390. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland kommen überein, die im Jahre 1976
in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung
über die Beförderung bestimmter organischer
Peroxide Kundgemacht in BGBl. Nr. 402/1978 — ECE-Ordnungsnummer 353 — bis
auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu
verlängern.
(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
Wien, 1981 07 13
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger
Bonn, den 25. 5. 1981
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier