390. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,
BGBl. Nr. 103, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 78/1967 und 301/1976 wird wie folgt
geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Während des Verfahrens können mit Bescheid
Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet
einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet
ausgeschieden werden."
2. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten
„(1) Die Grundstücke, die der Zusammenlegung
unterzogen oder die für die Zusammenlegung
in Anspruch genommen werden, sind unter Mitwirkung
der Zusammenlegungsgemeinschaft zu
schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender,
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender
Erklärungen der Parteien oder im
Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen,
für jedes Grundstück, unabhängig von
seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb und unabhängig von der
Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden
Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen."
3. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten
„(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des
Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in
rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben
und dabei auf eine geordnete Entwicklung
des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes
sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen.
Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1
zu beachten, die Interessen der Parteien und der
Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße
betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen.
(2) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung
unterzogen werden, hat Anspruch,
unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß
Abs. 6 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren
einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken
von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden
zu werden."
4. Der Abs. 5 des § 4 hat zu lauten
„(5) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen
zu bestehen, die möglichst groß, günstig
geformt und ausreichend erschlossen sind. Die
gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in
Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das
Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei
weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung
der Art und Einrichtung des Betriebes einen
größeren oder zumindest gleichen Betriebsertolg
wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke
zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung
der Grundaufbringung gemäß Abs. 6 hat das Verhältnis
zwischen Flächenausmaß und Wert der
gesamten Grundabfindungen einer Partei dem
Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der
gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke
der Partei möglichst zu entsprechen.
Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich
20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig."
5. Im Abs. 4 des § 5 hat im ersten Satz der
Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1)"
nunmehr „(§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1)" zu lauten.
6. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten
„(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die
gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder
wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung
des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen
Fragen zu beraten sowie im Auftrag und
unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen
durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung
ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeitsund
Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre
Mitglieder umzulegen."
7. Dem Abs. 3 des § 8 wird als letzter Satz
angefügt
„Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
sind von den Mitgliedern in geheimer
Wahl zu bestellen."
8. Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten
„(2) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet
gelegenen Grundstücke sind über die
Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer
und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens
aufzuklären."
9. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Behörde kann nach Erlassung
des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen
und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes,
unbeschadet des Berufungsrechtes gegen
diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von
Grundabfindungen anordnen, wenn
1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des
Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan
bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden
Grundabfindungen möglich ist und
4. die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen
in der Natur abgesteckt, jeder Partei
erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt
sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben hat und
5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die
Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen
Übernahme zugestimmt haben; wer keine
Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme
der Grundabfindungen geht das Eigentum
an den Grundabfindungen auf den Übernehmer
unter der auflösenden Bedingung über, daß es
mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der
die Grundabfinidung einer anderen Partei zuweist.
(3) Die Behörde kann auch die Auszahlung vorläufiger
Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen."
10. Der Abs. 1 des § 13 hat zu lauten
„(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren
sind die Eigentümer der Grundstücke, die der
Zusammenlegung unterzogen werden, und die
Zusammenlegungsgemeinschaft."
11. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt
„Ausgleichungen und Aufwandersatz
§ 14 a. (1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft
hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die
Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet,
daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben
noch nicht oder nur erheblich erschwert
möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei übernommene
Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder
zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 11
Abs. 2), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft
dem früheren Übernehmer die Aufwendungen
zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung
gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter
Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers
und in Erwartung der Beibehaltung der
zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen entsprochen haben und soweit
ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung
vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen
eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem
neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der
Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1977 in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
zu den in diesem Bundesgesetz aufgestellten
Grundsätzen sind binnen eines Jahres vom Tag
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(3) Die gemäß Abs. 2 erlassenen Ausführungsbestimmungen
sind auch auf Verfahren anzuwenden,
die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
Artikel III
Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 steht dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu.