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390_1984 AT

390. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20

Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde

Thörl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 120,986, führt sodann in gestreckter Linienführung

östlich der bestehenden Bundesstraße und bindet

bei km 121,131 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Thörl aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 1020090 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung: Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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