt „Ortsdurchfahrt Weyregg"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,

als Bundesstraße aufgelassen.

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