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390_1981 AT

390. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland kommen überein, die im Jahre 1976

in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung

über die Beförderung bestimmter organischer

Peroxide Kundgemacht in BGBl. Nr. 402/1978 — ECE-Ordnungsnummer 353 — bis

auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu

verlängern.

(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."

Wien, 1981 07 13

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

Bonn, den 25. 5. 1981

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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