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390. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 309, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 146/1975, 141/1978, 482/1980 und 316/1981

wird wie folgt geändert

1. Der Titel hat zu lauten

„Bundesgesetz vom 20. Juni 1973 über die Österreichische

Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz

1973 — HSG)"

2. § 2 Abs. 1 lit. d lautet

„d) die fachliche Förderung unter anderem durch

Studienberatung für am Studium Interessierte,

Bereitstellung von Studienbehelfen,

Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltung

von Wiederholungskursen und

Vermittlung von Studienreisen;"

3. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Jede Universität und Hochschule künstlerischer

Richtung hat die Mitglieder der Österreichischen

Hochschülerschaft für ihren Bereich evident

zu halten und der Österreichischen Hochschülerschaft

in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis

auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben

über Name, Matrikelnummer, Geschlecht,

Staatsbürgerschaft, Familienstand, Heimat- und

Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu

Studienrichtung und Studienabschnitt zu enthalten."

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die Österreichische Hochschülerschaft ist

zur Führung des Bundeswappens im Sinne des

Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt."

5. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Den Hochschülerschaften an den Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung

obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber

gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in

§ 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich

der einzelnen Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des § 2

Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß."

6. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Der Zentralausschuß hat seinen Sitz in

Wien. Ihm obliegen alle in § 2 umschriebenen Aufgaben,

sofern sie in ihrer Bedeutung oder in ihrem

Umfang über den Bereich der einzelnen Universitäten

bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung hinausgehen.

Insbesondere obliegen dem Zentralausschuß

a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;

b) die Beschlußfassung über die Verteilung der

jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft

und die Hochschülerschaften an den

Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung aus Hochschülerschaftsbeiträgen

zur Verfügung stehenden Geldmittel.

Hievon sind zumindest 20 vH für die Aufgaben

der Österreichischen Hochschülerschaft

und zumindest 50 vH für die Aufgaben der

Hochschülerschaften an den Universitäten

bzw. Hochschulen künstlerischer Richtung

vorzusehen. Bis längstens vierzehn Tage vor

Beschlußfassung über die Verteilung der

Hochschülerschaftsbeiträge hat der Referent

für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten

einen Verteilungsschlüssel über

die Aufteilung über die Hochschülerschaftsbeiträge

zwischen der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften

an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung für die Zeit

vom 1. Oktober des Jahres bis zum 30. September

des folgenden Jahres zu erstellen und

diesen dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung

vorzulegen. Dieser hat den Verteilungsschlüssel

unverzüglich gegenzuzeichnen und

den zuständigen Mandataren schriftlich

zuzuleiten. Der Beschluß über die Verteilung

auf die Hochschülerschaften an den Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung

ist bis zum 15. Mai des Jahres zu fassen.

Die Verteilung hat nach Maßgabe der Mitgliederzahl

zu erfolgen, wobei aber ein zur

Führung der notwendigen Einrichtungen

jeder Hochschülerschaft ausreichender Mindestbetrag

von 200000 S jedenfalls zuzuweisen

ist. Die Höhe des Mindestbetrages ist an

eine Änderung des Hochschülerschaftsbeitrages

(§ 20 Abs. 2) anzupassen. Zumindest

90 vH der für das laufende Semester den

Hochschülerschaften zustehenden Hochschülerschaftsbeiträge

sind im Wintersemester

bis 30. November bzw. im Sommersemester

bis 31. Mai auf die Hochschülerschaften

an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung zu verteilen. Darf

der Zentralausschuß gemäß § 21 Abs. 2 nicht

mehr als ein Zwölftel der Ansätze verbrauchen,

sind dennoch zumindest 50 vH der

Hochschülerschaftsbeiträge auf die Hochschülerschaften

an den Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung zu verteilen.

Die Jahresabrechnung der Hochschülerschaftsbeiträge

hat bis zu dem nach Ende

des Rechnungsjahres folgenden 15. November

zu erfolgen."

7. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Den Hauptausschüssen obliegen die in § 3

Abs. 4 umschriebenen Aufgaben für den Bereich

der einzelnen Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung, sofern diese nicht durch

andere Organe (§§ 7 bis 10) wahrgenommen werden.

Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen

a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;

darin ist ein Verfügungsrecht des

Hauptausschusses über zumindest 40 vH der

von der Österreichischen Hochschülerschaft

zur Verfügung gestellten Geldmittel und ein

Verfügungsrecht der Fakultäts(Abteilungs)-

vertretungen, Studienrichtungs-, Instituts-

(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen

über zusammen mindestens 40 vH dieser

Geldmittel vorzusehen, wobei jedem Organ

ein zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendiger

Mindestbetrag zuzuweisen ist;

b) die Entsendung von Studentenvertretern in

die oberste akademische Behörde der Universität

bzw. Hochschule künstlerischer Richtung

und die Behörden nach dem Studienförderungsgesetz

auf Hochschulebene sowie die

Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe

der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;

c) die Führung der für die Erledigung der Aufgaben

aller Organe einer Hochschülerschaft

notwendigen Verwaltungseinrichtungen."

8. § 6 Abs. 6 lautet

„(6) Der Hauptausschuß hat unter sinngemäßer

Anwendung des § 5 Abs. 8 nach Anhörung der

betroffenen Organe eine Geschäftsordnung für alle

Organe der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der

Wahlkommission, zu beschließen. Die Geschäftsordnung

bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung. Bis zu

einer derartigen Regelung haben die Organe der

Hochschülerschaft die Geschäftsordnung des Zentralausschusses

sinngemäß anzuwenden."

9. § 7 Abs. 4 lit. c entfällt.

10. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die

Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach

Maßgabe des § 3 Abs. 3, die in dem Wahlsemester

und dem der Wahl vorangehenden Semester eine

Studienrichtung inskribiert haben, in der ein vom

Institut vertretenes Fach als Pflicht- oder Wahlfach

vorgesehen ist."

11. § 9 Abs. 7 lautet

„(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule

ist für jede Meisterklasse oder Klasse

künstlerischer Ausbildung (§ 14 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung,

BGBl. Nr. 70/1971) und bei

der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden

Künste für jede Meisterschule (§ 12 Abs. 1

des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 237/1955) eine Klassen(Meisterschul)vertretung

einzurichten. Diese führt die Bezeichnung

„Klassen(Meisterschul)vertretung" mit einem die

Zugehörigkeit zur Klasse (Meisterschule) kennzeichnenden

Zusatz. Auf Klassen(Meisterschul)-

vertretungen sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis

6 sinngemäß anzuwenden."

12. § 10 Abs. 1 lautet

„§ 10. (1) An Universitäten, Fakultäten und

Abteilungen, an denen nur eine Studienrichtung

eingerichtet ist, kann für jeden Studienabschnitt

einer Studienrichtung im Hinblick auf eine zu

große Zahl der von einer Studienrichtungsvertretung

zu betreuenden Studierenden oder auf zu

große fachliche Unterschiede in den Studienabschnitten

durch einen mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschluß des Hauptausschusses eine Studienabschnittsvertretung

eingerichtet werden.

Diese führt die Bezeichnung „Studienabschnittsvertretung"

mit einem die Zugehörigkeit zum jeweiligen

Studienabschnitt bzw. zur Studienrichtung

kennzeichnenden Zusatz."

13. § 11 Abs. 1 bis 3 lautet

„§ 11. (1) Ist eine Universität mit der Durchführung

nur einer Studienrichtung betraut, so übernimmt

der Hauptausschuß der Hochschülerschaft

an dieser Universität die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

und der Fakultätsvertretung. Ist

eine Fakultät (Abteilung) einer Universität (Kunsthochschule)

mit der Durchführung nur einer Studienrichtung

betraut, so übernimmt die Fakultätsvertretung

(Abteilungsvertretung) die Aufgaben der

Studienrichtungsvertretung. Ist nur ein Institut mit

der Durchführung einer Studienrichtung betraut,

so übernimmt die Institutsvertretung die Aufgaben

der Studienrichtungsvertretung.

(2) Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme

auf die geringe Bedeutung eines Institutes

für die Durchführung einer Studienrichtung oder

die nach Maßgabe der Studienvorschriften nur

kurze Inanspruchnahme der Einrichtungen

bestimmter Institute durch die Studierenden

beschließen, daß die Wahl von Institutsvertretern

zu entfallen hat und deren Aufgaben von der Studienrichtungsvertretung

(Studienabschnittsvertretung)

zu übernehmen sind. In diesem Fall sind,

sofern weder eine Studienrichtungsvertretung noch

eine Studienabschnittsvertretung eingerichtet ist,

die der Institutsvertretung zukommenden Aufgaben

vom unmittelbar übergeordneten Organ zu

übernehmen.

(3) Hat ein Institut Aufgaben in der Durchführung

mehrerer Studienrichtungen zu übernehmen,

sind die der Institutsvertretung zukommenden Aufgaben

vom gemeinsam übergeordneten Organ zu

übernehmen. Liegt der Schwerpunkt der Aufgaben

des Instituts bei einer Studienrichtung (Fakultät,

Universität), sind dieser Vertretung die Aufgaben

der Institutsvertretung vom gemeinsam übergeordneten

Organ, das auch das Vorliegen eines solchen

Schwerpunktes festzustellen hat, zu delegieren."

14. Der bisherige Abs. 3 des § 11 wird als Abs. 4

bezeichnet.

15. § 11 Abs. 5 bis 7 lautet

„(5) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden

oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen,

Instituten oder Klassen (Meisterschulen) kann

der Hauptausschuß durch Beschluß gemeinsame

Studienrichtungsvertretungen, Institutsvertretungen

oder Klassen(Meisterschul)vertretungen einrichten.

(6) Die Aufgaben der Doktorats- und Aufbaustudienvertretungen

sind von der zuständigen

Fakultätsvertretung, wenn sie jedoch fakultätsübergreifend

sind, vom Hauptausschuß zu übernehmen.

(7) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bis 5 bedürfen der

Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse gemäß Abs. 2 und

5 treten außer Kraft, sofern ein Viertel der für das

betreffende Organ aktiv Wahlberechtigten die

Durchführung der Wahl bei der zuständigen Wahlkommission

schriftlich beantragt."

16. Im § 12 Abs. 1 wird die Zahl „20" durch die

Zahl „10" ersetzt.

17. § 13 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in

staatliche und akademische Behörden sowie von

Delegierten in internationale Studentenorganisationen

erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses

der im jeweils entsendenden Organ

vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein

Vorschlagsrecht zusteht, mittels einfacher Stimmenmehrheit

dieses Organs. Eine Abberufung vor

Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

(3) Mandatare von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung, die nach einem Listenwahlrecht

(§ 15 Abs. 2) gewählt wurden, können

sich bei Sitzungen nur durch eine Ersatzperson

(§ 15 Abs. 2 lit. c) vertreten lassen. Die Ersatzperson

ist vom Mandatar in der ersten Sitzung des

neugewählten Organs bzw. in der ersten Sitzung

nach erfolgter Mandatszuweisung bekanntzugeben.

Ist auch die Ersatzperson verhindert oder

wurde keine Ersatzperson bekanntgegeben, so

kann sich der Mandatar durch eine andere Ersatzperson,

die die Vertretungsbefugnis durch eine

gerichtlich, notariell oder durch den Vorsitzenden

der zuständigen Wahlkommission beglaubigte

Vollmacht nachzuweisen hat, vertreten lassen. Die

Ersatzperson ist der jeweiligen Kandidatenliste zu

entnehmen.

(4) Zeiten als Studentenvertreter sind unter

Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen

Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier

Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen

nach dem Studienförderungsgesetz 1983 in der

jeweils geltenden Fassung nicht in die darin vorgesehene

höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

kann durch Verordnung die näheren Voraussetzungen

für diese Einrechnung festlegen. Studentenvertretern

steht es frei, anstelle einer Einzelprüfung

die Durchführung der Prüfung unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

1966 bzw. des § 40 Abs. 6 des Kunsthochschul-Studiengesetzes

1983 zu verlangen."

18. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung

der gesetzlichen Pflichten durch Studentenvertreter

betreffend die Haushaltsführung kann der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung in schweren

Fällen die Genehmigung der pauschalierten

Entschädigung versagen, aussetzen oder widerrufen."

19. Dem § 13 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat

unter Mitwirkung der Kontrollkommission jährlich

eine Schulung für Studentenvertreter über Grundzüge

des Universitäts(Hochschul)rechts, des Hochschülerschaftsrechts,

der Haushaltsführung und des

Gesellschaftsrechts durchzuführen. An dieser Schulung

haben zumindest der Vorsitzende der Österreichischen

Hochschülerschaft und dessen Stellvertreter,

die Vorsitzenden der Hauptausschüsse und

deren Stellvertreter, die Wirtschaftsreferenten und

die Studentenvertreter in den Wirtschaftsbetrieben

teilzunehmen.

(7) Dem Vorsitzenden und dem Wirtschaftsreferenten

der Österreichischen Hochschülerschaft

sowie den Vorsitzenden und Wirtschaftsreferenten

der Hochschülerschaften an den Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung sind vom

Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission

einheitliche, auf die jeweilige Funktionsdauer befristete

und mit einem Lichtbild versehene Hochschülerschaftsausweise

auszustellen. Scheidet ein Studentenvertreter

vor Ablauf der Funktionsperiode

aus seiner Funktion aus, hat er seinen Hochschülerschaftsausweis

unverzüglich dem Vorsitzenden der

Österreichischen Hochschülerschaft auszufolgen;

dies ist im gemäß Abs. 8 angelegten Verzeichnis zu

vermerken.

(8) Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft

und die Vorsitzenden der Hochschülerschaften

an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung haben über die dem betreffenden

Organ angehörenden Studentenvertreter

ein Verzeichnis zu führen, das am 1. Juli jedes Jahres

abzuschließen ist und in das den Studierenden

auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Dieses

Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den

Tätigkeitsbereich, die Dauer der. Funktionsperiode

und die Unterschrift des Studentenvertreters zu

enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden eines Studentenvertreters

ist vom zuständigen Vorsitzenden

mit Angabe des Datums seines Ausscheidens zu

vermerken. Eine Kopie dieses Verzeichnisses sowie

allfälliger Änderungen ist unverzüglich dem Vorsitzenden

der zuständigen Wahlkommission zu übermitteln."

20. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Wahlen der Abteilungs-, Studienrichtungs-,

Instituts-, Klassen-(Meisterschul-) und Studienabschnittsvertretungen

sind die Kandidaten als

Personen zu wählen. Bei Personenwahl darf kein

Wähler mehr Kandidaten wählen, als Mandate für

das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen

eines Kandidaten sind nur einmal zu

zählen."

21. § 15 Abs. 10 lautet

„(10) Gibt es weniger als drei Kandidaten für ein

gemäß Abs. 3 zu wählendes Organ, so hat die Wahl

zu unterbleiben. In diesem Fall oder wenn die

Funktionsperiode vorzeitig endet (§ 4 Abs. 3), hat

das unmittelbar übergeordnete Organ dessen Aufgaben

zu übernehmen."

22. § 16 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Wahlen in den Zentralausschuß, die

Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)-

vertretungen sind bei den zuständigen Wahlkommissionen

schriftliche Wahlvorschläge einzubringen.

Jeder Wahlvorschlag muß die Zustimmungserklärung

der Kandidaten enthalten und bei Organen

mit bis zu 1000 Wahlberechtigten von 10 Wahlberechtigten,

bei Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten

von 30, bei Organen mit mehr als

5000 Wahlberechtigten von 50, bei Organen mit

mehr als 15000 Wahlberechtigten von 100, bei

Organen mit mehr als 30000 Wahlberechtigten

von 150 und bei Organen mit mehr als 100000

Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten für

das betreffende Organ unterfertigt sein. Er hat eine

Kandidatenliste von höchstens doppelt so viel

Bewerbern zu enthalten, als auf Grund des betreffenden

Wahlganges Mandate zu vergeben sind.

Jeder Wahlberechtigte darf nur die Wahlvorschläge

jeweils einer wahlwerbenden Gruppe und nur für

die Wahl in ein Organ, für das er selbst wahlberechtigt

ist, unterfertigen."

23. § 17 Abs. 1 und 2 lautet

„§ 17. (1) Der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor

hat der Hochschülerschaft den ihr zukommenden

Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes

Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung

zu stellen. Die Kontrollkommission hat im

Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und

den Universitäts- bzw. Rektoratsdirektoren durch

die Erlassung von Richtlinien (§ 24 Abs. 4 lit. f) für

eine möglichst einheitliche Vergabe der Mittel für

den Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist

jeder Hochschülerschaft zumindest ein von der

Kontrollkommission festzusetzender Grundbetrag

zuzuweisen. Die obersten akademischen Kollegialorgane

haben den Hochschülerschaften an den

Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung nach Möglichkeit innerhalb der Hochschulgebäude

die erforderlichen Räume, die Universitäts-

bzw. Rektoratsdirektoren die Einrich-

tungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Diesen

obliegt auch die Vorsorge für die Instandhaltung

der Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die

Tragung der Kosten für Bürobedarf, Telephon,

Strom und Heizung der Verwaltungseinrichtungen

der Hochschülerschaften nach Maßgabe der hiefür

im Verwaltungsaufwand zugewiesenen Mittel.

(2) Für den zur Führung der Verwaltungsgeschäfte

notwendigen Bedarf der Österreichischen

Hochschülerschaft gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung aufzukommen."

24. § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Den in Abs. 2 lit. a und b genannten Referaten

sind nach Möglichkeit Angestellte beizugeben."

25. § 18 Abs. 4 lautet

„(4) Mit Beschluß des zuständigen Organes können

auf Vorschlag des Vorsitzenden entsprechend

qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates

betraut werden. Sind mit der Leitung eines

Referates Angestellte betraut, so haben diese die

Interessen der Österreichischen Hochschülerschaft

bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten

oder Hochschulen künstlerischer Richtung

nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen.

Angestellte sind nicht Studentenvertreter

im Sinne des § 13."

26. § 18 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode

ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen möglich."

27. § 18 Abs. 7 lautet

„(7) Die Referenten sind den Organen für ihre

Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiter sind

den Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich."

28. Der bisherige Abs. 7 des § 18 entfällt.

29. § 19 Abs. 1 lautet

„§ 19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft

und die Hochschülerschaften an den Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung

sind mit Genehmigung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe

im Interesse der Studierenden unter

Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 in Form von Kapitalgesellschaften

oder Genossenschaften zu führen.

Die Beteiligung Dritter an Wirtschaftsbetrieben der

Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der

Hochschülerschaften an den Universitäten oder

Hochschulen künstlerischer Richtung ist nur bis zu

25 vH des Grund- oder Stammkapitals bzw. der

Geschäftsanteile zulässig."

29 a. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher

der Österreichischen Hochschülerschaft und

den Hochschülerschaften an den Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung aus ihrer

Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:"

30. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist

verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag

einzuheben, dessen Höhe vom Zentralausschuß

festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag

ist derart festzusetzen, daß er im Studienjahr mindestens

ein halbes vH und nicht mehr als eineinhalb

vH der höchsten jährlichen Studienbeihilfe im

Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes

1983 beträgt. Der sich hiedurch ergebende

Mindestbeitrag pro Studienjahr ist auf ganze 10 S

aufzurunden. Eine Festsetzung über den Mindestbeitrag

hinaus bedarf der Genehmigung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung."

31. § 21 Abs. 1 und 2 lautet

„§ 21. (1) Bis längstens 1. Juni jedes Jahres hat

der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten

einen Jahresvoranschlag für

die Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis zum

30. September des folgenden Jahres zu erstellen

und diesen dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung

vorzulegen. Dieser hat den Jahresvoranschlag

unverzüglich gegenzuzeichnen und den zuständigen

Mandataren schriftlich zuzuleiten. Der Jahresvoranschlag

hat alle Einnahmen und Ausgaben

aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und

so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage

über die Finanzierung der Aufgaben der

Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden

Mindestgliederung zu entsprechen

a) Personalaufwand der einzelnen Organe und

Referate;

b) Steuern und Abgaben;

c) Sachaufwand der einzelnen Organe und

Referate;

d) Einnahmen der in § 20 Abs. 1 angeführten

Art, sofern darauf ein Rechtsanspruch

besteht.

§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Der Zentralausschuß und jeder Hauptausschuß

hat über seinen Jahresvoranschlag mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

zu beschließen. Kommt eine Genehmigung des Jahresvoranschlages

nicht rechtzeitig zustande, so ist

bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der

letzte vom zuständigen Organ beschlossene Jahresvoranschlag

mit der Maßgabe anzuwenden, daß in

jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der

Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden

darf."

32. § 21 Abs. 4 bis 9 lautet

„(4) Jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Einnahme

oder Ausgabe verbunden ist, bedarf der

Unterzeichnung durch den Referenten für Finanz-,

Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten

zusammen mit dem Vorsitzenden der Österreichischen

Hochschülerschaft bzw. einer Hochschülerschaft

oder einem seiner Stellvertreter. Zum

Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen

oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens

20000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende

der Österreichischen Hochschülerschaft

bzw. einer Hochschülerschaft den Referenten für

Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten

gemeinsam mit dem sachlich zuständigen

Referenten oder mit dem Vorsitzenden der zuständigen

Fakultätsvertretung ermächtigen. Zum

Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen

oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens

10000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende

einer Hochschülerschaft den Referenten für

Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten

gemeinsam mit dem Vorsitzenden der

zuständigen Studienrichtungsvertretung ermächtigen.

Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit

denen Einnahmen oder Ausgaben von über

100000 S verbunden sind, ist im Falle der Zuständigkeit

der Österreichischen Hochschülerschaft ein

Beschluß des Zentralausschusses, ansonsten ein

Beschluß des jeweiligen Hauptausschusses erforderlich.

(5) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung

durch die Kontrollkommission abgeschlossen

werden. Die Entscheidung über die Genehmigung

hat binnen drei Wochen zu erfolgen. Auf die

Dienstverträge der Angestellten sind die Bestimmungen

des Angestelltengesetzes 1921 anzuwenden.

(6) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos

über ein Konto einer Kreditunternehmung

abzuwickeln.

(7) Über die Gebarung der Organe sind Bücher

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

zu führen. Jeder Studentenvertreter, der Einnahmen

aufbringt oder Ausgaben bestreitet, hat

darüber ein Kassenbuch zu führen. Bei Hochschülerschaften,

die mehr als 2500 ordentliche Hörer

umfassen, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung

zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften

hat die Buchführung zumindest

eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1972 zu umfassen.

Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen

ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft

und den Bereich jeder Hochschülerschaft

an einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer

Richtung in gesonderten Verzeichnissen

festzuhalten. Jede Verrechnungsunterlage und jede

Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre

aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt

mit Schluß des Rechnungsjahres, auf das sich die

Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch

nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(8) Soweit nicht dafür andere gesetzliche Regelungen

bestehen, hat der Referent für Finanz-,

Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten einen

schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach

Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden längstens

Ende März jedes Jahres den zuständigen Mandataren

und der Kontrollkommission schriftlich zuzuleiten.

Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfungsbericht

eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen.

Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission

bereits einen Wirtschaftstreuhänder

mit einer dementsprechenden Prüfung beauftragt

hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse

der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der

Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses

sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag

sinngemäß anzuwenden.

(9) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt

Prüfungsbericht sind zumindest 14 Tage vor der

ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen

Einsicht in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften

an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung aufzulegen."

33. § 23 Abs. 1 lautet

„§ 23. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft

und die Hochschülerschaften an den Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung

unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung. Der Zentralausschuß,

die Hauptausschüsse und die Wahlkommissionen

haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten

Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung

dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, alle anderen Organe dem Universitäts- bzw.

Rektoratsdirektor unaufgefordert vorzulegen.

Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der

Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu

erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen

zu lassen. Stellt der Universitäts- bzw.

Rektoratsdirektor dabei die Rechtswidrigkeit von

Beschlüssen im Sinn des Abs. 2 fest, hat er den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu

informieren."

34. § 24 lautet

„Kontrollkommission

§ 24. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der

Österreichischen Hochschülerschaft, der Hochschülerschaften

an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung und ihrer Wirtschaftsbetriebe

ist eine Kontrollkommission einzurichten.

(2) Die Kontrollkommission besteht aus

a) zwei vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu entsendenden Vertretern;

b) zwei Vertretern der Finanzprokuratur;

c) zwei vom Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft zu entsendenden

Vertretern.

Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft

und dessen Stellvertreter, die Vorsitzenden

der Hochschülerschaften an den Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung und

deren Stellvertreter sowie die Referenten dürfen

nicht der Kontrollkommission angehören.

(3) Der Vorsitzende der Kontrollkommission ist

vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

aus dem Kreise der von ihm entsendeten

Vertreter auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Aufgaben der Kontrollkommission

umfassen insbesondere

a) die laufende Überprüfung der Einhaltung der

Haushaltsvorschriften;

b) die Beratung und Überprüfung bei dienst- und

besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

sowie bei Angelegenheiten der finanziellen

Gebarung;

c) die Beratung der Wirtschaftsbetriebe der

Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung in

Vermögensfragen und Fragen der Betriebsführung;

d) die Mitwirkung an der Schulung der Studentenvertreter

(§ 13 Abs. 6);

e) die Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche

Haushaltsführung;

f) die Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche

Vergabe der Mittel für den Verwaltungsaufwand

(§ 17 Abs. 1);

g) die Erlassung von Richtlinien für den gemäß

§ 21 Abs. 8 zu erstellenden Prüfungsbericht;

h) die Genehmigung von Dienstverträgen hinsichtlich

ihrer finanziellen Auswirkungen

(§ 21 Abs. 5).

(5) Die Kontrollkommission hat unbeschadet des

§ 21 Abs. 8 das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendigen Erhebungen anzustellen und

Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.

Sie kann zur Bewältigung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänder

und andere Experten, insbesondere

sachverständige Bedienstete des Bundes, heranziehen.

Erscheint der Kontrollkommission der

Prüfungsbericht unrichtig oder unvollständig, kann

sie einen anderen Wirtschaftstreuhänder mit der

Prüfung beauftragen.

(6) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung

der gesetzlichen Pflichten betreffend die

Haushaltsführung durch Studentenvertreter hat die

Kontrollkommission den Zentralausschuß bzw. den

betreffenden Hauptausschuß in der darauffolgenden

Sitzung und den Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung unverzüglich zu informieren.

(7) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, der Österreichischen

Hochschülerschaft und allen Hochschülerschaften

an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung zumindest jährlich

einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu

übermitteln.

(8) Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen

der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung

zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung

des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung.

(10) Der Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission

einschließlich der Kosten für die Erfüllung

zusätzlicher Prüfungsaufträge ist vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu tragen."

35. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt

„Rechnungshofkontrolle

§ 24 a. Die Gebarung der Österreichischen

Hochschülerschaft, der Hochschülerschaften an

den Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung und ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt

der Prüfung durch den Rechnungshof."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Die Erstellung eines Jahresvoranschlages und die

Umstellung des Rechnungsjahres vom Kalenderjahr

auf das Studienjahr hat erstmalig für das Studienjahr

1987/88 zu erfolgen. Bis spätestens

1. November 1986 ist ein Voranschlag für die Zeit

vom 1. Jänner bis 30. September 1987 zu erstellen.

Auch für die Verteilung der Hochschülerschaftsbeiträge

ist für diesen Zeitraum ein Beschluß zu fassen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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