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390_1983 AT

390. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 207/1969 wird geändert wie folgt

Dem § 34 ist folgender Absatz 7 anzufügen

„(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen

Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,

in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i und k dem

Landeshauptmann. Bedarf eine gemäß Abs. 2

bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme

noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer

Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen

Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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