390. Verordnung: Suchtgiftverordnung 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,
BGBl. Nr. 531/1978, des Suchtgiftgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 14. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 532/1978, und des § 7 des Gesetzes vom
18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, wird
hinsichtlich der §§ 2, 4 Abs. 1 und 3, 6, 7, 18
bis 20 und 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem
jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden
Bundesminister, hinsichtlich der §§ 18 bis 20
und der §§ 22 bis 24 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 23 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. (1) Den Bestimmungen der Einzigen
Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und
dieser Verordnung unterliegen als Suchtgifte im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes die in
den Anhängen I bis III zu dieser Verordnung
angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes
und dieser Verordnung unterliegen ferner die
in den Anhängen IV und V zu dieser Verordnung
angeführten psychotropen Stoffe, die im Sinne
des § 1 Abs. 3 des Suchtgiftgesetzes als Suchtgifte
gelten.
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,
der Erwerb und Besitz von Suchtgiften
ist nur nach Maßgabe einer besonderen
Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz und in der von diesem zugestandenen
Höchstmenge gestattet (§ 2 Abs. 1
Z. 1 des Suchtgiftgesetzes). Diese Bewilligung
darf nur den im Besitz einer Konzession nach
§ 220 Abs. 1 Z. 1 oder 3 der Gewerbeordnung.
1973 befindlichen Erzeugern pharmazeutischer
Zubereitungen und Stoffe oder den im Besitz
einer Konzession nach § 222 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973 befindlichen Drogengroßhändlern
(Depositeuren) erteilt werden.
(2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter
Vorlage der entsprechenden Konzessionsurkunde
bis längstens 30. September eines jeden Jahres
beim Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz anzusuchen. Im Ansuchen ist
gegebenenfalls die Art und ungefähre Menge der
Stoffe, deren Erzeugung, Umwandlung oder
Verarbeitung beabsichtigt ist, ferner die Art und
ungefähre Menge der Ausgangsstoffe anzuführen.
Die Bewilligung wird nach Maßgabe des voraussichtlichen
Bedarfes für das nächstfolgende Kalenderjahr
erteilt. Die Bewilligung kann bei
mißbräuchlicher Verwendung oder Nichtbefolgung
der hinsichtlich des Verkehrs mit Suchtgiften
bestehenden Vorschriften oder Wegfall
der Voraussetzungen für ihre Erteilung zurückgenommen
werden. Die Erteilung und Zurücknahme
der Bewilligung ist im amtlichen Nachrichtenblatt
des zuständigen Amtes der Landesregierung
kundzumachen.
(3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten
Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung
eines Suchtgiftes ist vom Unternehmer dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
vorher anzuzeigen. Der Vorrat an Rohstoffen
darf in der Regel die für die Erzeugung
im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht
übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz kann erforderlichenfalls die
Einschränkung der Erzeugung verfügen. Eine
Einstellung der Suchtgifterzeugung, Verarbeitung
oder Umwandlung durch den Unternehmer ist
umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz anzuzeigen.
(4) Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte
nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilli-
gung nach Abs. 1 besitzen, an die im § 3 Abs. 1
genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen
Anstalten, an die nach § 2 Abs. 3 und 4
des Suchtgiftgesetzes Berechtigten oder an Apotheken
abgeben. Erzeuger und Depositeure der
im Anhang III genannten pharmazeutischen
Zubereitungen dürfen Ärztemuster solcher Zubereitungen
direkt an Ärzte oder Tierärzte abgeben.
Sie sind jedoch verpflichtet, dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
monatlich eine Meldung über die an Ärzte oder
Tierärzte abgegebene Gesamtmenge der Muster
solcher Zubereitungen vorzulegen.
§ 3. (1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die
Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften
ist wissenschaftlichen Instituten oder
öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs-
oder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung
ihrer Aufgabe bedürfen, gestattet.
(2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche
Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung
einer Bestätigung erfolgen, daß die in Abs. 1
vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. In der
Bestätigung ist die zum Empfang des Sucbtgiftes
bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Bestätigung
ist bei Universitätsinstituten vom
Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen
Instituten oder bei öffentlichen Anstalten
von der mit der Aufsicht hierüber betrauten
Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder
Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche
Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen
werden einem Universitätsinstitut oder sonstigen
öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den
fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer
dahingehend ausgestellt, daß es bestimmter oder
sämtlicher der im § 1 angeführten Suchtgifte zur
Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung
ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat,
einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird
oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der
Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter
Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der
Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung
mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein)
die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes
zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte
zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson,
so ist das Suchtgift nur auf Grund eines
vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines
auszufolgen, der von der Mittelsperson
an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben
ist. Die Zusendung von Suchtgiften im Bahn-,
Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das
Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten
zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen
die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Den in Abs. 1 genannten Anstalten und
privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines
Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen,
wird die im Abs. 2 vorgesehene Bestätigung jeweils
für das betreffende Kalenderjahr, letzteren
nur dann ausgestellt, wenn keine Bedenken hinsichtlich
eines Mißbrauches bestehen. Im übrigen
sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß
anzuwenden.
(6) Die für die Ausstellung der Bestätigung
gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
von jeder Ausstellung oder Einziehung
der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
§ 4. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen
und Stoffe sowie Drogengroßhändler
(Depositeure) sind verpflichtet, über Suchtgifte
gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen
müssen der Lagerbestand, der Bezug und die
Abgabe, die Bezugsquelle und der Abnehmer
ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung
oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem
die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses,
gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift
ist oder nicht, sowie ein allfälliger Schwund und
Verarbeitungsverlust. Über die Eignung der
jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz. Dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
sind Kopien der Belege über die abgegebenen
Suchtgiftmengen monatlich einzusenden.
(2) Ärzte und Tierärzte, die Suchtgifte bei der
Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten
und die Kliniken der Veterinärmedizinischen
Universität, ferner die im § 3 Abs. 1
genannten Institute und Anstalten haben über
Bezug und Verwendung von Suchtgiften, die
in den Anhängen I, II, IV und V angeführt sind,
derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie
den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber
erteilen können.
(3) Die Vormerkungen samt den dazu gehörenden
Belegen sind nach Zeitabschnitten
geordnet mindestens drei Jahre lang, von der
letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren
und auf Verlangen den mit der Überwachung
betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder über
Verlangen der Behörde einzusenden.
§ 5. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken,
ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken
haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehenes Vormerkbuch zu führen, in
dem der Lagerbestand vom 1. Jänner eines jeden
Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die
Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im
Anhang III genannten pharmazeutischen Zube-
reitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit
den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen
Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen.
Als Beleg für die Abgabe von Suchtgiften
an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient
jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte
Lieferung. Die Eingänge an Suchtgiften sind
sofort, die Ausgänge spätestens am Monatsende
zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen.
Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges
II ist spätestens am Jahresende einzutragen.
Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist
eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen
Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen
sind im Vormerkbuch auszuweisen. Das
Vormerkbuch ist samt den dazugehörenden Belegen
drei Jahre lang, vorn Tage der letzten
Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf
Verlangen den mit der Überwachung betrauten
Amtsorganen vorzuweisen oder der Behörde einzusenden.
(2) Für ärztliche und tierärztliche Hausapotheken
dürfen Suchtgifte nur aus einer der ihrem
Standort nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken
bezogen werden. Die in Anhang III
angeführten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen
auch aus anderen öffentlichen Apotheken bezogen
werden.
§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger
und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis
31. Jänner eines jeden Jahres der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde Nachweisungen nach
Muster 1 über den Verkehr mit Suchtgiften und
die Verarbeitung von Suchtgiften im abgelaufenen
Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Erzeuger
haben außer den im Abs. 1 genannten Nachweisungen
bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung
der im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten
oder umgewandelten Suchtgiftmengen
vorzulegen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erzeuger
und Drogengroßhändler (Depositeure) haben
ferner bis 30. April eines jeden Jahres der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde nach Muster
2 eine schätzungsweise Zusammenstellung
jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden
Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen
beabsichtigen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben das
Einlangen der in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Nachweisungen und Aufstellungen wahrzunehmen
und sie binnen zwei Wochen an die zuständigen
Ämter der Landesregierungen weiterzuleiten.
Den Nachweisungen sind hiebei aus den erstatteten
Meldungen zu errechnende Gesamtaufstellungen
anzuschließen.
(5) Der Landeshauptmann hat sodann die
Nachweisungen binnen längstens zwei Wochen
dem Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz unter Anschluß einer Gesamtübersicht
vorzulegen.
§ 7. Auf allen Packungen, in denen Suchtgifte
in den Verkehr gebracht weiden, ist der Suchtgiftinhalt
entweder in Hundertteilen (Prozenten)
oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge
anzugeben.
§ 8. Suchtgifthältige Arzneimittel dürfen nur
dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung
nach den Grundsätzen der medizinischen
oder veterinärmedizinischen Wissenschaft begründet
ist und mit anderen Arzneimitteln das
Auslangen nicht gefunden werden kann (§ 4
des Suchtgiftgesetzes).
§ 9. Nicht verschrieben werden dürfen
1. Suchtgifte in Substanz;
2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift
enthalten, ausgenommen registrierte pharmazeutische
Spezialitäten;
3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern,
Ecgonin und den in Anhang V
dieser Verordnung angeführten Stoffen.
§ 10. (1) Der Arzt darf an einem Tag für
einen Kranken oder für den Praxisbedarf als
Höchstmenge verschreiben
(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen
die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen
Kranken als unzureichend, so ist die Verschreibung
vom Arzt durch den als Überschrift anzubringenden
Vermerk „praescriptio indicata" zu
kennzeichnen. Dies gilt nicht für Dauerverschreibungen
nach § 16.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2
finden auf die Verschreibungen für den Bedarf
der Krankenanstalten keine Anwendung.
§ 11. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für
ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge
verschreiben
(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende
Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht
verschrieben werden.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2
finden auf die Verschreibungen für den Bedarf
der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität
keine Anwendung.
§ 12. (1) Arzneimittel, die Suchtgifte enthalten,
dürfen nur für einen Kranken, für ein krankes
Tier, für den Bedarf in der Praxis und in den
Krankenanstalten sowie für den Bedarf der
ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken verschrieben
werden.
(2) Hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte
dürfen Suchtgifte, die sie für ihren Praxisbedarf
benötigen, nur aus der eigenen Hausapotheke
beziehen.
(3) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung
von Suchtgiften unterliegt den besonderen
Formvorschriften der §§ 13 bis 16 dieser Verordnung.
§ 13. (1) Die in den Anhängen I, II und IV
dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen
nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt
(Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren
verschrieben werden (Suchtgiftrezept nach Muster
3). Zur Verschreibung anderer Arzneimittel
darf dieses Formblatt nur verwendet werden,
wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift
erfolgt.
(2) Nur im Notfall (z. B. Leistung ärztlicher
Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die
Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise
auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten
Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat
dann das Rezeptformular durch den Vermerk
„Notfall" zu kennzeichnen.
(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung
in der Österreichischen Staatsdruckerei
aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept
sind an die Ärzte und Tierärzte durch die
Bezirksverwaltungsbehörde — an die Krankenanstalten
durch das Amt der Landesregierung —
gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.
(4) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren.
Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl
der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige
bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter
Anführung der betreffenden Nummernfolge dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die Teile I und II des Formblattes sind
zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I
kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden;
Teil III verbleibt bei dem Verschreibenden.
Er hat diese Durchschriften drei Jahre, nach dem
Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und
auf Verlangen der Behörden einzusenden oder
vorzulegen.
§ 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept)
ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen
und hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes
(Stampiglie);
2. Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters
oder der Krankenanstalt, für die
das Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen
für den Praxisbedarf den
Vermerk „pro ordinatione";
3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
4. die Darreichungsform, Menge und Stärke
des verordneten Arzneimittels; die Menge
des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig
und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene
Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich
ist; bei pharmazeutischen Spezialitäten,
die nur in einer Stärke in den Handel
kommen, ist nur die Packungsgröße und
die Anzahl der verschriebenen Packungen
wörtlich anzugeben; in Verschreibungen
von Zubereitungen des Anhanges III sind
die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
5. bei Verschreibungen für einen Kranken
oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
6. bei Verschreibungen für ein Kind dessen
Geburtsjahr;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und
Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen
von Zubereitungen des Anhanges
III ist die Angabe des Vornamens
nicht erforderlich.
(2) Fehlt die in Abs. 1 Z. 5 angeführte Angabe,
so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung
des Arztes die fehlende Angabe nachtragen.
(3) Fehlt die in Abs. 1 Z. 6 angeführte Angabe,
so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu
ergänzen.
§ 15. (1) Verschreibungen von Suchtgiften
der Anhänge I, II und IV verlieren ihre Gültigkeit,
wenn die erste Abgabe nicht spätestens sieben
Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum
erfolgt.
(2) Verschreibungen von Zubereitungen des
Anhanges III verlieren ihre Gültigkeit, wenn die
erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach
dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber
nach sechs Monaten. Sofern vorn Verschreibenden
auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist,
darf die Abgabe mit Ausnahme der in Abs. 5
angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt
werden.
(3) Verschreibungen von Suchtgiften der
Anhänge I, II und IV sind nach einmaliger Abfertigung
vom Apotheker, hausapothekenführenden
Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
(4) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthältigen
Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung
der Apotheke, der Tag der Abgabe und das
Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(5) Sofern der Verschreibende auf dem Rezept
dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die
wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen
verboten
1. Zubereitungen von Codein, die außerdem
keinen anderen Wirkstoff enthalten;
2. Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis
höchstens 0,5 mg Difenoxin und
eine mindestens 5% der Difenoxin-Menge
entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;
3. Zubereitungen von Diphenoxylat, die je
Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat,
berechnet als Base und mindestens eine
Menge von Atropinsulfat enthalten, die je
Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten
Diphenoxylat-Menge entspricht;
4. Verschreibungen von Zubereitungen des
Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe
enthalten, deren wiederholte Abgabe gemäß
den Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes
verboten ist.
§ 16. (1) Für Personen, die wegen ihres
Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen
die in § 9 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend
benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit
Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer
von einem Monat ab Ausstellungsdatum
auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige
amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im
Durchschreibeverfahren verwendet werden
(Dauerverschreibung nach Muster 4).
(2) Die vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung
in der Österreichischen Staatsdruckerei
aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
an die Ärzte gegen
Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.
(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren.
Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl
der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige
bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter
Anführung der betreffenden Nummernfolge dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Die Verschreibungsvorschriften des § 14
gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb
deren Geltungsdauer darf die Abgabe des
verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen
Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe
an die Apotheke ist die Dauerverschreibung
dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und
Fertigung vorzulegen.
(5) Die Teile I, II und III des Formblattes sind
zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind
beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten
und bei jeder Abgabe mit dem Stempel
der Apotheke und einem Vermerk über die
erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile I und II
verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu
Verrechnungszwecken verwendet werden kann.
Teil III ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden.
Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden,
der diese Durchschriften drei Jahre, nach
dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren
und auf Verlangen den Behörden einzusenden
oder vorzulegen hat.
§ 17. Die Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels
auf Grund eines Rezeptes, das nicht
den Vorschriften der §§ 13 bis 16 entspricht oder
dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
§ 18. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften
ist verboten, sofern hiezu nicht vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
eine besondere Bewilligung erteilt wurde.
Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten,
sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes
vorliegt.
(2) Unbeschadet einer allfälligen weiteren
Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung
zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften
beim Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz unter Verwendung der für die
Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten
Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen
Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind
(Muster 5 und 6).
(3) Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe
des Bedarfes zu erteilen.
§ 19. (1) Im Einfuhransuchen ist anzugeben
1. der Name und die Anschrift des Empfängers;
2. das Ausfuhrland sowie Name und Anschrift
des Absenders;
3. die Art und Menge der Suchtgifte und das
Gewicht der darin enthaltenen Base; bei
Mohnstroh und Zubereitungen des Anhanges
III dieser Verordnung muß das
Gewicht der Base nicht angegeben werden.
(2) Wird vom Ausfuhrland die Bewilligung
der Ausfuhr von der Vorlage eines Einfuhrzertifikates
abhängig gemacht, so stellt der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz bei
Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem ein
solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem bestätigt
wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten
Stoffe und Mengen bewilligt wurde. Bei
Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung
zur Einfuhr von Zubereitungen des Anhanges III
dieser Verordnung ist nur die Vorlage der
Blätter 1 und 3 des amtlichen Vordruckes nach
Muster 5 erforderlich.
(3) Das Abfertigungszollamt vermerkt auf
Blatt 3 der Einfuhrbewilligung die tatsächlich
eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen
und die mit der Einfuhrsendung
allfällig eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen
in halbmonatigen Zeiträumen an das
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.
Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung
zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(4) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar
und gilt für die Dauer von vier Monaten,
vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens
nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte
Einfuhrbewilligungen an das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden.
(5) Der Eingang der eingeführten Sendung
beim Empfänger im Inland ist von diesem umgehend
dem Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz bekanntzugeben.
§ 20. (1) Im Ausfuhransuchen sind anzugeben
1. der Name und die Anschrift des Absenders;
2. das Bestimmungsland sowie Name und Anschrift
des Empfängers;
3. die Art und Menge der Suchtgifte und das
Gewicht der darin enthaltenen Base;
4. das Einfuhrzertifikat der Behörde des Bestimmungslandes,
welches bestätigt, daß die
Einfuhr an den genannten Empfänger bewilligt
wird;
5. bei Ausfuhr nach Ländern, welche das
System der Einfuhrzertifikate nicht anwenden,
ist zu dem Ausfuhransuchen eine
Bestätigung der zuständigen Behörde des
Bestimmungslandes darüber beizubringen,
daß der Empfänger zur Einfuhr der im
Gesuch bezeichneten Stoffe berechtigt
ist.
(2) Um Erteilung der Ausfuhrbewilligung ist
unter Nachweis der im Abs. 1 Z. 4 oder 5 angeführten
Bestätigung durch Vorlage von vier
Bewilligungsvordrucken (Formblatt nach Muster
6) heim Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz anzusuchen. Wird die Bewilligung
erteilt, so werden dem Antragsteller
zwei Gleichstücke hievon (Blatt 3 und 4) ausgefolgt,
die den Frachtbriefen beizuschließen sind.
Blatt 3 hat die Sendung bis zum Bestimmungsort
zu begleiten. Auf Blatt 4 vermerkt das Zollamt,
das die Suchtgiftsendung nach den zollrechtlichen
Vorschriften zur Ausfuhr abfertigt, die abgefertigte
Menge, zieht dieses Gleichstück ein und
übermittelt die eingezogenen Gleichstücke in
halbmonatigen Zeiträumen dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz.
(3) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges
III dieser Verordnung ist auch ohne
Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
hat auf Antrag für solche zur Ausfuhr
gelangenden Sendungen eine Bestätigung über
die Ausnahme von der Ausfuhrbewilligungspflicht
auszustellen, welche den Zollorganen auf
deren Verlangen vorzulegen ist.
(4) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar
und gilt für die Dauer von vier Monaten,
vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens
nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht
benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
zurückzusenden.
§ 21. (1) Die Ausfuhr von Suchtgiften per
Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
(2) Verboten ist
1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgiften
sowie deren Versendung im Inland
in Briefsendungen jeder Art;
2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften
unter der Anschrift eines Postfaches oder
einer Bank für Rechnung eines Dritten;
3. die Einfuhr von zubereitetem Opium (Rauchopium).
§ 22. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist
verboten, sofern nicht eine Ausfuhrbewilligung
des Versandlandes den Begleitpapieren angeschlossen
ist; solche Sendungen sind vom
Frachtführer an den Absender zurückzuleiten.
Ist die Rückleitung nicht sofort möglich, so ist
die Sendung vom Zollamt unter seihe Aufsicht
zu nehmen.
(2) Die Entnahme von Suchtgiften aus Zolllagern,
Zollfreizonen oder sonstigen in den zollrechtlichen
Vorschriften zur Lagerung zollhängiger
Waren vorgesehenen Einrichtungen ist,
1. wenn die Suchtgifte in das Ausland verbracht
werden sollen, als Ausfuhr nach
§ 20,
2. sonst als Einfuhr nach § 19 zu behandeln.
Dies gilt nicht für Suchtgiftsendungen im
Luftverkehr, die im Rahmen eines durchgehenden
Beförderungsvertrages im Inland lediglich umgeschlagen
werden.
(3) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung
in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung
des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland
weitergeleitet werden, so ist gemäß § 20 beim
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
um die Bewilligung der Ausfuhr dieser
Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung
ist im weiteren Zollverfahren entsprechend
§ 20 Abs. 2 zu behandeln.
(4) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall
einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre
Natur verändernden Behandlung unterzogen
werden.
§ 23. Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Mohnstroh sind die §§ 18 bis 22 sinngemäß anzuwenden.
§ 24. Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe
oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten
die §§ 18 bis 22 nicht.
§ 25. (1) Die Bestimmungen der §§ 18, 19,
20, 22 und 23 treten mit dem Beginn des auf die
Kundmachung folgenden dritten Monats, die
übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit
dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Suchtgiftverschreibungen, die nicht auf
den gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 dieser
Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Formblättern
vorgenommen werden, sind noch bis
spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen
dieser Verordnung treten die entsprechenden
Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 19/
1947, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 379/1971, außer Kraft.