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390. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,

BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 78/1967 und 301/1976 wird wie folgt

geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Während des Verfahrens können mit Bescheid

Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet

einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet

ausgeschieden werden."

2. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten

„(1) Die Grundstücke, die der Zusammenlegung

unterzogen oder die für die Zusammenlegung

in Anspruch genommen werden, sind unter Mitwirkung

der Zusammenlegungsgemeinschaft zu

schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender,

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender

Erklärungen der Parteien oder im

Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen,

für jedes Grundstück, unabhängig von

seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb und unabhängig von der

Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden

Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen."

3. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten

„(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des

Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in

rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben

und dabei auf eine geordnete Entwicklung

des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes

sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen.

Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1

zu beachten, die Interessen der Parteien und der

Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße

betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu

berücksichtigen.

(2) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung

unterzogen werden, hat Anspruch,

unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß

Abs. 6 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren

einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken

von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden

zu werden."

4. Der Abs. 5 des § 4 hat zu lauten

„(5) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen

zu bestehen, die möglichst groß, günstig

geformt und ausreichend erschlossen sind. Die

gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in

Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das

Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei

weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer

Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung

der Art und Einrichtung des Betriebes einen

größeren oder zumindest gleichen Betriebsertolg

wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke

zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung

der Grundaufbringung gemäß Abs. 6 hat das Verhältnis

zwischen Flächenausmaß und Wert der

gesamten Grundabfindungen einer Partei dem

Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der

gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke

der Partei möglichst zu entsprechen.

Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich

20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig."

5. Im Abs. 4 des § 5 hat im ersten Satz der

Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1)"

nunmehr „(§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1)" zu lauten.

6. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten

„(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die

gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder

wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung

des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen

Fragen zu beraten sowie im Auftrag und

unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen

durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung

ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeitsund

Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre

Mitglieder umzulegen."

7. Dem Abs. 3 des § 8 wird als letzter Satz

angefügt

„Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

sind von den Mitgliedern in geheimer

Wahl zu bestellen."

8. Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten

„(2) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet

gelegenen Grundstücke sind über die

Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer

und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens

aufzuklären."

9. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Behörde kann nach Erlassung

des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen

und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes,

unbeschadet des Berufungsrechtes gegen

diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von

Grundabfindungen anordnen, wenn

1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des

Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und

2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan

bereits in Rechtskraft erwachsen sind und

3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden

Grundabfindungen möglich ist und

4. die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen

in der Natur abgesteckt, jeder Partei

erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt

sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben hat und

5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die

Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen

Übernahme zugestimmt haben; wer keine

Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme

der Grundabfindungen geht das Eigentum

an den Grundabfindungen auf den Übernehmer

unter der auflösenden Bedingung über, daß es

mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der

die Grundabfinidung einer anderen Partei zuweist.

(3) Die Behörde kann auch die Auszahlung vorläufiger

Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen."

10. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten

„(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren

sind die Eigentümer der Grundstücke, die der

Zusammenlegung unterzogen werden, und die

Zusammenlegungsgemeinschaft."

11. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt

„Ausgleichungen und Aufwandersatz

§ 14 a. (1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft

hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die

Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet,

daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung

der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben

noch nicht oder nur erheblich erschwert

möglich ist.

(2) Wird die von einer Partei übernommene

Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder

zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 11

Abs. 2), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft

dem früheren Übernehmer die Aufwendungen

zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung

gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter

Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers

und in Erwartung der Beibehaltung der

zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen

Grundsätzen entsprochen haben und soweit

ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung

vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen

eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem

neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der

Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1977 in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

zu den in diesem Bundesgesetz aufgestellten

Grundsätzen sind binnen eines Jahres vom Tag

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(3) Die gemäß Abs. 2 erlassenen Ausführungsbestimmungen

sind auch auf Verfahren anzuwenden,

die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch

nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

Artikel III

Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 steht dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu.

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