390. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20
Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde
Thörl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 120,986, führt sodann in gestreckter Linienführung
östlich der bestehenden Bundesstraße und bindet
bei km 121,131 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Thörl aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 1020090 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung: Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.