390_1983
AT
390. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 390. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 207/1969 wird geändert wie folgt
Dem § 34 ist folgender Absatz 7 anzufügen
„(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen
Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,
in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i und k dem
Landeshauptmann. Bedarf eine gemäß Abs. 2
bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme
noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer
Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen
Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.