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390. Verordnung: Suchtgiftverordnung 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Suchtgiftverordnung 1979

Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,

BGBl. Nr. 531/1978, des Suchtgiftgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 14. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 532/1978, und des § 7 des Gesetzes vom

18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, wird

hinsichtlich der §§ 2, 4 Abs. 1 und 3, 6, 7, 18

bis 20 und 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem

jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden

Bundesminister, hinsichtlich der §§ 18 bis 20

und der §§ 22 bis 24 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

§ 23 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. (1) Den Bestimmungen der Einzigen

Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und

dieser Verordnung unterliegen als Suchtgifte im

Sinne des § 1 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes die in

den Anhängen I bis III zu dieser Verordnung

angeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes

und dieser Verordnung unterliegen ferner die

in den Anhängen IV und V zu dieser Verordnung

angeführten psychotropen Stoffe, die im Sinne

des § 1 Abs. 3 des Suchtgiftgesetzes als Suchtgifte

gelten.

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,

der Erwerb und Besitz von Suchtgiften

ist nur nach Maßgabe einer besonderen

Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit

und Umweltschutz und in der von diesem zugestandenen

Höchstmenge gestattet (§ 2 Abs. 1

Z. 1 des Suchtgiftgesetzes). Diese Bewilligung

darf nur den im Besitz einer Konzession nach

§ 220 Abs. 1 Z. 1 oder 3 der Gewerbeordnung.

1973 befindlichen Erzeugern pharmazeutischer

Zubereitungen und Stoffe oder den im Besitz

einer Konzession nach § 222 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973 befindlichen Drogengroßhändlern

(Depositeuren) erteilt werden.

(2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter

Vorlage der entsprechenden Konzessionsurkunde

bis längstens 30. September eines jeden Jahres

beim Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz anzusuchen. Im Ansuchen ist

gegebenenfalls die Art und ungefähre Menge der

Stoffe, deren Erzeugung, Umwandlung oder

Verarbeitung beabsichtigt ist, ferner die Art und

ungefähre Menge der Ausgangsstoffe anzuführen.

Die Bewilligung wird nach Maßgabe des voraussichtlichen

Bedarfes für das nächstfolgende Kalenderjahr

erteilt. Die Bewilligung kann bei

mißbräuchlicher Verwendung oder Nichtbefolgung

der hinsichtlich des Verkehrs mit Suchtgiften

bestehenden Vorschriften oder Wegfall

der Voraussetzungen für ihre Erteilung zurückgenommen

werden. Die Erteilung und Zurücknahme

der Bewilligung ist im amtlichen Nachrichtenblatt

des zuständigen Amtes der Landesregierung

kundzumachen.

(3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten

Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung

eines Suchtgiftes ist vom Unternehmer dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

vorher anzuzeigen. Der Vorrat an Rohstoffen

darf in der Regel die für die Erzeugung

im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht

übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz kann erforderlichenfalls die

Einschränkung der Erzeugung verfügen. Eine

Einstellung der Suchtgifterzeugung, Verarbeitung

oder Umwandlung durch den Unternehmer ist

umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz anzuzeigen.

(4) Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte

nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilli-

gung nach Abs. 1 besitzen, an die im § 3 Abs. 1

genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen

Anstalten, an die nach § 2 Abs. 3 und 4

des Suchtgiftgesetzes Berechtigten oder an Apotheken

abgeben. Erzeuger und Depositeure der

im Anhang III genannten pharmazeutischen

Zubereitungen dürfen Ärztemuster solcher Zubereitungen

direkt an Ärzte oder Tierärzte abgeben.

Sie sind jedoch verpflichtet, dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

monatlich eine Meldung über die an Ärzte oder

Tierärzte abgegebene Gesamtmenge der Muster

solcher Zubereitungen vorzulegen.

§ 3. (1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die

Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften

ist wissenschaftlichen Instituten oder

öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs-

oder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung

ihrer Aufgabe bedürfen, gestattet.

(2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche

Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung

einer Bestätigung erfolgen, daß die in Abs. 1

vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. In der

Bestätigung ist die zum Empfang des Sucbtgiftes

bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Bestätigung

ist bei Universitätsinstituten vom

Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen

Instituten oder bei öffentlichen Anstalten

von der mit der Aufsicht hierüber betrauten

Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder

Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche

Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen

werden einem Universitätsinstitut oder sonstigen

öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den

fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer

dahingehend ausgestellt, daß es bestimmter oder

sämtlicher der im § 1 angeführten Suchtgifte zur

Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung

ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat,

einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird

oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

(4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der

Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter

Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der

Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung

mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein)

die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes

zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte

zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson,

so ist das Suchtgift nur auf Grund eines

vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines

auszufolgen, der von der Mittelsperson

an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben

ist. Die Zusendung von Suchtgiften im Bahn-,

Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das

Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten

zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen

die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.

(5) Den in Abs. 1 genannten Anstalten und

privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines

Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen,

wird die im Abs. 2 vorgesehene Bestätigung jeweils

für das betreffende Kalenderjahr, letzteren

nur dann ausgestellt, wenn keine Bedenken hinsichtlich

eines Mißbrauches bestehen. Im übrigen

sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß

anzuwenden.

(6) Die für die Ausstellung der Bestätigung

gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

von jeder Ausstellung oder Einziehung

der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

§ 4. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen

und Stoffe sowie Drogengroßhändler

(Depositeure) sind verpflichtet, über Suchtgifte

gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen

müssen der Lagerbestand, der Bezug und die

Abgabe, die Bezugsquelle und der Abnehmer

ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung

oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem

die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses,

gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift

ist oder nicht, sowie ein allfälliger Schwund und

Verarbeitungsverlust. Über die Eignung der

jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz. Dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

sind Kopien der Belege über die abgegebenen

Suchtgiftmengen monatlich einzusenden.

(2) Ärzte und Tierärzte, die Suchtgifte bei der

Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten

und die Kliniken der Veterinärmedizinischen

Universität, ferner die im § 3 Abs. 1

genannten Institute und Anstalten haben über

Bezug und Verwendung von Suchtgiften, die

in den Anhängen I, II, IV und V angeführt sind,

derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie

den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber

erteilen können.

(3) Die Vormerkungen samt den dazu gehörenden

Belegen sind nach Zeitabschnitten

geordnet mindestens drei Jahre lang, von der

letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren

und auf Verlangen den mit der Überwachung

betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder über

Verlangen der Behörde einzusenden.

§ 5. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken,

ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken

haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen

versehenes Vormerkbuch zu führen, in

dem der Lagerbestand vom 1. Jänner eines jeden

Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die

Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im

Anhang III genannten pharmazeutischen Zube-

reitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit

den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen

Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen.

Als Beleg für die Abgabe von Suchtgiften

an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient

jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte

Lieferung. Die Eingänge an Suchtgiften sind

sofort, die Ausgänge spätestens am Monatsende

zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen.

Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges

II ist spätestens am Jahresende einzutragen.

Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist

eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen

Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen

sind im Vormerkbuch auszuweisen. Das

Vormerkbuch ist samt den dazugehörenden Belegen

drei Jahre lang, vorn Tage der letzten

Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf

Verlangen den mit der Überwachung betrauten

Amtsorganen vorzuweisen oder der Behörde einzusenden.

(2) Für ärztliche und tierärztliche Hausapotheken

dürfen Suchtgifte nur aus einer der ihrem

Standort nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken

bezogen werden. Die in Anhang III

angeführten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen

auch aus anderen öffentlichen Apotheken bezogen

werden.

§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger

und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis

31. Jänner eines jeden Jahres der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde Nachweisungen nach

Muster 1 über den Verkehr mit Suchtgiften und

die Verarbeitung von Suchtgiften im abgelaufenen

Kalenderjahr vorzulegen.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger

haben außer den im Abs. 1 genannten Nachweisungen

bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung

der im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten

oder umgewandelten Suchtgiftmengen

vorzulegen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erzeuger

und Drogengroßhändler (Depositeure) haben

ferner bis 30. April eines jeden Jahres der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde nach Muster

2 eine schätzungsweise Zusammenstellung

jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden

Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen

beabsichtigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben das

Einlangen der in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten

Nachweisungen und Aufstellungen wahrzunehmen

und sie binnen zwei Wochen an die zuständigen

Ämter der Landesregierungen weiterzuleiten.

Den Nachweisungen sind hiebei aus den erstatteten

Meldungen zu errechnende Gesamtaufstellungen

anzuschließen.

(5) Der Landeshauptmann hat sodann die

Nachweisungen binnen längstens zwei Wochen

dem Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz unter Anschluß einer Gesamtübersicht

vorzulegen.

§ 7. Auf allen Packungen, in denen Suchtgifte

in den Verkehr gebracht weiden, ist der Suchtgiftinhalt

entweder in Hundertteilen (Prozenten)

oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge

anzugeben.

§ 8. Suchtgifthältige Arzneimittel dürfen nur

dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung

nach den Grundsätzen der medizinischen

oder veterinärmedizinischen Wissenschaft begründet

ist und mit anderen Arzneimitteln das

Auslangen nicht gefunden werden kann (§ 4

des Suchtgiftgesetzes).

§ 9. Nicht verschrieben werden dürfen

1. Suchtgifte in Substanz;

2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift

enthalten, ausgenommen registrierte pharmazeutische

Spezialitäten;

3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern,

Ecgonin und den in Anhang V

dieser Verordnung angeführten Stoffen.

§ 10. (1) Der Arzt darf an einem Tag für

einen Kranken oder für den Praxisbedarf als

Höchstmenge verschreiben

(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen

die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen

Kranken als unzureichend, so ist die Verschreibung

vom Arzt durch den als Überschrift anzubringenden

Vermerk „praescriptio indicata" zu

kennzeichnen. Dies gilt nicht für Dauerverschreibungen

nach § 16.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2

finden auf die Verschreibungen für den Bedarf

der Krankenanstalten keine Anwendung.

§ 11. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für

ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge

verschreiben

(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende

Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht

verschrieben werden.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2

finden auf die Verschreibungen für den Bedarf

der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität

keine Anwendung.

§ 12. (1) Arzneimittel, die Suchtgifte enthalten,

dürfen nur für einen Kranken, für ein krankes

Tier, für den Bedarf in der Praxis und in den

Krankenanstalten sowie für den Bedarf der

ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken verschrieben

werden.

(2) Hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte

dürfen Suchtgifte, die sie für ihren Praxisbedarf

benötigen, nur aus der eigenen Hausapotheke

beziehen.

(3) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung

von Suchtgiften unterliegt den besonderen

Formvorschriften der §§ 13 bis 16 dieser Verordnung.

§ 13. (1) Die in den Anhängen I, II und IV

dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen

nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt

(Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren

verschrieben werden (Suchtgiftrezept nach Muster

3). Zur Verschreibung anderer Arzneimittel

darf dieses Formblatt nur verwendet werden,

wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift

erfolgt.

(2) Nur im Notfall (z. B. Leistung ärztlicher

Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die

Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise

auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten

Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat

dann das Rezeptformular durch den Vermerk

„Notfall" zu kennzeichnen.

(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung

in der Österreichischen Staatsdruckerei

aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept

sind an die Ärzte und Tierärzte durch die

Bezirksverwaltungsbehörde — an die Krankenanstalten

durch das Amt der Landesregierung —

gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.

(4) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren.

Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl

der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige

bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter

Anführung der betreffenden Nummernfolge dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die Teile I und II des Formblattes sind

zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I

kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden;

Teil III verbleibt bei dem Verschreibenden.

Er hat diese Durchschriften drei Jahre, nach dem

Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und

auf Verlangen der Behörden einzusenden oder

vorzulegen.

§ 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept)

ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen

und hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes

(Stampiglie);

2. Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters

oder der Krankenanstalt, für die

das Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen

für den Praxisbedarf den

Vermerk „pro ordinatione";

3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;

4. die Darreichungsform, Menge und Stärke

des verordneten Arzneimittels; die Menge

des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig

und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene

Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich

ist; bei pharmazeutischen Spezialitäten,

die nur in einer Stärke in den Handel

kommen, ist nur die Packungsgröße und

die Anzahl der verschriebenen Packungen

wörtlich anzugeben; in Verschreibungen

von Zubereitungen des Anhanges III sind

die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;

5. bei Verschreibungen für einen Kranken

oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;

6. bei Verschreibungen für ein Kind dessen

Geburtsjahr;

7. das Ausstellungsdatum;

8. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und

Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen

von Zubereitungen des Anhanges

III ist die Angabe des Vornamens

nicht erforderlich.

(2) Fehlt die in Abs. 1 Z. 5 angeführte Angabe,

so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung

des Arztes die fehlende Angabe nachtragen.

(3) Fehlt die in Abs. 1 Z. 6 angeführte Angabe,

so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu

ergänzen.

§ 15. (1) Verschreibungen von Suchtgiften

der Anhänge I, II und IV verlieren ihre Gültigkeit,

wenn die erste Abgabe nicht spätestens sieben

Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum

erfolgt.

(2) Verschreibungen von Zubereitungen des

Anhanges III verlieren ihre Gültigkeit, wenn die

erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach

dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber

nach sechs Monaten. Sofern vorn Verschreibenden

auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist,

darf die Abgabe mit Ausnahme der in Abs. 5

angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt

werden.

(3) Verschreibungen von Suchtgiften der

Anhänge I, II und IV sind nach einmaliger Abfertigung

vom Apotheker, hausapothekenführenden

Arzt oder Tierarzt einzuziehen.

(4) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthältigen

Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung

der Apotheke, der Tag der Abgabe und das

Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.

(5) Sofern der Verschreibende auf dem Rezept

dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die

wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen

verboten

1. Zubereitungen von Codein, die außerdem

keinen anderen Wirkstoff enthalten;

2. Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis

höchstens 0,5 mg Difenoxin und

eine mindestens 5% der Difenoxin-Menge

entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;

3. Zubereitungen von Diphenoxylat, die je

Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat,

berechnet als Base und mindestens eine

Menge von Atropinsulfat enthalten, die je

Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten

Diphenoxylat-Menge entspricht;

4. Verschreibungen von Zubereitungen des

Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe

enthalten, deren wiederholte Abgabe gemäß

den Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes

verboten ist.

§ 16. (1) Für Personen, die wegen ihres

Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen

die in § 9 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend

benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit

Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer

von einem Monat ab Ausstellungsdatum

auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige

amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im

Durchschreibeverfahren verwendet werden

(Dauerverschreibung nach Muster 4).

(2) Die vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung

in der Österreichischen Staatsdruckerei

aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde

an die Ärzte gegen

Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.

(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren.

Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl

der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige

bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter

Anführung der betreffenden Nummernfolge dem

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Die Verschreibungsvorschriften des § 14

gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb

deren Geltungsdauer darf die Abgabe des

verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen

Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe

an die Apotheke ist die Dauerverschreibung

dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und

Fertigung vorzulegen.

(5) Die Teile I, II und III des Formblattes sind

zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind

beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten

und bei jeder Abgabe mit dem Stempel

der Apotheke und einem Vermerk über die

erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile I und II

verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu

Verrechnungszwecken verwendet werden kann.

Teil III ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

dem Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden.

Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden,

der diese Durchschriften drei Jahre, nach

dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren

und auf Verlangen den Behörden einzusenden

oder vorzulegen hat.

§ 17. Die Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels

auf Grund eines Rezeptes, das nicht

den Vorschriften der §§ 13 bis 16 entspricht oder

dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.

§ 18. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften

ist verboten, sofern hiezu nicht vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

eine besondere Bewilligung erteilt wurde.

Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten,

sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes

vorliegt.

(2) Unbeschadet einer allfälligen weiteren

Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung

zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften

beim Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz unter Verwendung der für die

Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten

Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen

Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind

(Muster 5 und 6).

(3) Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe

des Bedarfes zu erteilen.

§ 19. (1) Im Einfuhransuchen ist anzugeben

1. der Name und die Anschrift des Empfängers;

2. das Ausfuhrland sowie Name und Anschrift

des Absenders;

3. die Art und Menge der Suchtgifte und das

Gewicht der darin enthaltenen Base; bei

Mohnstroh und Zubereitungen des Anhanges

III dieser Verordnung muß das

Gewicht der Base nicht angegeben werden.

(2) Wird vom Ausfuhrland die Bewilligung

der Ausfuhr von der Vorlage eines Einfuhrzertifikates

abhängig gemacht, so stellt der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz bei

Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem ein

solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem bestätigt

wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten

Stoffe und Mengen bewilligt wurde. Bei

Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung

zur Einfuhr von Zubereitungen des Anhanges III

dieser Verordnung ist nur die Vorlage der

Blätter 1 und 3 des amtlichen Vordruckes nach

Muster 5 erforderlich.

(3) Das Abfertigungszollamt vermerkt auf

Blatt 3 der Einfuhrbewilligung die tatsächlich

eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen

und die mit der Einfuhrsendung

allfällig eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen

in halbmonatigen Zeiträumen an das

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.

Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung

zu Teilbezügen ist nicht zulässig.

(4) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar

und gilt für die Dauer von vier Monaten,

vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens

nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte

Einfuhrbewilligungen an das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden.

(5) Der Eingang der eingeführten Sendung

beim Empfänger im Inland ist von diesem umgehend

dem Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz bekanntzugeben.

§ 20. (1) Im Ausfuhransuchen sind anzugeben

1. der Name und die Anschrift des Absenders;

2. das Bestimmungsland sowie Name und Anschrift

des Empfängers;

3. die Art und Menge der Suchtgifte und das

Gewicht der darin enthaltenen Base;

4. das Einfuhrzertifikat der Behörde des Bestimmungslandes,

welches bestätigt, daß die

Einfuhr an den genannten Empfänger bewilligt

wird;

5. bei Ausfuhr nach Ländern, welche das

System der Einfuhrzertifikate nicht anwenden,

ist zu dem Ausfuhransuchen eine

Bestätigung der zuständigen Behörde des

Bestimmungslandes darüber beizubringen,

daß der Empfänger zur Einfuhr der im

Gesuch bezeichneten Stoffe berechtigt

ist.

(2) Um Erteilung der Ausfuhrbewilligung ist

unter Nachweis der im Abs. 1 Z. 4 oder 5 angeführten

Bestätigung durch Vorlage von vier

Bewilligungsvordrucken (Formblatt nach Muster

6) heim Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz anzusuchen. Wird die Bewilligung

erteilt, so werden dem Antragsteller

zwei Gleichstücke hievon (Blatt 3 und 4) ausgefolgt,

die den Frachtbriefen beizuschließen sind.

Blatt 3 hat die Sendung bis zum Bestimmungsort

zu begleiten. Auf Blatt 4 vermerkt das Zollamt,

das die Suchtgiftsendung nach den zollrechtlichen

Vorschriften zur Ausfuhr abfertigt, die abgefertigte

Menge, zieht dieses Gleichstück ein und

übermittelt die eingezogenen Gleichstücke in

halbmonatigen Zeiträumen dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz.

(3) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges

III dieser Verordnung ist auch ohne

Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

hat auf Antrag für solche zur Ausfuhr

gelangenden Sendungen eine Bestätigung über

die Ausnahme von der Ausfuhrbewilligungspflicht

auszustellen, welche den Zollorganen auf

deren Verlangen vorzulegen ist.

(4) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar

und gilt für die Dauer von vier Monaten,

vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens

nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht

benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

zurückzusenden.

§ 21. (1) Die Ausfuhr von Suchtgiften per

Post ist nur im Paketverkehr zulässig.

(2) Verboten ist

1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgiften

sowie deren Versendung im Inland

in Briefsendungen jeder Art;

2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften

unter der Anschrift eines Postfaches oder

einer Bank für Rechnung eines Dritten;

3. die Einfuhr von zubereitetem Opium (Rauchopium).

§ 22. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist

verboten, sofern nicht eine Ausfuhrbewilligung

des Versandlandes den Begleitpapieren angeschlossen

ist; solche Sendungen sind vom

Frachtführer an den Absender zurückzuleiten.

Ist die Rückleitung nicht sofort möglich, so ist

die Sendung vom Zollamt unter seihe Aufsicht

zu nehmen.

(2) Die Entnahme von Suchtgiften aus Zolllagern,

Zollfreizonen oder sonstigen in den zollrechtlichen

Vorschriften zur Lagerung zollhängiger

Waren vorgesehenen Einrichtungen ist,

1. wenn die Suchtgifte in das Ausland verbracht

werden sollen, als Ausfuhr nach

§ 20,

2. sonst als Einfuhr nach § 19 zu behandeln.

Dies gilt nicht für Suchtgiftsendungen im

Luftverkehr, die im Rahmen eines durchgehenden

Beförderungsvertrages im Inland lediglich umgeschlagen

werden.

(3) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung

in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung

des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland

weitergeleitet werden, so ist gemäß § 20 beim

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

um die Bewilligung der Ausfuhr dieser

Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung

ist im weiteren Zollverfahren entsprechend

§ 20 Abs. 2 zu behandeln.

(4) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall

einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre

Natur verändernden Behandlung unterzogen

werden.

§ 23. Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Mohnstroh sind die §§ 18 bis 22 sinngemäß anzuwenden.

§ 24. Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe

oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten

die §§ 18 bis 22 nicht.

§ 25. (1) Die Bestimmungen der §§ 18, 19,

20, 22 und 23 treten mit dem Beginn des auf die

Kundmachung folgenden dritten Monats, die

übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit

dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Suchtgiftverschreibungen, die nicht auf

den gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 dieser

Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Formblättern

vorgenommen werden, sind noch bis

spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.

(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen

dieser Verordnung treten die entsprechenden

Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 19/

1947, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 379/1971, außer Kraft.

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