390. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 a und 4 b des Gesetzes vom
6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die
Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 128/1954 und
BGBl. Nr. 220/1978 wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen, für Handel,
Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft
und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Bei der Einfuhr oder Durchfuhr unterliegen
Sendungen von Tieren, tierischen Rohstoffen
und Produkten, von Gegenständen, die Träger des
Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können,
nach Maßgabe der Anlage 1 sowie Sendungen von
im § 3 angeführten Waren der veterinärbehördlichen
Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
(2) Inwieweit Sendungen bei der Einfuhr oder
Durchfuhr überdies einer veterinärbehördlichen
Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz bedürfen oder sonstigen Vorschriften
nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen,
insbesondere welche Zeugnisse jeweils beizubringen
sind, ist in der Anlage 1 bestimmt.
§ 2. Der Kontrollpflicht unterliegen nicht
1. Fleischwaren, die als Post- oder Bahnsendungen
befördert werden und für den persönlichen
Bedarf des Empfängers bestimmt sind,
wenn das Gewicht der Sendung 3 kg nicht
übersteigt;
2. Fleisch (§ 46), das von Reisenden mitgeführt
wird, bis zu einem Gewicht von 3 kg;
3. Milch, Rahm und Obers in Molkereiverpackung
sowie Kondensmilch, die von Reisenden
mitgeführt wird, bis zu einer Menge von 2 1;
4. Geflügeleier, die von Reisenden mitgeführt
werden, bis zu 30 Stück;
5. Tierfutterkonserven, die im Reiseverkehr
oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung
in angemessener Menge zur Verfütterung an
gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt bzw.
durchgeführt werden;
6. Fleisch oder tierische Rohstoffe enthaltendes
Trockenfutter für Heimtiere, das durch Erhitzen
haltbar gemacht wurde;
7. Postsendungen in der Durchfuhr.
§ 3. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von
1. verendeten Einhufern oder Klauentieren,
2. verendetem Geflügel,
3. Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die als
untauglich (§ 30 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982) befunden
wurden, und
4. Geschlechtsteilen, abgestorbenen Föten oder
Eihäuten
ist verboten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung dürfen
jedoch mit Bewilligung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz eingeführt oder
durchgeführt werden
1. Einhufer, Klauentiere oder Geflügel, die zur
Einfuhr oder Durchfuhr bestimmt waren und
während des Transportes verendet sind, wenn
sie vom Grenztierarzt als seuchenunbedenklich
befunden wurden;
2. von tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes)
befundenen Tierkörpern stammende
Geschlechtsteile, Lebern mit Leberegelbefall
und Brühwasserlungen, die von seuchenunbedenklicher
Herkunft und zur Herstellung von
Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für
Heimtiere bestimmt sind;
3. Rinderpenisse (Ochsenziemer) für die Herstellung
von Hundekauknochen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Einfuhr ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen
Sendung von einem im Ausland
gelegenen Ort nach einem im Inland gelegenen
Bestimmungsort einschließlich der Rücksendung
einer vom Inland nach dem Ausland beförderten
Sendung, wenn diese bei der Einfuhr nach § 1
Abs. 1 kontrollpflichtig wäre.
(2) Durchfuhr ist die Beförderung einer kontrollpflichtigen
Sendung auf dem Land- oder Wasserweg
ohne Zwischenlagerung (Zwischeneinstallung)
von einem im Ausland gelegenen Ort durch das
Bundesgebiet nach einem im Ausland gelegenen
Ort einschließlich der Rücksendung einer bereits
durch das Bundesgebiet durchgeführten Sendung
durch das Bundesgebiet in den Absendestaat.
(3) Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1 ist jene
Örtlichkeit (Gehöft, Stallobjekt, Kühlhaus,
Schlachthaus, Gewerbe- und Industriebetrieb,
Frachtlager und ähnliches), an der Maßnahmen
nach den §§ 37 bis 49 zu vollziehen sind.
(4) Ein veterinärbehördliches Zeugnis ist ein von
einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des
Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes
Zeugnis, in welchem die nach dieser Verordnung
zu bekundenden Umstände bescheinigt werden
(Ursprungszeugnis, Gesundheitszeugnis, sonstiges
Zeugnis).
(5) Ursprungsstaat ist jener Staat, in dem
1. die im Zeugnis (Abs. 4) bezeichneten und
beschriebenen Tiere geboren wurden und seit
ihrer Geburt gelebt haben oder in den letzten
zwölf Monaten vor Ausstellung des Zeugnisses
gehalten wurden;
2. tierische Rohstoffe und Produkte sowie
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, von den
lebenden Tieren gewonnen wurden.
(6) Herkunftsstaat ist jener Staat, von dem die
lebenden Tiere nach Einstallung oder die Gegenstände
nach Zwischenlagerung oder Manipulation
versendet werden. Ist der Herkunftsstaat nicht
gleich dem Ursprungsstaat, so sind dem im Herkunftsstaat
ausgestellten Ursprungszeugnis die
Ursprungszeugnisse des Ursprungsstaates anzuschließen
oder deren Daten anzuführen.
(7) Eine Zulassungserklärung ist die Zusicherung
der hiefür zuständigen Behörde eines Nachbarstaates,
Durchfuhrsendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr
zuzulassen.
Veterinärbehördliche Zeugnisse
§ 5. (1) In einem Ursprungszeugnis sind zu
bescheinigen
1. der Ursprungsort und bei Einfuhrsendungen
der Bestimmungsort, bei Durchfuhrsendungen
der Bestimmungsstaat,
2. die seuchenfreie Herkunft der Sendung,
3. Name und Anschrift des Versenders,
4. das Kennzeichen des Transportmittels oder
bei Transportbehältern deren Markierung u.
dgl.,
5. bei Tieren deren Anzahl und Beschreibung,
6. bei Gegenständen deren Bezeichnung, Brutto-
und Nettogewicht sowie die Stückzahl.
(2) Die seuchenfreie Herkunft einer Sendung ist
gegeben, wenn in der Ursprungsgemeinde der Sendung
und in deren Umkreis von 15 km zur Zeit des
Abganges der Sendung keine Tierseuche herrschte,
die auf Tiere der nach der Art der Sendung in
Betracht kommenden Tiergattung übertragbar ist.
(3) Bei zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmtem
geschlachteten Hausgeflügel (Hühner, Perlhühner,
Truthühner, Gänse, Enten, Tauben, Pfaue u. dgl.)
und totem Wildgeflügel sowie bei Fleisch und Fett
solcher Tiere, ferner bei zur Einfuhr bestimmten
Geflügeleiern und Eigelb ist die seuchenfreie Herkunft
gegeben, wenn die Ware aus Gemeinden
stammt, in denen die lebenden Tiere in den letzten
40 Tagen vor Gewinnung der genannten Produkte
gelebt haben und während dieser Zeit in diesen
Gemeinden weder die Geflügelpest (Pestis avium)
noch die Newcastle-Krankheit (Pseudopestis
avium) geherrscht haben.
§ 6. In einem Gesundheitszeugnis sind zu
bescheinigen, daß jedes einzelne Tier der Sendung
untersucht worden ist und keine Anzeichen einer
übertragbaren Krankheit festgestellt wurden.
§ 7. (1) In dem Gesundheitszeugnis sind überdies
zu bescheinigen
1. bei Einhufern aus europäischen Staaten, ausgenommen
die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Türkei, daß
a) in der Herkunftsgemeinde des Einhufers
innerhalb der letzten 40 Tage vor der Ausstellung
dieses Zeugnisses keine auf Einhufer
übertragbare anzeigepflichtige
Krankheit geherrscht hat,
b) der Einhufer innerhalb der letzten
30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses
mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes
auf ansteckende Blutarmut (Anaemia
infectiosa equorum) untersucht wurde
und diese Untersuchung einen negativen
Befund ergeben hat; diese Untersuchung
ist nicht erforderlich für Fohlen bei Fuß;
2. bei Einhufern aus außereuropäischen Staaten,
aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
oder aus der Türkei, daß
a) der Einhufer während der letzten drei
Monate vor der Verladung oder — wenn
das Tier jünger als drei Monate ist — seit
seiner Geburt ununterbrochen im Herkunftsland
gestanden ist,
b) der Einhufer innerhalb der letzten
30 Tage vor Ausstellung des Zeugnisses
mittels des Agar-Gel-Immunodiffusionstestes
auf ansteckende Blutarmut (Anaemia
infectiosa equorum) und mittels der Komplementbindungsmethode
auf Rotz (Malleus)
untersucht wurde und diese Untersuchungen
einen negativen Befund ergeben
haben; die Untersuchungen sind nicht
erforderlich für Fohlen bei Fuß; und
c) in der Herkunftsgemeinde und in deren
Umkreis von 10 km das Vorkommen von
Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema
coitale paralyticum) während der
letzten zwölf Monate, ansteckende
Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningoencephalomyelitis
enzootica equorum,
Borna'sche Krankheit) während der
letzten sechs Monate sowie andere auf
Einhufer übertragbare Krankheiten während
der letzten 40 Tage vor der Verladung
nicht zur amtlichen Kenntnis
gelangt sind.
§ 8. Bei Fleisch (§ 46) — ausgenommen von
Geflügel und Wild einschließlich Känguruhs — ist
bei der Einfuhr ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 1 der
Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 389/1985,
beizubringen.
§ 9. Bei Fleisch von Geflügel und Wild einschließlich
Känguruhs sowie daraus hergestellten
Erzeugnissen ist ein Zeugnis gemäß § 5 Abs. 2 der
Fleischimportverordnung vorzulegen.
§ 10. Bei Tierkörperteilen von Einhufern und
Klauentieren, die zur Verarbeitung zu Tierfutterkonserven
oder Trockenfutter für Heimtiere
bestimmt oder hiezu verarbeitet worden sind, ist zu
bescheinigen, daß die Tierkörperteile von Tieren
stammen, die vor und nach der Schlachtung tierärztlich
untersucht und seuchenunbedenklich
befunden worden sind.
§ 11. (1) Für die Einfuhr von Mehl und Pulver
von Fischen, Meeressäugetieren, Schalentieren
oder Weichtieren einschließlich Muscheltieren ist
ein veterinärbehördliches Zeugnis erforderlich, das
folgende Angaben zu enthalten hat
1. Name und Anschrift des Absenders und des
Empfängers,
2. Art und Kennzeichnung des Transportmittels,
3. Warenart, Art und Kennzeichnung der Verpackung
sowie Gesamtgewicht der Sendung,
4. daß die Ware kein von Säugetieren oder
Vögeln stammendes Fleischmehl, Tierkörpermehl
oder ähnliche Produkte enthält,
5. daß die Ware nach dem vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz jeweils
vorgeschriebenen Verfahren auf Salmonellen
untersucht worden ist und diese Untersuchung
einen negativen Befund ergeben hat
und
6. daß die Sendung oder Teile davon nicht aus
anderen Sendungen stammen, die auf Grund
einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert
befunden worden sind.
(2) Für die Einfuhr von nicht zum menschlichen
Genuß und nur als Futtermittel oder zu dessen
Herstellung bestimmten Fleischmehl (Fleischfuttermehl),
Fleischknochenmehl, Tierkörperknochenmehl,
Blutmehl (Blutfuttermehl), Blutkuchen, Blut,
Blutalbumin, Tierblutplasma, Hautabfällen (Hautfuttermehl),
Lebermehl, Leimkraftfutter (Leimleder),
Knochen getrocknet und geschrotet bzw.
gemahlen, Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl,
Hornschrot und Hornmehl, Federnmehl
sowie Grieben ist ein veterinärbehördliches Zeugnis
erforderlich, das folgende Angaben zu enthalten
hat
1. Name und Anschrift des Absenders und des
Empfängers,
2. Art und Kennzeichnung des Transportmittels,
3. Warenart, Art und Kennzeichnung der Verpackung
sowie Gesamtgewicht der Sendung,
4. daß die Ware nach dem vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz jeweils
vorgeschriebenen Verfahren auf Salmonellen
untersucht worden ist und diese Untersuchung
einen negativen Befund ergeben hat
und
5. daß die Sendung oder Teile davon nicht aus
anderen Sendungen stammen, die auf Grund
einer Untersuchung als mit Salmonellen kontaminiert
befunden worden sind.
§ 12. (1) Den Zeugnissen sind beglaubigte deutsche
Übersetzungen anzuschließen, wenn sie in
einer anderen Sprache verfaßt sind.
(2) Die Zeugnisse müssen aus einem einzelnen
Blatt oder einem Bogen bestehen.
§ 13. (1) Die Zeugnisse sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne
Stück der Sendung gesondert beizubringen. Ihre
Gültigkeit ist, wenn sie Tiere betreffen, mit zwei
Wochen, gerechnet vom Ausstellungstag an,
begrenzt. Bei Seetransporten wird die Gültigkeits-
dauer des Zeugnisses um die Zeit des Transportes
verlängert.
(2) Bei
1. Einhufern und Klauentieren, die dazu
bestimmt sind, nach deren Eintreffen am
Bestimmungsort geschlachtet zu werden,
2. Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen sowie
bei Klauentieren, die weder zu den Haustieren
gehören noch größer als ein Kalb sind,
3. lebendem Haus- und Wildgeflügel und Papageien,
4. Bienenköniginnen und deren Begleitbienen,
5. Pelztieren,
6. Bruteiern und Samen von Haus- und Wildgeflügel,
7. Samen und Eiern sowie Embryonen von Einhufern
und Klauentieren
genügt es, wenn das Ursprungszeugnis und das
Gesundheitszeugnis je Tierart und je Eisenbahnwagen
(§ 14) beigebracht werden.
(3) Bei tierischen Rohstoffen und Produkten
sowie bei Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, genügt
es, wenn die Zeugnisse je Sendung und je Eisenbahnwagen
(§ 14) beigebracht werden.
§ 14. Einer Eisenbahnwagenladung sind ein
Schiffsabteil, eine Flugzeugladung oder eine Kraftwagenladung
gleichzuhalten. Bei Lastkraftwagenzügen
ist die Ladung des Anhängers zu jener des
Zugfahrzeuges hinzuzurechnen, wenn die Ladung
für ein und denselben Empfänger und denselben
Bestimmungsort oder die Ladung nur nach ein und
demselben Bestimmungsstaat bestimmt ist.
Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen
§ 15. (1) Einfuhr- und Durchfuhrbewilligungen
sind vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz über Antrag zu erteilen, wenn mit
der Einfuhr oder Durchfuhr der in Betracht kommenden
kontrollpflichtigen Sendungen die Gefahr
der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden
ist.
(2) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung
von Tierseuchen erforderlich ist, sind die hiefür
notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Transportvorschriften
§ 16. Lebende Tiere dürfen nur mit der Eisenbahn,
mittels Kraftwagen, Kraftwagenanhänger,
Schiff oder Flugzeug eingeführt oder durchgeführt
werden. Dies gilt nicht für
1. den Viehtrieb im kleinen Grenzverkehr,
2. die §§ 51 bis 57,
3. Einhufer, die unter dem Reiter, vor dem
Wagen gespannt oder von Hand geführt eingeführt
und an einen Bestimmungsort, der im
der Eintrittstelle anliegenden Teil des Zollgrenzbezirkes
liegt, gebracht werden.
§ 17. Folgende Tiere dürfen, wenn sie aus dem
Ausland kommen, nicht zusammen in einem Eisenbahnwagen
(§ 14) befördert werden
1. Einhufer mit Klauentieren,
2. Einhufer oder Klauentiere mit Geflügel,
3. Schlachttiere mit Nutz- oder Zuchttieren.
§ 18. Die Transportfahrzeuge oder Transportbehälter
müssen so eingerichtet sein, daß Teile der
Sendung wie Haare, Federn, Exkremente, Einstreu,
Futter, Fleischsaft oder sonstige Flüssigkeiten während
der Beförderung aus den Fahrzeugen nicht
herausfallen oder heraussickern können.
Eintrittstellen
§ 19. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr kontrollpflichtiger
Sendungen ist nur über die in der
Anlage 2 angeführten Eintrittstellen zulässig,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen
kann der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz in dringenden Fällen die Einfuhr
oder Durchfuhr kontrollpflichtiger Sendungen
auch über andere Eintrittstellen zulassen.
Änderungen des Bestimmungsortes oder Bestimmungsstaates
§ 20. (1) Die Änderung des Bestimmungsortes
einer Einfuhrsendung oder des Bestimmungsstaates
einer Durchfuhrsendung bedarf der Bewilligung
des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
keine veterinärpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat einen anderen als den vom
Absender oder Empfänger gewählten Bestimmungsort
festzusetzen, wenn eine solche Änderung
aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich
ist. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet,
einer solchen Verfügung unverzüglich nachzukommen.
Dies gilt nicht für Postsendungen.
Grenztierärztliche Kontrolle
§ 21. (1) Kontrollpflichtige Sendungen sind vom
Verfügungsberechtigten beim Grenztierarzt zu
deklarieren.
(2) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung
in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das
Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den
Grenztierarzt zu verständigen.
§ 22. Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen
Tätigkeit das Dienstabzeichen (Anlage 3)
sichtbar zu tragen.
§ 23. (1) Die Bewilligungen und Zeugnisse nach
Anlage 1 sind spätestens zugleich mit dem Einlangen
der Sendung in der Eintrittstelle dem Grenztierarzt
vorzulegen.
(2) Liegen bei Postsendungen — ausgenommen
lebende Tiere — die Bewilligungen und Zeugnisse
nach Anlage 1 beim Einlangen der Sendung nicht
vor, so ist dem Empfänger dieser Sendung vom
Grenztierarzt eine von der Beschaffenheit der Sendung
abhängige angemessene Frist zur Vorlage der
Bewilligungen und Zeugnisse zu setzen.
(3) Bei Rücksendungen (§ 4 Abs. 1) sind die im
Inland ausgestellten Zeugnisse mit einer Bestätigung
der Veterinärbehörde des ursprünglichen
Bestimmungsstaates über den Grund der Zurückweisung
vorzulegen.
§ 24. (1) Liegen die Bewilligungen und Zeugnisse
vor und entsprechen sie den vorgeschriebenen
Erfordernissen, so hat der Grenztierarzt gemäß
§§ 26 oder 27 vorzugehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen
gemäß den §§ 26 oder 27 nicht vor, so hat der
Grenztierarzt die Sendung zur Einfuhr oder
Durchfuhr nicht zuzulassen und zurückzuweisen.
(3) Im Falle des Abs. 2 hat über Antrag des
Absenders oder Empfängers der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz die grenztierärztliche
Untersuchung gemäß §§ 26 oder 27 zuzulassen,
wenn veterinärpolizeiliche Bedenken gegen die
Einfuhr oder Durchfuhr nicht bestehen. Hiebei
sind die zur Vermeidung der Einschleppung von
Tierseuchen erforderlichen veterinärpolizeilichen
Maßnahmen vorzuschreiben.
§ 25. Wird die zurückgewiesene Sendung vom
Nachbarstaat oder dem Staat des Versandortes
nicht übernommen, so sind
1. lebende Tiere an den vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz festgesetzten
Bestimmungsort zu bringen, dort zu töten
und unschädlich zu beseitigen;
2. tierische Rohstoffe und Produkte sowie
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, an einen
vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz festgesetzten Bestimmungsort
zu bringen und dort unschädlich zu beseitigen.
Grenztierärztliche Untersuchung
§ 26. (1) Tiere, die nicht gemäß § 24 Abs. 2
zurückgewiesen worden sind, hat der Grenztierarzt
auf ihre Seuchenunbedenklichkeit zu untersuchen.
(2) Im Falle der Einfuhr sind für Nutz- oder
Zuchtzwecke bestimmte Einhufer (ausgenommen
Renn- und Trabrennpferde, Pferde für Reit- und
Springturniere und Zirkuspferde) und Rinder zur
grenztierärztlichen Untersuchung auszuladen.
§ 27. Tierische Rohstoffe und Produkte sowie
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes
von Tierseuchen sein können, hat der Grenztierarzt
zu untersuchen, wenn
1. Zweifel an der Richtigkeit der in den beigebrachten
Zeugnissen gemachten Angaben
bestehen,
2. Bedenken in veterinärpolizeilicher Hinsicht
eine Untersuchung erfordern oder
3. aus den Beförderungspapieren und Zeugnissen
der Sendung deren Kontrollpflichtigkeit
nicht eindeutig feststellbar ist.
§ 28. Der Grenztierarzt hat die Zulassung der
Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern,
wenn er außerstande ist, die Untersuchung
ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen,
und weder der Absender noch der Empfänger
für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat
und auch das Verkehrsunternehmen diese Hilfe
nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
§ 29. Bestehen auf Grund der grenztierärztlichen
Untersuchung und der vorgelegten Zeugnisse
gegen die Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht
keine Bedenken, so ist sie zur Einfuhr oder
Durchfuhr zuzulassen, ansonsten zurückzuweisen.
Die §§ 24 Abs. 3 und 25 gelten entsprechend.
§ 30. Die erfolgte Zulassung der Sendung zur
Einfuhr oder Durchfuhr ist vom Grenztierarzt zu
bescheinigen (grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung).
Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung
ist den Zeugnissen anzuschließen.
Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung
zur Einfuhr oder Durchfuhr auch im Beförderungspapier
zu vermerken.
§ 31. (1) Dem Grenztierarzt obliegt die unverzügliche
telegrafische Mitteilung von der Zulassung
zur Einfuhr an die Bezirksverwaltungsbehörde
des inländischen Bestimmungsortes, wenn
die Sendung dort besonderen Maßnahmen zu
unterziehen ist.
(2) Bei Sendungen mit Bienenköniginnen obliegt
dem Grenztierarzt die unverzügliche telegrafische
Verständigung der vom Verfügungsberechtigten
bei der grenztierärztlichen Abfertigung angegebenen
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen
oder der Veterinärmedizinischen Universität
Wien.
§ 32. Bei der Einfuhr sind die Sendungen —
außer in Notfällen — nach der grenztierärztlichen
Abfertigung ohne Aus-, Um- oder Zuladung an
den Bestimmungsort zu befördern. Ausgenommen
sind Verladungen auf Lastkraftwagen (Anhänger)
im Anschluß an Eisenbahn-, Flug- oder
Schiffstransport zur Beförderung an den Bestimmungsort.
§ 33. Zur Einfuhr bestimmte Schlachttiere müssen
von der Grenzeintrittstelle direkt in einen
Schlachthof zur Schlachtung befördert werden.
§ 34. Bei der Durchfuhr dürfen — außer in Notfällen
— nach der grenztierärztlichen Abfertigung
bis zur Grenzaustrittstelle weder Aus-, Um- noch
Zuladungen erfolgen. Ist im Notfall eine Aus-,
Um- oder Zuladung erforderlich, so hat hievon,
sofern diese unter zollamtlicher Überwachung
erfolgt, das Zollamt, ansonsten der Beförderer die
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
§ 35. Die Umladung von Stückgutsendungen in
der Einfuhr und Durchfuhr ist ohne jede Beschränkung
gestattet, wenn die Sendungen in unversehrten
Transportbehältnissen nach § 18 befördert werden.
Gebühren
§ 36. Für die Vornahme der veterinärbehördlichen
Grenzkontrolle haben der Absender und der
Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß
der Anlage 4 zu entrichten.
2. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für bestimmte Sendungen
§ 37. (1) Der Empfänger von
1. für Nutz- oder Zuchtzwecke bestimmten Einhufern,
2. zur Weiterhaltung bestimmten Klauentieren
ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Haustiere
handelt oder nicht,
3. Haus- und Wildgeflügel,
4. Papageien, soweit sie nicht im Reiseverkehr
eingeführt werden, und
5. Süßwasserfischen sowie deren Eiern oder
Samen
hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort
unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu
melden.
(2) Der Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde
hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tiere
unverzüglich zu untersuchen und den in der veterinärbehördlichen
Einfuhrbewilligung gemäß § 15
Abs. 2 angeordneten diagnostischen Verfahren zu
unterziehen.
§ 38. (1) Einhufer unterliegen überdies nachstehenden
Maßnahmen
1. Einhufer aus europäischen Staaten, ausgenommen
die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Türkei, sind der
Mallein-Augenprobe zu unterziehen; sie sind
bis zum Abschluß der Mallein-Augenprobe
abgesondert von anderen Einhufern zu halten.
Ausgenommen von der Mallein-Augenprobe
am Bestimmungsort sind
a) Einhufer, die für zoologische Gärten,
Tierparks oder Tierschauen bestimmt
sind;
b) Einhufer, die Zirkusunternehmen gehören;
c) Einhufer, die zum Zwecke der Teilnahme
an einer Sportveranstaltung nach Österreich
eingeführt werden und nicht länger
als zehn Tage in Österreich bleiben; diese
Tiere dürfen während ihres Aufenthaltes
in Österreich den Standort nicht wechseln,
ansonsten sind sie der Mallein-
Augenprobe zu unterziehen;
d) Einhufer mit dauerndem Standort in
Österreich, die nicht länger als zehn Tage
in einem anderen europäischen Staat, ausgenommen
in der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken oder in der Türkei
waren;
2. Einhufer aus außereuropäischen Staaten, aus
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
oder aus der Türkei sind der Mallein-
Augenprobe und den sonstigen in der veterinärbehördlichen
Einfuhrbewilligung vorgeschriebenen
diagnostischen Verfahren sowie
frühestens drei Wochen nach erfolgter Einfuhr
einer Blutuntersuchung auf Rotz zu
unterziehen. Die Tiere sind bis zum Abschluß
der diagnostischen Verfahren von anderen
Einhufern abzusondern.
(2) Bei Einhufern, die an internationalen Pferdesportveranstaltungen
teilnehmen und nur kurzfristig
im Inland bleiben, kann der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz von diagnostischen
Verfahren Abstand nehmen, wenn dagegen keine
veterinärbehördlichen Bedenken bestehen.
§ 39. (1) Nach Abschluß der Maßnahmen gemäß
§§ 37 und 38 sind die Tiere vom Amtstierarzt neuerlich
zu untersuchen. Sind alle Tiere einer Sendung
bei der Untersuchung frei von seuchenhaften
Erkrankungen und haben die vorgeschriebenen
diagnostischen Verfahren einen negativen Befund
ergeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Tiere zum Verkehr im Inland freizugeben.
(2) Wenn auch nur ein Tier der Sendung nicht
frei von seuchenhaften Erkrankungen befunden
wird oder die vorgeschriebenen diagnostischen
Verfahren einen positiven oder zweifelhaften
Befund ergeben, so sind alle Tiere der Sendung,
soweit bestehende veterinärrechtliche Bestimmungen
dem nicht entgegenstehen, aus dem Bundesgebiet
zu bringen oder deren Tötung zu veranlassen.
(3) Über Antrag des Verfügungsberechtigten
können, wenn dadurch eine Gefahr der Weiterverbreitung
einer ansteckenden Tierseuche nicht zu
befürchten ist, nach Entfernung der positiv reagierenden
Tiere die Fortsetzung der Absonderung der
restlichen Tiere und weitere diagnostische Verfahren
vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz angeordnet werden.
§ 40. Bienenköniginnen mit den dazugehörigen
Begleitbienen sind vom Empfänger nach der grenztierärztlichen
Abfertigung unverzüglich in eine
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersu-
chungen oder in die Veterinärmedizinische Universität
Wien zu bringen, wo die Untersuchung auf die
in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung
angeführten Bienenkrankheiten vorzunehmen ist.
§ 41. Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen
gemäß §§ 37 bis 39 zu dulden.
Untersuchungsmaterial
§ 42. Die Einfuhr von Untersuchungsmaterial in
Form von ganzen Tieren oder Tierteilen, das von
Tieren stammt, die der Kontrollpflicht unterliegen,
ist nur für diagnostische Zwecke an Universitätsinstituten
und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
zulässig.
Fleisch
§ 43. Die Einfuhr von Fleisch darf unbeschadet
des § 15 nur nach Maßgabe des § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes
bewilligt werden.
§ 44. (1) Der Empfänger von Fleisch hat das Eintreffen
der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich
der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die
Zollämter haben die Nämlichkeit der Sendung bis
zum Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde
zu sichern. Unbeschadet der zollamtlichen Abfertigung
darf der Empfänger über die Sendung erst
frei verfügen, wenn sie von der Bezirksverwaltungsbehörde
zum Verkehr im Inland freigegeben worden
ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das
Fleisch durch den Amtstierarzt unverzüglich untersuchen
zu lassen. Dieser hat zu prüfen, ob das
Fleisch den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
Auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung
ist nach § 43 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu
verfahren.
(3) Entspricht das Fleisch den Angaben in den
Begleitpapieren nicht, so ist es aus dem Bundesgebiet
zu bringen oder unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde
unschädlich zu beseitigen.
§ 45. Geschlachtetes Hausgeflügel darf nur eingeführt
werden, wenn
1. Kröpfe und Därme in handelsüblicher Weise
entfernt wurden,
2. Hälse, Flügel und Schenkel von Federn frei
sind und
3. die Köpfe grob und die Körper der Tiere vollständig
gerupft sind.
§ 46. Fleisch im Sinne der §§ 43 bis 45 sind alle
Teile von Einhufern, Klauentieren, Schalenwild,
Känguruhs, Nutrias (Biberratten) und anderem
Wild — ausgenommen Hasen und Kaninchen —
sowie von Geflügel, Straußen und straußenartigen
Vögeln — ausgenommen Federwild —, ferner die
aus solchen Tieren hergestellten Erzeugnisse,
soweit die Teile und Erzeugnisse sich zum menschlichen
Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind.
§ 47. Der Empfänger ist verpflichtet, die Maßnahmen
gemäß § 44 Abs. 2 und 3 zu dulden.
Rohstoffe
§ 48. Eine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung
für tierische Rohstoffe, die für die Erzeugung
von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für
Heimtiere bestimmt sind, ist unter den nachstehenden
Auflagen und Bedingungen zu erteilen
1. Der Antragsteller muß über eine Betriebsstätte
verfügen, die dafür eingerichtet ist und
in der ausschließlich Tierfutterkonserven oder
Trockenfutter für Heimtiere erzeugt werden.
2. Die einzuführenden tierischen Rohstoffe sind
direkt aus dem Staat, in dem die Ware gewonnen
wurde, einzuführen.
3. Die Einfuhr ist nicht zu gestatten aus Staaten,
in denen gefährliche Tierseuchen (Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest und ähnliches)
endemisch auftreten.
4. Die tierischen Rohstoffe sind im tiefgefrorenen
Zustand einzuführen und unverändert in
diesem Zustand in den Verarbeitungsbetrieb
einzubringen.
§ 49. (1) Waren gemäß § 48 sind ohne Zu- und
Umladung ab Ursprungsstaat (zB Containerversand)
an den Bestimmungsort zu bringen.
(2) Bestimmungsort ist die Betriebsstätte nach
§ 48 Z 1, ein dortiges Tiefkühllager oder ein Tiefkühlzwischenlager.
Ein solches Zwischenlager muß
aus einem eigenen Raum in einem öffentlichen
Kühlhaus bestehen, der ausschließlich zur Lagerung
der tiefgekühlten tierischen Rohstoffe dient
und aus dem diese nur zur Beförderung in das Tiefkühlbetriebslager
oder zur direkten Verarbeitung
in der Betriebsstätte entnommen werden dürfen.
Das Tiefkühlzwischenlager ist von Fleisch anderer
Eigentümer und für andere Zwecke als für die Herstellung
von Tierfutterkonserven bzw. Trockenfutter
für Heimtiere abzuschließen. Das Wegbringen
von tierischen Rohstoffen oder Fleisch aus dem
Zwischenlager und dem Betriebslager in eine Tierkörperverwertungsanstalt
oder zur Ausfuhr ins
Ausland mit zu erbringender Austrittsbestätigung
(§ 50) ist gestattet.
(3) Sowohl über den Wareneingang als auch
über den Warenausgang im Zwischenlager und
Betriebslager ist genau Buch zu führen. Die dazugehörenden
Kontrollzettel (Lieferscheine) sind beizulegen.
Diese Aufzeichnungen sind laufend von
der Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt
zu kontrollieren.
Austrittsbestätigung
§ 50. Wird eine Sendung gemäß § 39 Abs. 2 oder
§ 44 Abs. 3 oder Ware gemäß § 49 Abs. 2 aus dem
Bundesgebiet verbracht, so darf die Sendung
(Ware) nur über die vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz bestimmte Austritt-
stelle und zu dem von diesem Bundesminister
bestimmten Zeitpunkt ausgeführt werden. Als Austrittstellen
dürfen nur dauernd mit Grenztierärzten
besetzte Eintrittstellen gemäß Anlage 2 bestimmt
werden. Die erfolgte Ausfuhr ist der Bezirksverwaltungsbehörde
nachzuweisen; dabei sind nach den
zollrechtlichen Vorschriften erteilte Austrittsbestätigungen
vorzulegen.
Einhufer
§ 51. (1) Für Einhufer mit dauerndem Standort
in Österreich, die nicht länger als zehn Tage aus
Österreich verbracht wurden, um an einer sportlichen
Veranstaltung in einem anderen europäischen
Staat, ausgenommen die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Türkei, teilzunehmen, ist
anläßlich der Wiedereinfuhr bei der veterinärbehördlichen
Grenzkontrolle eine Ausfertigung des
von der österreichischen Veterinärbehörde ausgestellten,
für die Verbringung in den Bestimmungsstaat
erforderlichen Veterinärzeugnisses vorzulegen.
Auf diesem bzw. in einer im ersichtlichen
Zusammenhalt dazu stehenden Bescheinigung muß
vom zuständigen amtlichen Tierarzt des Veranstaltungsortes
bestätigt sein, daß dort zur Zeit der Veranstaltung
und bis zur Rücksendung des Tieres
eine auf Einhufer übertragbare anzeigepflichtige
Tierseuche nicht geherrscht hat und das Tier anläßlich
der Verladung zum Rücktransport tierärztlich
untersucht und seuchenunbedenklich befunden
wurde. § 38 Abs. 1 Z 1 gilt entsprechend.
(2) Wurde die Einfuhr der Einhufer in das Veranstaltungsland
ohne von der österreichischen
Veterinärbehörde ausgestellte Zeugnisse gestattet,
so ist für die Wiedereinfuhr der Einhufer nach
Österreich nur die Bescheinigung des amtlichen
Tierarztes gemäß Abs. 1 zu erbringen.
§ 52. (1) Für Einhufer, die ihren Standort im
österreichischen Zollgrenzbezirk haben und als
Reit- oder Zugtiere vorübergehend österreichisches
Zollgebiet verlassen, sowie für Einhufer, die ihren
Standort im Zollgrenzbezirk eines Nachbarstaates
haben und als Reit- oder Zugtiere vorübergehend
auf österreichisches Zollgebiet verbracht werden,
entfällt die veterinärbehördliche Grenzkontrolle,
wenn der Reiter oder Fahrer für die Tiere eine
Identitätsbescheinigung vorweist, die folgende
Angaben zu enthalten hat
1. Name und Anschrift des Tierhalters;
2. Name, Geschlecht, Rasse, Alter, Farbe, Abzeichen,
Haut- und Hufbrände sowie Tätowierungen
des Einhufers;
3. ständiger Standort des Einhufers;
4. Standort des Einhufers zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Bescheinigung.
(2) Der Grenzübertritt hat über jene Staatsgrenze
zu erfolgen, die dem Teil des Zollgrenzbezirkes,
in dem der Einhufer seinen Standort hat,
anliegt.
(3) Im Inland hat die Bezirksverwaltungsbehörde
des Standortes (Abs. 1 Z 4) die Identitätsbescheinigung
auszustellen.
§ 53. Der Reiter oder Fahrer hat für die gemäß
§ 52 eingeführten Einhufer während des Aufenthaltes
auf österreichischem Zollgebiet die Identitätsbescheinigung
ständig bei sich mitzuführen. Diese
Bescheinigung ist auf Verlangen den Organen der
Bezirksverwaltungsbehörde sowie den Zollorganen
vorzuweisen; sie ist vom Tage der Ausstellung an
sechs Monate gültig.
§ 54. (1) Einhufer, die ihren Standort im Zollgrenzbezirk
des Nachbarstaates haben und als
Reit- oder Zugtiere vorübergehend auf österreichisches
Zollgebiet gebracht worden sind, müssen
innerhalb von vier Tagen nach dem Tage des
Grenzübertritts wieder ausgeführt werden.
(2) Einhufer, die ihren Standort im österreichischen
Zollgrenzbezirk haben und als Reit- oder
Zugtiere vorübergehend österreichisches Zollgebiet
verlassen haben, müssen innerhalb von vier Tagen
nach dem Tage des Grenzübertritts wieder auf
österreichisches Zollgebiet gebracht werden.
Hunde und Hauskatzen
§ 55. Für lebende Hunde und Hauskatzen entfällt
die veterinärbehördliche Grenzkontrolle, wenn
beim Grenzübertritt nach Österreich den Zollorganen
ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in
deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen
Übersetzung nachstehende Angaben enthält
1. Name und Anschrift des Tierhalters;
2. Beschreibung des Tieres nach Rasse,
Geschlecht, Alter und Farbe, allenfalls die
Nummer der Hundemarke;
3. daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft
wurde, wobei auch der Tag der Impfung,
der Name des Herstellers des Impfstoffes
und das Produktionszeichen angefühlt
sein müssen; diese Schutzimpfung muß
zumindest 30 Tage vor dem Grenzübertritt
erfolgt sein, darf aber nicht länger als ein Jahr
zurückliegen.
§ 56. Lebende Hunde und Hauskatzen, für die
das unter § 55 angeführte tierärztliche Zeugnis
beim Grenzübertritt nicht vorgelegt wird, sind vom
Grenztierarzt auf das Vorhandensein von klinischen
Anzeichen der Wutkrankheit zu untersuchen.
Die Tiere dürfen nur bei einem negativen
Befund zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassen
werden.
§ 57. Die Vorlage des tierärztlichen Zeugnisses
(§ 55) und die Untersuchung durch den Grenztierarzt
(§ 56) hat zu entfallen bei
1. Diensthunden des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie,
der Wachkörper der Bundespo-
lizeidirektionen, der Zollwache und der
Justizwache;
2. Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;
3. Hunden und Hauskatzen bis zu einem Alter
von zehn Wochen.
3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht
berührt
1. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr
oder Durchfuhr auf Grund des § 5 des Gesetzes
vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177,
betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,
zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 220/1978,
2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen
und
3. Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom
29. Feber 1880, RGBl. Nr. 37, betreffend die
Abwehr und Tilgung der Rinderpest.
§ 59. Die veterinärbehördliche Einfuhr- und
Durchfuhrverordnung 1981, BGBl. Nr. 600, tritt
außer Kraft.
§ 60. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1985 in Kraft.