390. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.
Nr. 309, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 146/1975, 141/1978, 482/1980 und 316/1981
wird wie folgt geändert
1. Der Titel hat zu lauten
„Bundesgesetz vom 20. Juni 1973 über die Österreichische
Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz
1973 — HSG)"
2. § 2 Abs. 1 lit. d lautet
„d) die fachliche Förderung unter anderem durch
Studienberatung für am Studium Interessierte,
Bereitstellung von Studienbehelfen,
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltung
von Wiederholungskursen und
Vermittlung von Studienreisen;"
3. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Jede Universität und Hochschule künstlerischer
Richtung hat die Mitglieder der Österreichischen
Hochschülerschaft für ihren Bereich evident
zu halten und der Österreichischen Hochschülerschaft
in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis
auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben
über Name, Matrikelnummer, Geschlecht,
Staatsbürgerschaft, Familienstand, Heimat- und
Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu
Studienrichtung und Studienabschnitt zu enthalten."
4. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die Österreichische Hochschülerschaft ist
zur Führung des Bundeswappens im Sinne des
Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt."
5. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Den Hochschülerschaften an den Universitäten
und Hochschulen künstlerischer Richtung
obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in
§ 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich
der einzelnen Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des § 2
Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß."
6. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Der Zentralausschuß hat seinen Sitz in
Wien. Ihm obliegen alle in § 2 umschriebenen Aufgaben,
sofern sie in ihrer Bedeutung oder in ihrem
Umfang über den Bereich der einzelnen Universitäten
bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung hinausgehen.
Insbesondere obliegen dem Zentralausschuß
a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;
b) die Beschlußfassung über die Verteilung der
jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft
und die Hochschülerschaften an den
Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung aus Hochschülerschaftsbeiträgen
zur Verfügung stehenden Geldmittel.
Hievon sind zumindest 20 vH für die Aufgaben
der Österreichischen Hochschülerschaft
und zumindest 50 vH für die Aufgaben der
Hochschülerschaften an den Universitäten
bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung
vorzusehen. Bis längstens vierzehn Tage vor
Beschlußfassung über die Verteilung der
Hochschülerschaftsbeiträge hat der Referent
für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten
einen Verteilungsschlüssel über
die Aufteilung über die Hochschülerschaftsbeiträge
zwischen der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften
an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung für die Zeit
vom 1. Oktober des Jahres bis zum 30. September
des folgenden Jahres zu erstellen und
diesen dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung
vorzulegen. Dieser hat den Verteilungsschlüssel
unverzüglich gegenzuzeichnen und
den zuständigen Mandataren schriftlich
zuzuleiten. Der Beschluß über die Verteilung
auf die Hochschülerschaften an den Universitäten
und Hochschulen künstlerischer Richtung
ist bis zum 15. Mai des Jahres zu fassen.
Die Verteilung hat nach Maßgabe der Mitgliederzahl
zu erfolgen, wobei aber ein zur
Führung der notwendigen Einrichtungen
jeder Hochschülerschaft ausreichender Mindestbetrag
von 200000 S jedenfalls zuzuweisen
ist. Die Höhe des Mindestbetrages ist an
eine Änderung des Hochschülerschaftsbeitrages
(§ 20 Abs. 2) anzupassen. Zumindest
90 vH der für das laufende Semester den
Hochschülerschaften zustehenden Hochschülerschaftsbeiträge
sind im Wintersemester
bis 30. November bzw. im Sommersemester
bis 31. Mai auf die Hochschülerschaften
an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung zu verteilen. Darf
der Zentralausschuß gemäß § 21 Abs. 2 nicht
mehr als ein Zwölftel der Ansätze verbrauchen,
sind dennoch zumindest 50 vH der
Hochschülerschaftsbeiträge auf die Hochschülerschaften
an den Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung zu verteilen.
Die Jahresabrechnung der Hochschülerschaftsbeiträge
hat bis zu dem nach Ende
des Rechnungsjahres folgenden 15. November
zu erfolgen."
7. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Den Hauptausschüssen obliegen die in § 3
Abs. 4 umschriebenen Aufgaben für den Bereich
der einzelnen Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung, sofern diese nicht durch
andere Organe (§§ 7 bis 10) wahrgenommen werden.
Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen
a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;
darin ist ein Verfügungsrecht des
Hauptausschusses über zumindest 40 vH der
von der Österreichischen Hochschülerschaft
zur Verfügung gestellten Geldmittel und ein
Verfügungsrecht der Fakultäts(Abteilungs)-
vertretungen, Studienrichtungs-, Instituts-
(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen
über zusammen mindestens 40 vH dieser
Geldmittel vorzusehen, wobei jedem Organ
ein zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendiger
Mindestbetrag zuzuweisen ist;
b) die Entsendung von Studentenvertretern in
die oberste akademische Behörde der Universität
bzw. Hochschule künstlerischer Richtung
und die Behörden nach dem Studienförderungsgesetz
auf Hochschulebene sowie die
Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe
der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;
c) die Führung der für die Erledigung der Aufgaben
aller Organe einer Hochschülerschaft
notwendigen Verwaltungseinrichtungen."
8. § 6 Abs. 6 lautet
„(6) Der Hauptausschuß hat unter sinngemäßer
Anwendung des § 5 Abs. 8 nach Anhörung der
betroffenen Organe eine Geschäftsordnung für alle
Organe der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der
Wahlkommission, zu beschließen. Die Geschäftsordnung
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung. Bis zu
einer derartigen Regelung haben die Organe der
Hochschülerschaft die Geschäftsordnung des Zentralausschusses
sinngemäß anzuwenden."
9. § 7 Abs. 4 lit. c entfällt.
10. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die
Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach
Maßgabe des § 3 Abs. 3, die in dem Wahlsemester
und dem der Wahl vorangehenden Semester eine
Studienrichtung inskribiert haben, in der ein vom
Institut vertretenes Fach als Pflicht- oder Wahlfach
vorgesehen ist."
11. § 9 Abs. 7 lautet
„(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule
ist für jede Meisterklasse oder Klasse
künstlerischer Ausbildung (§ 14 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung,
BGBl. Nr. 70/1971) und bei
der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden
Künste für jede Meisterschule (§ 12 Abs. 1
des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 237/1955) eine Klassen(Meisterschul)vertretung
einzurichten. Diese führt die Bezeichnung
„Klassen(Meisterschul)vertretung" mit einem die
Zugehörigkeit zur Klasse (Meisterschule) kennzeichnenden
Zusatz. Auf Klassen(Meisterschul)-
vertretungen sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis
6 sinngemäß anzuwenden."
12. § 10 Abs. 1 lautet
„§ 10. (1) An Universitäten, Fakultäten und
Abteilungen, an denen nur eine Studienrichtung
eingerichtet ist, kann für jeden Studienabschnitt
einer Studienrichtung im Hinblick auf eine zu
große Zahl der von einer Studienrichtungsvertretung
zu betreuenden Studierenden oder auf zu
große fachliche Unterschiede in den Studienabschnitten
durch einen mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschluß des Hauptausschusses eine Studienabschnittsvertretung
eingerichtet werden.
Diese führt die Bezeichnung „Studienabschnittsvertretung"
mit einem die Zugehörigkeit zum jeweiligen
Studienabschnitt bzw. zur Studienrichtung
kennzeichnenden Zusatz."
13. § 11 Abs. 1 bis 3 lautet
„§ 11. (1) Ist eine Universität mit der Durchführung
nur einer Studienrichtung betraut, so übernimmt
der Hauptausschuß der Hochschülerschaft
an dieser Universität die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
und der Fakultätsvertretung. Ist
eine Fakultät (Abteilung) einer Universität (Kunsthochschule)
mit der Durchführung nur einer Studienrichtung
betraut, so übernimmt die Fakultätsvertretung
(Abteilungsvertretung) die Aufgaben der
Studienrichtungsvertretung. Ist nur ein Institut mit
der Durchführung einer Studienrichtung betraut,
so übernimmt die Institutsvertretung die Aufgaben
der Studienrichtungsvertretung.
(2) Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme
auf die geringe Bedeutung eines Institutes
für die Durchführung einer Studienrichtung oder
die nach Maßgabe der Studienvorschriften nur
kurze Inanspruchnahme der Einrichtungen
bestimmter Institute durch die Studierenden
beschließen, daß die Wahl von Institutsvertretern
zu entfallen hat und deren Aufgaben von der Studienrichtungsvertretung
(Studienabschnittsvertretung)
zu übernehmen sind. In diesem Fall sind,
sofern weder eine Studienrichtungsvertretung noch
eine Studienabschnittsvertretung eingerichtet ist,
die der Institutsvertretung zukommenden Aufgaben
vom unmittelbar übergeordneten Organ zu
übernehmen.
(3) Hat ein Institut Aufgaben in der Durchführung
mehrerer Studienrichtungen zu übernehmen,
sind die der Institutsvertretung zukommenden Aufgaben
vom gemeinsam übergeordneten Organ zu
übernehmen. Liegt der Schwerpunkt der Aufgaben
des Instituts bei einer Studienrichtung (Fakultät,
Universität), sind dieser Vertretung die Aufgaben
der Institutsvertretung vom gemeinsam übergeordneten
Organ, das auch das Vorliegen eines solchen
Schwerpunktes festzustellen hat, zu delegieren."
14. Der bisherige Abs. 3 des § 11 wird als Abs. 4
bezeichnet.
15. § 11 Abs. 5 bis 7 lautet
„(5) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden
oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen,
Instituten oder Klassen (Meisterschulen) kann
der Hauptausschuß durch Beschluß gemeinsame
Studienrichtungsvertretungen, Institutsvertretungen
oder Klassen(Meisterschul)vertretungen einrichten.
(6) Die Aufgaben der Doktorats- und Aufbaustudienvertretungen
sind von der zuständigen
Fakultätsvertretung, wenn sie jedoch fakultätsübergreifend
sind, vom Hauptausschuß zu übernehmen.
(7) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bis 5 bedürfen der
Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse gemäß Abs. 2 und
5 treten außer Kraft, sofern ein Viertel der für das
betreffende Organ aktiv Wahlberechtigten die
Durchführung der Wahl bei der zuständigen Wahlkommission
schriftlich beantragt."
16. Im § 12 Abs. 1 wird die Zahl „20" durch die
Zahl „10" ersetzt.
17. § 13 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in
staatliche und akademische Behörden sowie von
Delegierten in internationale Studentenorganisationen
erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses
der im jeweils entsendenden Organ
vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein
Vorschlagsrecht zusteht, mittels einfacher Stimmenmehrheit
dieses Organs. Eine Abberufung vor
Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
(3) Mandatare von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung, die nach einem Listenwahlrecht
(§ 15 Abs. 2) gewählt wurden, können
sich bei Sitzungen nur durch eine Ersatzperson
(§ 15 Abs. 2 lit. c) vertreten lassen. Die Ersatzperson
ist vom Mandatar in der ersten Sitzung des
neugewählten Organs bzw. in der ersten Sitzung
nach erfolgter Mandatszuweisung bekanntzugeben.
Ist auch die Ersatzperson verhindert oder
wurde keine Ersatzperson bekanntgegeben, so
kann sich der Mandatar durch eine andere Ersatzperson,
die die Vertretungsbefugnis durch eine
gerichtlich, notariell oder durch den Vorsitzenden
der zuständigen Wahlkommission beglaubigte
Vollmacht nachzuweisen hat, vertreten lassen. Die
Ersatzperson ist der jeweiligen Kandidatenliste zu
entnehmen.
(4) Zeiten als Studentenvertreter sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen
Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier
Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen
nach dem Studienförderungsgesetz 1983 in der
jeweils geltenden Fassung nicht in die darin vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
kann durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Einrechnung festlegen. Studentenvertretern
steht es frei, anstelle einer Einzelprüfung
die Durchführung der Prüfung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
1966 bzw. des § 40 Abs. 6 des Kunsthochschul-Studiengesetzes
1983 zu verlangen."
18. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung
der gesetzlichen Pflichten durch Studentenvertreter
betreffend die Haushaltsführung kann der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung in schweren
Fällen die Genehmigung der pauschalierten
Entschädigung versagen, aussetzen oder widerrufen."
19. Dem § 13 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat
unter Mitwirkung der Kontrollkommission jährlich
eine Schulung für Studentenvertreter über Grundzüge
des Universitäts(Hochschul)rechts, des Hochschülerschaftsrechts,
der Haushaltsführung und des
Gesellschaftsrechts durchzuführen. An dieser Schulung
haben zumindest der Vorsitzende der Österreichischen
Hochschülerschaft und dessen Stellvertreter,
die Vorsitzenden der Hauptausschüsse und
deren Stellvertreter, die Wirtschaftsreferenten und
die Studentenvertreter in den Wirtschaftsbetrieben
teilzunehmen.
(7) Dem Vorsitzenden und dem Wirtschaftsreferenten
der Österreichischen Hochschülerschaft
sowie den Vorsitzenden und Wirtschaftsreferenten
der Hochschülerschaften an den Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung sind vom
Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission
einheitliche, auf die jeweilige Funktionsdauer befristete
und mit einem Lichtbild versehene Hochschülerschaftsausweise
auszustellen. Scheidet ein Studentenvertreter
vor Ablauf der Funktionsperiode
aus seiner Funktion aus, hat er seinen Hochschülerschaftsausweis
unverzüglich dem Vorsitzenden der
Österreichischen Hochschülerschaft auszufolgen;
dies ist im gemäß Abs. 8 angelegten Verzeichnis zu
vermerken.
(8) Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft
und die Vorsitzenden der Hochschülerschaften
an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung haben über die dem betreffenden
Organ angehörenden Studentenvertreter
ein Verzeichnis zu führen, das am 1. Juli jedes Jahres
abzuschließen ist und in das den Studierenden
auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Dieses
Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den
Tätigkeitsbereich, die Dauer der. Funktionsperiode
und die Unterschrift des Studentenvertreters zu
enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden eines Studentenvertreters
ist vom zuständigen Vorsitzenden
mit Angabe des Datums seines Ausscheidens zu
vermerken. Eine Kopie dieses Verzeichnisses sowie
allfälliger Änderungen ist unverzüglich dem Vorsitzenden
der zuständigen Wahlkommission zu übermitteln."
20. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Wahlen der Abteilungs-, Studienrichtungs-,
Instituts-, Klassen-(Meisterschul-) und Studienabschnittsvertretungen
sind die Kandidaten als
Personen zu wählen. Bei Personenwahl darf kein
Wähler mehr Kandidaten wählen, als Mandate für
das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen
eines Kandidaten sind nur einmal zu
zählen."
21. § 15 Abs. 10 lautet
„(10) Gibt es weniger als drei Kandidaten für ein
gemäß Abs. 3 zu wählendes Organ, so hat die Wahl
zu unterbleiben. In diesem Fall oder wenn die
Funktionsperiode vorzeitig endet (§ 4 Abs. 3), hat
das unmittelbar übergeordnete Organ dessen Aufgaben
zu übernehmen."
22. § 16 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Wahlen in den Zentralausschuß, die
Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)-
vertretungen sind bei den zuständigen Wahlkommissionen
schriftliche Wahlvorschläge einzubringen.
Jeder Wahlvorschlag muß die Zustimmungserklärung
der Kandidaten enthalten und bei Organen
mit bis zu 1000 Wahlberechtigten von 10 Wahlberechtigten,
bei Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten
von 30, bei Organen mit mehr als
5000 Wahlberechtigten von 50, bei Organen mit
mehr als 15000 Wahlberechtigten von 100, bei
Organen mit mehr als 30000 Wahlberechtigten
von 150 und bei Organen mit mehr als 100000
Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten für
das betreffende Organ unterfertigt sein. Er hat eine
Kandidatenliste von höchstens doppelt so viel
Bewerbern zu enthalten, als auf Grund des betreffenden
Wahlganges Mandate zu vergeben sind.
Jeder Wahlberechtigte darf nur die Wahlvorschläge
jeweils einer wahlwerbenden Gruppe und nur für
die Wahl in ein Organ, für das er selbst wahlberechtigt
ist, unterfertigen."
23. § 17 Abs. 1 und 2 lautet
„§ 17. (1) Der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor
hat der Hochschülerschaft den ihr zukommenden
Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes
Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung
zu stellen. Die Kontrollkommission hat im
Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und
den Universitäts- bzw. Rektoratsdirektoren durch
die Erlassung von Richtlinien (§ 24 Abs. 4 lit. f) für
eine möglichst einheitliche Vergabe der Mittel für
den Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist
jeder Hochschülerschaft zumindest ein von der
Kontrollkommission festzusetzender Grundbetrag
zuzuweisen. Die obersten akademischen Kollegialorgane
haben den Hochschülerschaften an den
Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung nach Möglichkeit innerhalb der Hochschulgebäude
die erforderlichen Räume, die Universitäts-
bzw. Rektoratsdirektoren die Einrich-
tungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Diesen
obliegt auch die Vorsorge für die Instandhaltung
der Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die
Tragung der Kosten für Bürobedarf, Telephon,
Strom und Heizung der Verwaltungseinrichtungen
der Hochschülerschaften nach Maßgabe der hiefür
im Verwaltungsaufwand zugewiesenen Mittel.
(2) Für den zur Führung der Verwaltungsgeschäfte
notwendigen Bedarf der Österreichischen
Hochschülerschaft gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung aufzukommen."
24. § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Den in Abs. 2 lit. a und b genannten Referaten
sind nach Möglichkeit Angestellte beizugeben."
25. § 18 Abs. 4 lautet
„(4) Mit Beschluß des zuständigen Organes können
auf Vorschlag des Vorsitzenden entsprechend
qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates
betraut werden. Sind mit der Leitung eines
Referates Angestellte betraut, so haben diese die
Interessen der Österreichischen Hochschülerschaft
bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten
oder Hochschulen künstlerischer Richtung
nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen.
Angestellte sind nicht Studentenvertreter
im Sinne des § 13."
26. § 18 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode
ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen möglich."
27. § 18 Abs. 7 lautet
„(7) Die Referenten sind den Organen für ihre
Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiter sind
den Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich."
28. Der bisherige Abs. 7 des § 18 entfällt.
29. § 19 Abs. 1 lautet
„§ 19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft
und die Hochschülerschaften an den Universitäten
und Hochschulen künstlerischer Richtung
sind mit Genehmigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe
im Interesse der Studierenden unter
Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 in Form von Kapitalgesellschaften
oder Genossenschaften zu führen.
Die Beteiligung Dritter an Wirtschaftsbetrieben der
Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der
Hochschülerschaften an den Universitäten oder
Hochschulen künstlerischer Richtung ist nur bis zu
25 vH des Grund- oder Stammkapitals bzw. der
Geschäftsanteile zulässig."
29 a. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher
der Österreichischen Hochschülerschaft und
den Hochschülerschaften an den Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung aus ihrer
Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:"
30. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist
verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag
einzuheben, dessen Höhe vom Zentralausschuß
festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag
ist derart festzusetzen, daß er im Studienjahr mindestens
ein halbes vH und nicht mehr als eineinhalb
vH der höchsten jährlichen Studienbeihilfe im
Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes
1983 beträgt. Der sich hiedurch ergebende
Mindestbeitrag pro Studienjahr ist auf ganze 10 S
aufzurunden. Eine Festsetzung über den Mindestbeitrag
hinaus bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung."
31. § 21 Abs. 1 und 2 lautet
„§ 21. (1) Bis längstens 1. Juni jedes Jahres hat
der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten
einen Jahresvoranschlag für
die Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis zum
30. September des folgenden Jahres zu erstellen
und diesen dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung
vorzulegen. Dieser hat den Jahresvoranschlag
unverzüglich gegenzuzeichnen und den zuständigen
Mandataren schriftlich zuzuleiten. Der Jahresvoranschlag
hat alle Einnahmen und Ausgaben
aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und
so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage
über die Finanzierung der Aufgaben der
Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden
Mindestgliederung zu entsprechen
a) Personalaufwand der einzelnen Organe und
Referate;
b) Steuern und Abgaben;
c) Sachaufwand der einzelnen Organe und
Referate;
d) Einnahmen der in § 20 Abs. 1 angeführten
Art, sofern darauf ein Rechtsanspruch
besteht.
§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Der Zentralausschuß und jeder Hauptausschuß
hat über seinen Jahresvoranschlag mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
zu beschließen. Kommt eine Genehmigung des Jahresvoranschlages
nicht rechtzeitig zustande, so ist
bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der
letzte vom zuständigen Organ beschlossene Jahresvoranschlag
mit der Maßgabe anzuwenden, daß in
jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der
Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden
darf."
32. § 21 Abs. 4 bis 9 lautet
„(4) Jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Einnahme
oder Ausgabe verbunden ist, bedarf der
Unterzeichnung durch den Referenten für Finanz-,
Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten
zusammen mit dem Vorsitzenden der Österreichischen
Hochschülerschaft bzw. einer Hochschülerschaft
oder einem seiner Stellvertreter. Zum
Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen
oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens
20000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende
der Österreichischen Hochschülerschaft
bzw. einer Hochschülerschaft den Referenten für
Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten
gemeinsam mit dem sachlich zuständigen
Referenten oder mit dem Vorsitzenden der zuständigen
Fakultätsvertretung ermächtigen. Zum
Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen
oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens
10000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende
einer Hochschülerschaft den Referenten für
Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten
gemeinsam mit dem Vorsitzenden der
zuständigen Studienrichtungsvertretung ermächtigen.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit
denen Einnahmen oder Ausgaben von über
100000 S verbunden sind, ist im Falle der Zuständigkeit
der Österreichischen Hochschülerschaft ein
Beschluß des Zentralausschusses, ansonsten ein
Beschluß des jeweiligen Hauptausschusses erforderlich.
(5) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung
durch die Kontrollkommission abgeschlossen
werden. Die Entscheidung über die Genehmigung
hat binnen drei Wochen zu erfolgen. Auf die
Dienstverträge der Angestellten sind die Bestimmungen
des Angestelltengesetzes 1921 anzuwenden.
(6) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos
über ein Konto einer Kreditunternehmung
abzuwickeln.
(7) Über die Gebarung der Organe sind Bücher
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
zu führen. Jeder Studentenvertreter, der Einnahmen
aufbringt oder Ausgaben bestreitet, hat
darüber ein Kassenbuch zu führen. Bei Hochschülerschaften,
die mehr als 2500 ordentliche Hörer
umfassen, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung
zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften
hat die Buchführung zumindest
eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1972 zu umfassen.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen
ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft
und den Bereich jeder Hochschülerschaft
an einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer
Richtung in gesonderten Verzeichnissen
festzuhalten. Jede Verrechnungsunterlage und jede
Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit Schluß des Rechnungsjahres, auf das sich die
Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch
nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
(8) Soweit nicht dafür andere gesetzliche Regelungen
bestehen, hat der Referent für Finanz-,
Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten einen
schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach
Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden längstens
Ende März jedes Jahres den zuständigen Mandataren
und der Kontrollkommission schriftlich zuzuleiten.
Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfungsbericht
eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen.
Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission
bereits einen Wirtschaftstreuhänder
mit einer dementsprechenden Prüfung beauftragt
hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse
der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der
Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses
sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag
sinngemäß anzuwenden.
(9) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt
Prüfungsbericht sind zumindest 14 Tage vor der
ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen
Einsicht in den Räumen der Österreichischen
Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften
an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung aufzulegen."
33. § 23 Abs. 1 lautet
„§ 23. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft
und die Hochschülerschaften an den Universitäten
und Hochschulen künstlerischer Richtung
unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung. Der Zentralausschuß,
die Hauptausschüsse und die Wahlkommissionen
haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten
Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung
dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, alle anderen Organe dem Universitäts- bzw.
Rektoratsdirektor unaufgefordert vorzulegen.
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu
erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen
zu lassen. Stellt der Universitäts- bzw.
Rektoratsdirektor dabei die Rechtswidrigkeit von
Beschlüssen im Sinn des Abs. 2 fest, hat er den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu
informieren."
34. § 24 lautet
„Kontrollkommission
§ 24. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der
Österreichischen Hochschülerschaft, der Hochschülerschaften
an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung und ihrer Wirtschaftsbetriebe
ist eine Kontrollkommission einzurichten.
(2) Die Kontrollkommission besteht aus
a) zwei vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu entsendenden Vertretern;
b) zwei Vertretern der Finanzprokuratur;
c) zwei vom Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft zu entsendenden
Vertretern.
Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft
und dessen Stellvertreter, die Vorsitzenden
der Hochschülerschaften an den Universitäten
und Hochschulen künstlerischer Richtung und
deren Stellvertreter sowie die Referenten dürfen
nicht der Kontrollkommission angehören.
(3) Der Vorsitzende der Kontrollkommission ist
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
aus dem Kreise der von ihm entsendeten
Vertreter auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Aufgaben der Kontrollkommission
umfassen insbesondere
a) die laufende Überprüfung der Einhaltung der
Haushaltsvorschriften;
b) die Beratung und Überprüfung bei dienst- und
besoldungsrechtlichen Angelegenheiten
sowie bei Angelegenheiten der finanziellen
Gebarung;
c) die Beratung der Wirtschaftsbetriebe der
Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
und Hochschulen künstlerischer Richtung in
Vermögensfragen und Fragen der Betriebsführung;
d) die Mitwirkung an der Schulung der Studentenvertreter
(§ 13 Abs. 6);
e) die Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche
Haushaltsführung;
f) die Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche
Vergabe der Mittel für den Verwaltungsaufwand
(§ 17 Abs. 1);
g) die Erlassung von Richtlinien für den gemäß
§ 21 Abs. 8 zu erstellenden Prüfungsbericht;
h) die Genehmigung von Dienstverträgen hinsichtlich
ihrer finanziellen Auswirkungen
(§ 21 Abs. 5).
(5) Die Kontrollkommission hat unbeschadet des
§ 21 Abs. 8 das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Erhebungen anzustellen und
Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
Sie kann zur Bewältigung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänder
und andere Experten, insbesondere
sachverständige Bedienstete des Bundes, heranziehen.
Erscheint der Kontrollkommission der
Prüfungsbericht unrichtig oder unvollständig, kann
sie einen anderen Wirtschaftstreuhänder mit der
Prüfung beauftragen.
(6) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung
der gesetzlichen Pflichten betreffend die
Haushaltsführung durch Studentenvertreter hat die
Kontrollkommission den Zentralausschuß bzw. den
betreffenden Hauptausschuß in der darauffolgenden
Sitzung und den Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung unverzüglich zu informieren.
(7) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, der Österreichischen
Hochschülerschaft und allen Hochschülerschaften
an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung zumindest jährlich
einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu
übermitteln.
(8) Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen
der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung.
(10) Der Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission
einschließlich der Kosten für die Erfüllung
zusätzlicher Prüfungsaufträge ist vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu tragen."
35. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt
„Rechnungshofkontrolle
§ 24 a. Die Gebarung der Österreichischen
Hochschülerschaft, der Hochschülerschaften an
den Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung und ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt
der Prüfung durch den Rechnungshof."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Die Erstellung eines Jahresvoranschlages und die
Umstellung des Rechnungsjahres vom Kalenderjahr
auf das Studienjahr hat erstmalig für das Studienjahr
1987/88 zu erfolgen. Bis spätestens
1. November 1986 ist ein Voranschlag für die Zeit
vom 1. Jänner bis 30. September 1987 zu erstellen.
Auch für die Verteilung der Hochschülerschaftsbeiträge
ist für diesen Zeitraum ein Beschluß zu fassen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.