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390. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985

Auf Grund der §§ 4 a und 4 b des Gesetzes vom

6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die

Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 128/1954 und

BGBl. Nr. 220/1978 wird im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Finanzen, für Handel,

Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft

und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Bei der Einfuhr oder Durchfuhr unterliegen

Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen

und Produkten, von Gegenständen, die Träger des

Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können,

nach Maßgabe der Anlage 1 sowie Sendungen von

im § 3 angeführten Waren der veterinärbehördlichen

Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Inwieweit Sendungen bei der Einfuhr oder

Durchfuhr überdies einer veterinärbehördlichen

Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz bedürfen oder sonstigen Vorschriften

nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen,

insbesondere welche Zeugnisse jeweils beizubringen

sind, ist in der Anlage 1 bestimmt.

§ 2. Der Kontrollpflicht unterliegen nicht

1. Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen

befördert werden und für den persönlichen

Bedarf des Empfängers bestimmt sind,

wenn das Gewicht der Sendung 3 kg nicht

übersteigt;

2. Fleisch (§ 46), das von Reisenden mitgeführt

wird, bis zu einem Gewicht von 3 kg;

3. Milch, Rahm und Obers in Molkereiverpackung

sowie Kondensmilch, die von Reisenden

mitgeführt wird, bis zu einer Menge von 2 1;

4. Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt

werden, bis zu 30 Stück;

5. Tierfutterkonserven, die im Reiseverkehr

oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung

in angemessener Menge zur Verfütterung an

gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt bzw.

durchgeführt werden;

6. Fleisch oder tierische Rohstoffe enthaltendes

Trockenfutter für Heimtiere, das durch Erhitzen

haltbar gemacht wurde;

7. Postsendungen in der Durchfuhr.

§ 3. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von

1. verendeten Einhufern oder Klauentieren,

2. verendetem Geflügel,

3. Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die als

untauglich (§ 30 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982) befunden

wurden, und

4. Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder

Eihäuten

ist verboten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung dürfen

jedoch mit Bewilligung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz eingeführt oder

durchgeführt werden

1. Einhufer, Klauentiere oder Geflügel, die zur

Einfuhr oder Durchfuhr bestimmt waren und

während des Transportes verendet sind, wenn

sie vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich

befunden wurden;

2. von tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes)

befundenen Tierkörpern stammende

Geschlechtsteile, Lebern mit Leberegelbefall

und Brühwasserlungen, die von seuchenunbedenklicher

Herkunft und zur Herstellung von

Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für

Heimtiere bestimmt sind;

3. Rinderpenisse (Ochsenziemer) für die Herstellung

von Hundekauknochen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Einfuhr ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen

Sendung von einem im Ausland

gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen

Bestimmungsort einschließlich der Rücksendung

einer vom Inland nach dem Ausland beförderten

Sendung, wenn diese bei der Einfuhr nach § 1

Abs. 1 kontrollpflichtig wäre.

(2) Durchfuhr ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen

Sendung auf dem Land- oder Wasserweg

ohne Zwischenlagerung (Zwischeneinstallung)

von einem im Ausland gelegenen Ort durch das

Bundesgebiet nach einem im Ausland gelegenen

Ort einschließlich der Rücksendung einer bereits

durch das Bundesgebiet durchgeführten Sendung

durch das Bundesgebiet in den Absendestaat.

(3) Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1 ist jene

Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus,

Schlachthaus, Gewerbe- und Industriebetrieb,

Frachtlager und ähnliches), an der Maßnahmen

nach den §§ 37 bis 49 zu vollziehen sind.

(4) Ein veterinärbehördliches Zeugnis ist ein von

einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des

Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes

Zeugnis, in welchem die nach dieser Verordnung

zu bekundenden Umstände bescheinigt werden

(Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis, sonstiges

Zeugnis).

(5) Ursprungsstaat ist jener Staat, in dem

1. die im Zeugnis (Abs. 4) bezeichneten und

beschriebenen Tiere geboren wurden und seit

ihrer Geburt gelebt haben oder in den letzten

zwölf Monaten vor Ausstellung des Zeugnisses

gehalten wurden;

2. tierische Rohstoffe und Produkte sowie

Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, von den

lebenden Tieren gewonnen wurden.

(6) Herkunftsstaat ist jener Staat, von dem die

lebenden Tiere nach Einstallung oder die Gegenstände

nach Zwischenlagerung oder Manipulation

versendet werden. Ist der Herkunftsstaat nicht

gleich dem Ursprungsstaat, so sind dem im Herkunftsstaat

ausgestellten Ursprungszeugnis die

Ursprungszeugnisse des Ursprungsstaates anzuschließen

oder deren Daten anzuführen.

(7) Eine Zulassungserklärung ist die Zusicherung

der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates,

Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr

zuzulassen.

Veterinärbehördliche Zeugnisse

§ 5. (1) In einem Ursprungszeugnis sind zu

bescheinigen

1. der Ursprungsort und bei Einfuhrsendungen

der Bestimmungsort, bei Durchfuhrsendungen

der Bestimmungsstaat,

2. die seuchenfreie Herkunft der Sendung,

3. Name und Anschrift des Versenders,

4. das Kennzeichen des Transportmittels oder

bei Transportbehältern deren Markierung u.

dgl.,

5. bei Tieren deren Anzahl und Beschreibung,

6. bei Gegenständen deren Bezeichnung, Brutto-

und Nettogewicht sowie die Stückzahl.

(2) Die seuchenfreie Herkunft einer Sendung ist

gegeben, wenn in der Ursprungsgemeinde der Sendung

und in deren Umkreis von 15 km zur Zeit des

Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte,

die auf Tiere der nach der Art der Sendung in

Betracht kommenden Tiergattung übertragbar ist.

(3) Bei zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmtem

geschlachteten Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner,

Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue u. dgl.)

und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch und Fett

solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr bestimmten

Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie Herkunft

gegeben, wenn die Ware aus Gemeinden

stammt, in denen die lebenden Tiere in den letzten

40 Tagen vor Gewinnung der genannten Produkte

gelebt haben und während dieser Zeit in diesen

Gemeinden weder die Geflügelpest (Pestis avium)

noch die Newcastle-Krankheit (Pseudopestis

avium) geherrscht haben.

§ 6. In einem Gesundheitszeugnis sind zu

bescheinigen, daß jedes einzelne Tier der Sendung

untersucht worden ist und keine Anzeichen einer

übertragbaren Krankheit festgestellt wurden.

§ 7. (1) In dem Gesundheitszeugnis sind überdies

zu bescheinigen

1. bei Einhufern aus europäischen Staaten, ausgenommen

die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und die Türkei, daß

a) in der Herkunftsgemeinde des Einhufers

innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung

dieses Zeugnisses keine auf Einhufer

übertragbare anzeigepflichtige

Krankheit geherrscht hat,

b) der Einhufer innerhalb der letzten

30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses

mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes

auf ansteckende Blutarmut (Anaemia

infectiosa equorum) untersucht wurde

und diese Untersuchung einen negativen

Befund ergeben hat; diese Untersuchung

ist nicht erforderlich für Fohlen bei Fuß;

2. bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten,

aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

oder aus der Türkei, daß

a) der Einhufer während der letzten drei

Monate vor der Verladung oder — wenn

das Tier jünger als drei Monate ist — seit

seiner Geburt ununterbrochen im Herkunftsland

gestanden ist,

b) der Einhufer innerhalb der letzten

30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses

mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes

auf ansteckende Blutarmut (Anaemia

infectiosa equorum) und mittels der Komplementbindungsmethode

auf Rotz (Malleus)

untersucht wurde und diese Untersuchungen

einen negativen Befund ergeben

haben; die Untersuchungen sind nicht

erforderlich für Fohlen bei Fuß; und

c) in der Herkunftsgemeinde und in deren

Umkreis von 10 km das Vorkommen von

Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema

coitale paralyticum) während der

letzten zwölf Monate, ansteckende

Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningoencephalomyelitis

enzootica equorum,

Borna'sche Krankheit) während der

letzten sechs Monate sowie andere auf

Einhufer übertragbare Krankheiten während

der letzten 40 Tage vor der Verladung

nicht zur amtlichen Kenntnis

gelangt sind.

§ 8. Bei Fleisch (§ 46) — ausgenommen von

Geflügel und Wild einschließlich Känguruhs — ist

bei der Einfuhr ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 1 der

Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 389/1985,

beizubringen.

§ 9. Bei Fleisch von Geflügel und Wild einschließlich

Känguruhs sowie daraus hergestellten

Erzeugnissen ist ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 2 der

Fleischimportverordnung vorzulegen.

§ 10. Bei Tierkörperteilen von Einhufern und

Klauentieren, die zur Verarbeitung zu Tierfutterkonserven

oder Trockenfutter für Heimtiere

bestimmt oder hiezu verarbeitet worden sind, ist zu

bescheinigen, daß die Tierkörperteile von Tieren

stammen, die vor und nach der Schlachtung tierärztlich

untersucht und seuchenunbedenklich

befunden worden sind.

§ 11. (1) Für die Einfuhr von Mehl und Pulver

von Fischen, Meeressäugetieren, Schalentieren

oder Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist

ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das

folgende Angaben zu enthalten hat

1. Name und Anschrift des Absenders und des

Empfängers,

2. Art und Kennzeichnung des Transportmittels,

3. Warenart, Art und Kennzeichnung der Verpackung

sowie Gesamtgewicht der Sendung,

4. daß die Ware kein von Säugetieren oder

Vögeln stammendes Fleischmehl, Tierkörpermehl

oder ähnliche Produkte enthält,

5. daß die Ware nach dem vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz jeweils

vorgeschriebenen Verfahren auf Salmonellen

untersucht worden ist und diese Untersuchung

einen negativen Befund ergeben hat

und

6. daß die Sendung oder Teile davon nicht aus

anderen Sendungen stammen, die auf Grund

einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert

befunden worden sind.

(2) Für die Einfuhr von nicht zum menschlichen

Genuß und nur als Futtermittel oder zu dessen

Herstellung bestimmten Fleischmehl (Fleischfuttermehl),

Fleischknochenmehl, Tierkörperknochenmehl,

Blutmehl (Blutfuttermehl), Blutkuchen, Blut,

Blutalbumin, Tierblutplasma, Hautabfällen (Hautfuttermehl),

Lebermehl, Leimkraftfutter (Leimleder),

Knochen getrocknet und geschrotet bzw.

gemahlen, Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl,

Hornschrot und Hornmehl, Federnmehl

sowie Grieben ist ein veterinärbehördliches Zeugnis

erforderlich, das folgende Angaben zu enthalten

hat

1. Name und Anschrift des Absenders und des

Empfängers,

2. Art und Kennzeichnung des Transportmittels,

3. Warenart, Art und Kennzeichnung der Verpackung

sowie Gesamtgewicht der Sendung,

4. daß die Ware nach dem vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz jeweils

vorgeschriebenen Verfahren auf Salmonellen

untersucht worden ist und diese Untersuchung

einen negativen Befund ergeben hat

und

5. daß die Sendung oder Teile davon nicht aus

anderen Sendungen stammen, die auf Grund

einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert

befunden worden sind.

§ 12. (1) Den Zeugnissen sind beglaubigte deutsche

Übersetzungen anzuschließen, wenn sie in

einer anderen Sprache verfaßt sind.

(2) Die Zeugnisse müssen aus einem einzelnen

Blatt oder einem Bogen bestehen.

§ 13. (1) Die Zeugnisse sind, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne

Stück der Sendung gesondert beizubringen. Ihre

Gültigkeit ist, wenn sie Tiere betreffen, mit zwei

Wochen, gerechnet vom Ausstellungstag an,

begrenzt. Bei Seetransporten wird die Gültigkeits-

dauer des Zeugnisses um die Zeit des Transportes

verlängert.

(2) Bei

1. Einhufern und Klauentieren, die dazu

bestimmt sind, nach deren Eintreffen am

Bestimmungsort geschlachtet zu werden,

2. Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen sowie

bei Klauentieren, die weder zu den Haustieren

gehören noch größer als ein Kalb sind,

3. lebendem Haus- und Wildgeflügel und Papageien,

4. Bienenköniginnen und deren Begleitbienen,

5. Pelztieren,

6. Bruteiern und Samen von Haus- und Wildgeflügel,

7. Samen und Eiern sowie Embryonen von Einhufern

und Klauentieren

genügt es, wenn das Ursprungszeugnis und das

Gesundheitszeugnis je Tierart und je Eisenbahnwagen

(§ 14) beigebracht werden.

(3) Bei tierischen Rohstoffen und Produkten

sowie bei Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, genügt

es, wenn die Zeugnisse je Sendung und je Eisenbahnwagen

(§ 14) beigebracht werden.

§ 14. Einer Eisenbahnwagenladung sind ein

Schiffsabteil, eine Flugzeugladung oder eine Kraftwagenladung

gleichzuhalten. Bei Lastkraftwagenzügen

ist die Ladung des Anhängers zu jener des

Zugfahrzeuges hinzuzurechnen, wenn die Ladung

für ein und denselben Empfänger und denselben

Bestimmungsort oder die Ladung nur nach ein und

demselben Bestimmungsstaat bestimmt ist.

Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen

§ 15. (1) Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen

sind vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz über Antrag zu erteilen, wenn mit

der Einfuhr oder Durchfuhr der in Betracht kommenden

kontrollpflichtigen Sendungen die Gefahr

der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden

ist.

(2) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung

von Tierseuchen erforderlich ist, sind die hiefür

notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Transportvorschriften

§ 16. Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn,

mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger,

Schiff oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt

werden. Dies gilt nicht für

1. den Viehtrieb im kleinen Grenzverkehr,

2. die §§ 51 bis 57,

3. Einhufer, die unter dem Reiter, vor dem

Wagen gespannt oder von Hand geführt eingeführt

und an einen Bestimmungsort, der im

der Eintrittstelle anliegenden Teil des Zollgrenzbezirkes

liegt, gebracht werden.

§ 17. Folgende Tiere dürfen, wenn sie aus dem

Ausland kommen, nicht zusammen in einem Eisenbahnwagen

(§ 14) befördert werden

1. Einhufer mit Klauentieren,

2. Einhufer oder Klauentiere mit Geflügel,

3. Schlachttiere mit Nutz- oder Zuchttieren.

§ 18. Die Transportfahrzeuge oder Transportbehälter

müssen so eingerichtet sein, daß Teile der

Sendung wie Haare, Federn, Exkremente, Einstreu,

Futter, Fleischsaft oder sonstige Flüssigkeiten während

der Beförderung aus den Fahrzeugen nicht

herausfallen oder heraussickern können.

Eintrittstellen

§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger

Sendungen ist nur über die in der

Anlage 2 angeführten Eintrittstellen zulässig,

sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen

kann der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz in dringenden Fällen die Einfuhr

oder Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen

auch über andere Eintrittstellen zulassen.

Änderungen des Bestimmungsortes oder Bestimmungsstaates

§ 20. (1) Die Änderung des Bestimmungsortes

einer Einfuhrsendung oder des Bestimmungsstaates

einer Durchfuhrsendung bedarf der Bewilligung

des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.

Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

keine veterinärpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat einen anderen als den vom

Absender oder Empfänger gewählten Bestimmungsort

festzusetzen, wenn eine solche Änderung

aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich

ist. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet,

einer solchen Verfügung unverzüglich nachzukommen.

Dies gilt nicht für Postsendungen.

Grenztierärztliche Kontrolle

§ 21. (1) Kontrollpflichtige Sendungen sind vom

Verfügungsberechtigten beim Grenztierarzt zu

deklarieren.

(2) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung

in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das

Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den

Grenztierarzt zu verständigen.

§ 22. Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen

Tätigkeit das Dienstabzeichen (Anlage 3)

sichtbar zu tragen.

§ 23. (1) Die Bewilligungen und Zeugnisse nach

Anlage 1 sind spätestens zugleich mit dem Einlangen

der Sendung in der Eintrittstelle dem Grenztierarzt

vorzulegen.

(2) Liegen bei Postsendungen — ausgenommen

lebende Tiere — die Bewilligungen und Zeugnisse

nach Anlage 1 beim Einlangen der Sendung nicht

vor, so ist dem Empfänger dieser Sendung vom

Grenztierarzt eine von der Beschaffenheit der Sendung

abhängige angemessene Frist zur Vorlage der

Bewilligungen und Zeugnisse zu setzen.

(3) Bei Rücksendungen (§ 4 Abs. 1) sind die im

Inland ausgestellten Zeugnisse mit einer Bestätigung

der Veterinärbehörde des ursprünglichen

Bestimmungsstaates über den Grund der Zurückweisung

vorzulegen.

§ 24. (1) Liegen die Bewilligungen und Zeugnisse

vor und entsprechen sie den vorgeschriebenen

Erfordernissen, so hat der Grenztierarzt gemäß

§§ 26 oder 27 vorzugehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen

gemäß den §§ 26 oder 27 nicht vor, so hat der

Grenztierarzt die Sendung zur Einfuhr oder

Durchfuhr nicht zuzulassen und zurückzuweisen.

(3) Im Falle des Abs. 2 hat über Antrag des

Absenders oder Empfängers der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz die grenztierärztliche

Untersuchung gemäß §§ 26 oder 27 zuzulassen,

wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die

Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei

sind die zur Vermeidung der Einschleppung von

Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen

Maßnahmen vorzuschreiben.

§ 25. Wird die zurückgewiesene Sendung vom

Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes

nicht übernommen, so sind

1. lebende Tiere an den vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten

Bestimmungsort zu bringen, dort zu töten

und unschädlich zu beseitigen;

2. tierische Rohstoffe und Produkte sowie

Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, an einen

vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz festgesetzten Bestimmungsort

zu bringen und dort unschädlich zu beseitigen.

Grenztierärztliche Untersuchung

§ 26. (1) Tiere, die nicht gemäß § 24 Abs. 2

zurückgewiesen worden sind, hat der Grenztierarzt

auf ihre Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.

(2) Im Falle der Einfuhr sind für Nutz- oder

Zuchtzwecke bestimmte Einhufer (ausgenommen

Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Reit- und

Springturniere und Zirkuspferde) und Rinder zur

grenztierärztlichen Untersuchung auszuladen.

§ 27. Tierische Rohstoffe und Produkte sowie

Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes

von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt

zu untersuchen, wenn

1. Zweifel an der Richtigkeit der in den beigebrachten

Zeugnissen gemachten Angaben

bestehen,

2. Bedenken in veterinärpolizeilicher Hinsicht

eine Untersuchung erfordern oder

3. aus den Beförderungspapieren und Zeugnissen

der Sendung deren Kontrollpflichtigkeit

nicht eindeutig feststellbar ist.

§ 28. Der Grenztierarzt hat die Zulassung der

Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern,

wenn er außerstande ist, die Untersuchung

ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen,

und weder der Absender noch der Empfänger

für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat

und auch das Verkehrsunternehmen diese Hilfe

nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

§ 29. Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen

Untersuchung und der vorgelegten Zeugnisse

gegen die Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht

keine Bedenken, so ist sie zur Einfuhr oder

Durchfuhr zuzulassen, ansonsten zurückzuweisen.

Die §§ 24 Abs. 3 und 25 gelten entsprechend.

§ 30. Die erfolgte Zulassung der Sendung zur

Einfuhr oder Durchfuhr ist vom Grenztierarzt zu

bescheinigen (grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung).

Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung

ist den Zeugnissen anzuschließen.

Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung

zur Einfuhr oder Durchfuhr auch im Beförderungspapier

zu vermerken.

§ 31. (1) Dem Grenztierarzt obliegt die unverzügliche

telegrafische Mitteilung von der Zulassung

zur Einfuhr an die Bezirksverwaltungsbehörde

des inländischen Bestimmungsortes, wenn

die Sendung dort besonderen Maßnahmen zu

unterziehen ist.

(2) Bei Sendungen mit Bienenköniginnen obliegt

dem Grenztierarzt die unverzügliche telegrafische

Verständigung der vom Verfügungsberechtigten

bei der grenztierärztlichen Abfertigung angegebenen

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen

oder der Veterinärmedizinischen Universität

Wien.

§ 32. Bei der Einfuhr sind die Sendungen —

außer in Notfällen — nach der grenztierärztlichen

Abfertigung ohne Aus-, Um- oder Zuladung an

den Bestimmungsort zu befördern. Ausgenommen

sind Verladungen auf Lastkraftwagen (Anhänger)

im Anschluß an Eisenbahn-, Flug- oder

Schiffstransport zur Beförderung an den Bestimmungsort.

§ 33. Zur Einfuhr bestimmte Schlachttiere müssen

von der Grenzeintrittstelle direkt in einen

Schlachthof zur Schlachtung befördert werden.

§ 34. Bei der Durchfuhr dürfen — außer in Notfällen

— nach der grenztierärztlichen Abfertigung

bis zur Grenzaustrittstelle weder Aus-, Um- noch

Zuladungen erfolgen. Ist im Notfall eine Aus-,

Um- oder Zuladung erforderlich, so hat hievon,

sofern diese unter zollamtlicher Überwachung

erfolgt, das Zollamt, ansonsten der Beförderer die

Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 35. Die Umladung von Stückgutsendungen in

der Einfuhr und Durchfuhr ist ohne jede Beschränkung

gestattet, wenn die Sendungen in unversehrten

Transportbehältnissen nach § 18 befördert werden.

Gebühren

§ 36. Für die Vornahme der veterinärbehördlichen

Grenzkontrolle haben der Absender und der

Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß

der Anlage 4 zu entrichten.

2. ABSCHNITT

Besondere Vorschriften für bestimmte Sendungen

§ 37. (1) Der Empfänger von

1. für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmten Einhufern,

2. zur Weiterhaltung bestimmten Klauentieren

ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Haustiere

handelt oder nicht,

3. Haus- und Wildgeflügel,

4. Papageien, soweit sie nicht im Reiseverkehr

eingeführt werden, und

5. Süßwasserfischen sowie deren Eiern oder

Samen

hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort

unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu

melden.

(2) Der Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde

hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tiere

unverzüglich zu untersuchen und den in der veterinärbehördlichen

Einfuhrbewilligung gemäß § 15

Abs. 2 angeordneten diagnostischen Verfahren zu

unterziehen.

§ 38. (1) Einhufer unterliegen überdies nachstehenden

Maßnahmen

1. Einhufer aus europäischen Staaten, ausgenommen

die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und die Türkei, sind der

Mallein-Augenprobe zu unterziehen; sie sind

bis zum Abschluß der Mallein-Augenprobe

abgesondert von anderen Einhufern zu halten.

Ausgenommen von der Mallein-Augenprobe

am Bestimmungsort sind

a) Einhufer, die für zoologische Gärten,

Tierparks oder Tierschauen bestimmt

sind;

b) Einhufer, die Zirkusunternehmen gehören;

c) Einhufer, die zum Zwecke der Teilnahme

an einer Sportveranstaltung nach Österreich

eingeführt werden und nicht länger

als zehn Tage in Österreich bleiben; diese

Tiere dürfen während ihres Aufenthaltes

in Österreich den Standort nicht wechseln,

ansonsten sind sie der Mallein-

Augenprobe zu unterziehen;

d) Einhufer mit dauerndem Standort in

Österreich, die nicht länger als zehn Tage

in einem anderen europäischen Staat, ausgenommen

in der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken oder in der Türkei

waren;

2. Einhufer aus außereuropäischen Staaten, aus

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

oder aus der Türkei sind der Mallein-

Augenprobe und den sonstigen in der veterinärbehördlichen

Einfuhrbewilligung vorgeschriebenen

diagnostischen Verfahren sowie

frühestens drei Wochen nach erfolgter Einfuhr

einer Blutuntersuchung auf Rotz zu

unterziehen. Die Tiere sind bis zum Abschluß

der diagnostischen Verfahren von anderen

Einhufern abzusondern.

(2) Bei Einhufern, die an internationalen Pferdesportveranstaltungen

teilnehmen und nur kurzfristig

im Inland bleiben, kann der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz von diagnostischen

Verfahren Abstand nehmen, wenn dagegen keine

veterinärbehördlichen Bedenken bestehen.

§ 39. (1) Nach Abschluß der Maßnahmen gemäß

§§ 37 und 38 sind die Tiere vom Amtstierarzt neuerlich

zu untersuchen. Sind alle Tiere einer Sendung

bei der Untersuchung frei von seuchenhaften

Erkrankungen und haben die vorgeschriebenen

diagnostischen Verfahren einen negativen Befund

ergeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die

Tiere zum Verkehr im Inland freizugeben.

(2) Wenn auch nur ein Tier der Sendung nicht

frei von seuchenhaften Erkrankungen befunden

wird oder die vorgeschriebenen diagnostischen

Verfahren einen positiven oder zweifelhaften

Befund ergeben, so sind alle Tiere der Sendung,

soweit bestehende veterinärrechtliche Bestimmungen

dem nicht entgegenstehen, aus dem Bundesgebiet

zu bringen oder deren Tötung zu veranlassen.

(3) Über Antrag des Verfügungsberechtigten

können, wenn dadurch eine Gefahr der Weiterverbreitung

einer ansteckenden Tierseuche nicht zu

befürchten ist, nach Entfernung der positiv reagierenden

Tiere die Fortsetzung der Absonderung der

restlichen Tiere und weitere diagnostische Verfahren

vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz angeordnet werden.

§ 40. Bienenköniginnen mit den dazugehörigen

Begleitbienen sind vom Empfänger nach der grenztierärztlichen

Abfertigung unverzüglich in eine

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersu-

chungen oder in die Veterinärmedizinische Universität

Wien zu bringen, wo die Untersuchung auf die

in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung

angeführten Bienenkrankheiten vorzunehmen ist.

§ 41. Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen

gemäß §§ 37 bis 39 zu dulden.

Untersuchungsmaterial

§ 42. Die Einfuhr von Untersuchungsmaterial in

Form von ganzen Tieren oder Tierteilen, das von

Tieren stammt, die der Kontrollpflicht unterliegen,

ist nur für diagnostische Zwecke an Universitätsinstituten

und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften

zulässig.

Fleisch

§ 43. Die Einfuhr von Fleisch darf unbeschadet

des § 15 nur nach Maßgabe des § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes

bewilligt werden.

§ 44. (1) Der Empfänger von Fleisch hat das Eintreffen

der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich

der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die

Zollämter haben die Nämlichkeit der Sendung bis

zum Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde

zu sichern. Unbeschadet der zollamtlichen Abfertigung

darf der Empfänger über die Sendung erst

frei verfügen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde

zum Verkehr im Inland freigegeben worden

ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das

Fleisch durch den Amtstierarzt unverzüglich untersuchen

zu lassen. Dieser hat zu prüfen, ob das

Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

Auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung

ist nach § 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu

verfahren.

(3) Entspricht das Fleisch den Angaben in den

Begleitpapieren nicht, so ist es aus dem Bundesgebiet

zu bringen oder unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde

unschädlich zu beseitigen.

§ 45. Geschlachtetes Hausgeflügel darf nur eingeführt

werden, wenn

1. Kröpfe und Därme in handelsüblicher Weise

entfernt wurden,

2. Hälse, Flügel und Schenkel von Federn frei

sind und

3. die Köpfe grob und die Körper der Tiere vollständig

gerupft sind.

§ 46. Fleisch im Sinne der §§ 43 bis 45 sind alle

Teile von Einhufern, Klauentieren, Schalenwild,

Känguruhs, Nutrias (Biberratten) und anderem

Wild — ausgenommen Hasen und Kaninchen —

sowie von Geflügel, Straußen und straußenartigen

Vögeln — ausgenommen Federwild —, ferner die

aus solchen Tieren hergestellten Erzeugnisse,

soweit die Teile und Erzeugnisse sich zum menschlichen

Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind.

§ 47. Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen

gemäß § 44 Abs. 2 und 3 zu dulden.

Rohstoffe

§ 48. Eine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung

für tierische Rohstoffe, die für die Erzeugung

von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für

Heimtiere bestimmt sind, ist unter den nachstehenden

Auflagen und Bedingungen zu erteilen

1. Der Antragsteller muß über eine Betriebsstätte

verfügen, die dafür eingerichtet ist und

in der ausschließlich Tierfutterkonserven oder

Trockenfutter für Heimtiere erzeugt werden.

2. Die einzuführenden tierischen Rohstoffe sind

direkt aus dem Staat, in dem die Ware gewonnen

wurde, einzuführen.

3. Die Einfuhr ist nicht zu gestatten aus Staaten,

in denen gefährliche Tierseuchen (Maul- und

Klauenseuche, Schweinepest und ähnliches)

endemisch auftreten.

4. Die tierischen Rohstoffe sind im tiefgefrorenen

Zustand einzuführen und unverändert in

diesem Zustand in den Verarbeitungsbetrieb

einzubringen.

§ 49. (1) Waren gemäß § 48 sind ohne Zu- und

Umladung ab Ursprungsstaat (zB Containerversand)

an den Bestimmungsort zu bringen.

(2) Bestimmungsort ist die Betriebsstätte nach

§ 48 Z 1, ein dortiges Tiefkühllager oder ein Tiefkühlzwischenlager.

Ein solches Zwischenlager muß

aus einem eigenen Raum in einem öffentlichen

Kühlhaus bestehen, der ausschließlich zur Lagerung

der tiefgekühlten tierischen Rohstoffe dient

und aus dem diese nur zur Beförderung in das Tiefkühlbetriebslager

oder zur direkten Verarbeitung

in der Betriebsstätte entnommen werden dürfen.

Das Tiefkühlzwischenlager ist von Fleisch anderer

Eigentümer und für andere Zwecke als für die Herstellung

von Tierfutterkonserven bzw. Trockenfutter

für Heimtiere abzuschließen. Das Wegbringen

von tierischen Rohstoffen oder Fleisch aus dem

Zwischenlager und dem Betriebslager in eine Tierkörperverwertungsanstalt

oder zur Ausfuhr ins

Ausland mit zu erbringender Austrittsbestätigung

(§ 50) ist gestattet.

(3) Sowohl über den Wareneingang als auch

über den Warenausgang im Zwischenlager und

Betriebslager ist genau Buch zu führen. Die dazugehörenden

Kontrollzettel (Lieferscheine) sind beizulegen.

Diese Aufzeichnungen sind laufend von

der Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt

zu kontrollieren.

Austrittsbestätigung

§ 50. Wird eine Sendung gemäß § 39 Abs. 2 oder

§ 44 Abs. 3 oder Ware gemäß § 49 Abs. 2 aus dem

Bundesgebiet verbracht, so darf die Sendung

(Ware) nur über die vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz bestimmte Austritt-

stelle und zu dem von diesem Bundesminister

bestimmten Zeitpunkt ausgeführt werden. Als Austrittstellen

dürfen nur dauernd mit Grenztierärzten

besetzte Eintrittstellen gemäß Anlage 2 bestimmt

werden. Die erfolgte Ausfuhr ist der Bezirksverwaltungsbehörde

nachzuweisen; dabei sind nach den

zollrechtlichen Vorschriften erteilte Austrittsbestätigungen

vorzulegen.

Einhufer

§ 51. (1) Für Einhufer mit dauerndem Standort

in Österreich, die nicht länger als zehn Tage aus

Österreich verbracht wurden, um an einer sportlichen

Veranstaltung in einem anderen europäischen

Staat, ausgenommen die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken und die Türkei, teilzunehmen, ist

anläßlich der Wiedereinfuhr bei der veterinärbehördlichen

Grenzkontrolle eine Ausfertigung des

von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellten,

für die Verbringung in den Bestimmungsstaat

erforderlichen Veterinärzeugnisses vorzulegen.

Auf diesem bzw. in einer im ersichtlichen

Zusammenhalt dazu stehenden Bescheinigung muß

vom zuständigen amtlichen Tierarzt des Veranstaltungsortes

bestätigt sein, daß dort zur Zeit der Veranstaltung

und bis zur Rücksendung des Tieres

eine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige

Tierseuche nicht geherrscht hat und das Tier anläßlich

der Verladung zum Rücktransport tierärztlich

untersucht und seuchenunbedenklich befunden

wurde. § 38 Abs. 1 Z 1 gilt entsprechend.

(2) Wurde die Einfuhr der Einhufer in das Veranstaltungsland

ohne von der österreichischen

Veterinärbehörde ausgestellte Zeugnisse gestattet,

so ist für die Wiedereinfuhr der Einhufer nach

Österreich nur die Bescheinigung des amtlichen

Tierarztes gemäß Abs. 1 zu erbringen.

§ 52. (1) Für Einhufer, die ihren Standort im

österreichischen Zollgrenzbezirk haben und als

Reit- oder Zugtiere vorübergehend österreichisches

Zollgebiet verlassen, sowie für Einhufer, die ihren

Standort im Zollgrenzbezirk eines Nachbarstaates

haben und als Reit- oder Zugtiere vorübergehend

auf österreichisches Zollgebiet verbracht werden,

entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle,

wenn der Reiter oder Fahrer für die Tiere eine

Identitätsbescheinigung vorweist, die folgende

Angaben zu enthalten hat

1. Name und Anschrift des Tierhalters;

2. Name, Geschlecht, Rasse, Alter, Farbe, Abzeichen,

Haut- und Hufbrände sowie Tätowierungen

des Einhufers;

3. ständiger Standort des Einhufers;

4. Standort des Einhufers zum Zeitpunkt der

Ausstellung der Bescheinigung.

(2) Der Grenzübertritt hat über jene Staatsgrenze

zu erfolgen, die dem Teil des Zollgrenzbezirkes,

in dem der Einhufer seinen Standort hat,

anliegt.

(3) Im Inland hat die Bezirksverwaltungsbehörde

des Standortes (Abs. 1 Z 4) die Identitätsbescheinigung

auszustellen.

§ 53. Der Reiter oder Fahrer hat für die gemäß

§ 52 eingeführten Einhufer während des Aufenthaltes

auf österreichischem Zollgebiet die Identitätsbescheinigung

ständig bei sich mitzuführen. Diese

Bescheinigung ist auf Verlangen den Organen der

Bezirksverwaltungsbehörde sowie den Zollorganen

vorzuweisen; sie ist vom Tage der Ausstellung an

sechs Monate gültig.

§ 54. (1) Einhufer, die ihren Standort im Zollgrenzbezirk

des Nachbarstaates haben und als

Reit- oder Zugtiere vorübergehend auf österreichisches

Zollgebiet gebracht worden sind, müssen

innerhalb von vier Tagen nach dem Tage des

Grenzübertritts wieder ausgeführt werden.

(2) Einhufer, die ihren Standort im österreichischen

Zollgrenzbezirk haben und als Reit- oder

Zugtiere vorübergehend österreichisches Zollgebiet

verlassen haben, müssen innerhalb von vier Tagen

nach dem Tage des Grenzübertritts wieder auf

österreichisches Zollgebiet gebracht werden.

Hunde und Hauskatzen

§ 55. Für lebende Hunde und Hauskatzen entfällt

die veterinärbehördliche Grenzkontrolle, wenn

beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen

ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in

deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen

Übersetzung nachstehende Angaben enthält

1. Name und Anschrift des Tierhalters;

2. Beschreibung des Tieres nach Rasse,

Geschlecht, Alter und Farbe, allenfalls die

Nummer der Hundemarke;

3. daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft

wurde, wobei auch der Tag der Impfung,

der Name des Herstellers des Impfstoffes

und das Produktionszeichen angefühlt

sein müssen; diese Schutzimpfung muß

zumindest 30 Tage vor dem Grenzübertritt

erfolgt sein, darf aber nicht länger als ein Jahr

zurückliegen.

§ 56. Lebende Hunde und Hauskatzen, für die

das unter § 55 angeführte tierärztliche Zeugnis

beim Grenzübertritt nicht vorgelegt wird, sind vom

Grenztierarzt auf das Vorhandensein von klinischen

Anzeichen der Wutkrankheit zu untersuchen.

Die Tiere dürfen nur bei einem negativen

Befund zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassen

werden.

§ 57. Die Vorlage des tierärztlichen Zeugnisses

(§ 55) und die Untersuchung durch den Grenztierarzt

(§ 56) hat zu entfallen bei

1. Diensthunden des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,

der Wachkörper der Bundespo-

lizeidirektionen, der Zollwache und der

Justizwache;

2. Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;

3. Hunden und Hauskatzen bis zu einem Alter

von zehn Wochen.

3. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht

berührt

1. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr

oder Durchfuhr auf Grund des § 5 des Gesetzes

vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177,

betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,

zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 220/1978,

2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen

und

3. Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom

29. Feber 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die

Abwehr und Tilgung der Rinderpest.

§ 59. Die veterinärbehördliche Einfuhr- und

Durchfuhrverordnung 1981, BGBl. Nr. 600, tritt

außer Kraft.

§ 60. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1985 in Kraft.

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