390. Bundesgesetz: Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
ERHOLUNGSURLAUB UND PFLEGEFREISTELLUNG
ABSCHNITT 1
Erholungsurlaub
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis
auf einem privatrechtlichen Vertrag
beruht.
(2) Ausgenommen sind
1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948 anzuwenden
ist;
2. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist;
3. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem
Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
4. Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die
dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden
sind, die den Urlaubsanspruch zwingend
regeln;
5. Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten
oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1
Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist;
6. Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz 1972, BGBL Nr. 414/1972,
anzuwenden ist;
7. Arbeitsverhältnisse, auf die das Schauspielergesetz,
BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden
ist.
(3) Die §§ 5 und 12 sind auch auf Arbeitsverhältnisse
im Sinne des Abs. 2 Z. 7 anzuwenden.
Urlaub
§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes
Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter
Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer
Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage
und erhöht sich nach Vollendung des
20. Jahres auf 30 Werktage.
(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im
ersten Arbeitsjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen
Dienstzeit von sechs Monaten
(Wartezeit), sonst mit Beginn des Arbeitsjahres.
(3) Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar
vorangegangenen Arbeits(Lehr)verhältnissen
zum selben Arbeitgeber zurückgelegt
hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die
Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung
des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
(4) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
kann anstelle des Arbeitsjahres das
Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum
als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen
können abweichend! von § 12 vorsehen,
daß
1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im
laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und
welche die Wartezeit zu Beginn des neuen
Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für
jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des
Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit
erfüllt, gebührt der volle Urlaub;
2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in
jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt,
in das (in den) der überwiegende
Teil des Arbeitsjahres fällt;
3. die Ansprüche der zu Beginn des neuen
Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim
selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer
für den Umstellungszeitraum gesondert
berechnet werden. Umstellungszeitraum
ist der Zeitraum vom Beginn des
Arbeitsjahres bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten
Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für
den Umstellungszeitraum dem Arbeitnehmer
ein voller Urlaubsanspruch und
ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den
Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres bis
zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen.
Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum
ist ein für das Arbeitsjahr
vor der Umstellung gebührender und
bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.
Anrechnungsbestimmungen
§ 3. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber,
die keine längeren Unterbrechungen als
jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung unterbleibt
jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des
Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt
ohne wichtigen Grund oder eine vom
Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten
ist.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind anzurechnen
1. die in einem anderen Arbeitsverhältnis oder
einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/61,
im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie
mindestens je sechs Monate gedauert hat;
2. die über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums
an einer inländischen allgemeinbildenden
höheren oder einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule oder einer
Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer
diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren
Schule, in dem für dieses
Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften
geltenden Mindestausmaß, höchstens
jedoch im Ausmaß von vier Jahren.
Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses
ist bei Studien, die mit dem Schuljahr
enden, der 30. Juni und bei Studien,
die mit dem Kalenderjahr enden, der
31. Dezember anzusehen. Zeiten des
Studiums an einer vergleichbaren ausländischen
Schule sind wie inländische Schulzeiten
anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen
ausländischen Schule im Sinne der Europäischen
Konvention über die Gleichwertigkeit
von Reifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/
1957) oder eines entsprechenden internationalen
Abkommens für die Zulassung
zu den Universitäten als einem inländischen
Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder
wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
(Bundesgesetz vom
6. Feber 1974, BGBl. Nr. 139) über die
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
nostrifiziert werden kann;
3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg
abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum
Höchstausmaß von fünf Jahren;
4. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung
gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1
des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl.
Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet
nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis
während der Haft aufrecht geblieben und
aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer
zu berücksichtigen ist;
5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 474;
6. Zeiten einer im Inlande zugebrachten selbständigen
Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens
je sechs Monate gedauert hat.
(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 sind insgesamt
nur bis zum Höchstausmaß von fünf
Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber
hinaus bis zu einem Höchstausmaß von
weiteren zwei Jahren anzurechnen.
(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so
sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer
nur einmal zu berücksichtigen.
Verbrauch des Urlaubes
§ 4. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes
ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten
des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Diese
Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub
möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in
dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht
werden kann.
(2) Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer
aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
1974, BGBl. Nr. 399, genannten
Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist,
während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung
oder während deren er sonst Anspruch auf
Entgeltsfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung
hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart
werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß
der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht
dies dennoch, gilt der Zeitraum der
Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht
werden, doch muß ein Teil mindestens
sechs Werktage betragen.
(4) Hat der Arbeitnehmer in Betrieben, in
denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet
ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt
für den Antritt seines Urlaubes oder eines
Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens
zwölf Werktagen dem Arbeitgeber mindestens
drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt
eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber "und
dem Arbeitnehmer nicht zustande, so sind die
Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates
fortzusetzen. Kommt auch dann keine
Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer
den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen
Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber
hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr
als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor
dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt
des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen
des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage
beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf
von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres,
in dem er entstanden ist.
Erkrankung während des Urlaubes
§ 5. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer
während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, so werden auf Werktage fallende Tage
der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer
durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf
das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die
Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Übt ein Arbeitnehmer während seines
Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1
keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der
Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in
ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung
unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus
Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten
sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung
als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt
wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der
Arbeitnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein
ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers über Beginn,
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der Arbeitnehmer
während eines Urlaubes im Ausland, so muß
dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung
darüber beigefügt sein, daß es von einem
zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt
ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche
Behandlung stationär oder ambulant in
einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine
Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.
Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen
nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt
§ 6. (1) Während des Urlaubes behält der
Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die
Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer
das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges
Entgelt ist jenes Entgelt, das dem
Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub
nicht angetreten worden wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt
nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn
voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung
nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten
zu berechnen.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18
Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1974, kann geregelt werden, welche Leistungen
des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind.
Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe
des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag
abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt
werden.
(6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des
Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus
zu zahlen.
Ablöseverbot
§ 7. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, die für den NichtVerbrauch
des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte
Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind
rechtsunwirksam.
Aufzeichnungen
§ 8. (1) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgeht
1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes des
Arbeitnehmers, die angerechneten Dienstzeiten
und die Dauer des dem Arbeitnehmer
zustehenden bezahlten Urlaubes;
2. die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer
seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
3. das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die
Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat,
und der Zeitpunkt der Auszahlung;
4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem
Arbeitsjahr berechnet wird, der Zeitpunkt,
ab dem die Umstellung gilt, und die Norm,
auf Grund der die Umstellung erfolgt ist,
sowie das Ausmaß der dem Arbeitnehmer
für den Umstellungszeitraum gebührenden
Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in
dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch
dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen
hervorgehen, die der Arbeitgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt.
Urlaubsentschädigung
§ 9. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine
Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden
Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruches,
jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers;
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers;
3. Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn
die Kündigungsfrist weniger als drei Monate
beträgt;
4. Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn
die Kündigungsfrist mindestens drei Monate
beträgt und der Urlaub während der
Kündigungsfrist nicht verbraucht werden
konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch
während der Kündigungsfrist
nicht zumutbar war;
5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder
Kündigung seitens des Arbeitnehmers, wenn
bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres
verstrichen ist.
(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1
gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch
vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des
Arbeitnehmers endet.
Urlaubsabfindung
§ 10. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine
Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch
des Urlaubes endet und kein Anspruch
auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung
beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres,
in dem ein Urlaub nicht verbraucht
wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes.
(2) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der
Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt.
(3) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt
den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis
durch Tod des Arbeitnehmers endet.
Pfändungsschutz
§ 11. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung
und die Urlaubsabfindung sind der
Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche
betrifft.
Unabdingbarkeit
§ 12. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf
Grund der §§ 2 bis 11 zustehen, können durch
Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung oder,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
Strafbestimmungen
§ 13. Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter,
die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es
sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft,
mit einer Geldstrafe bis 3000 S zu
bestrafen.
Weitergelten von Regelungen
§ 14. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abschnittes bestehende, für die Arbeitnehmer
günstigere Regelungen in Kollektivverträgen,
Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen
oder Arbeitsverträgen werden durch
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abschnittes bestehende Vereinbarungen durch
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in
Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen
der §§ 2 Abs. 4 oder 6 Abs. 5 abweichende
Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
zulässig sind, gelten als solche
Regelungen, soweit sie den vorgenannten Bestimmungen
entsprechen.
ABSCHNITT 2
Pflegefreistellung
Geltungsbereich
§ 15. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis
auf einem privatrechtlichen Vertrag
beruht.
(2) Ausgenommen sind
1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz
1948, BGBl. Nr. 140, anzuwenden
ist;
2. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden
ist;
3. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem
Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
4. Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die
dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden
sind, welche den wesentlichen Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwingend regeln;
5. Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten
oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1
Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist.
Pflegefreistellung
§ 16. Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des
Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen
der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß
seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe
Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit
dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt
sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die
Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft
lebt.
Unabdingbarkeit
§ 17. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf
Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag,
Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung
oder Kollektivvertrag weder aufgehoben
noch beschränkt werden.
Günstigere Regelungen
§ 18. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge,
Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen
oder Arbeitsverträge, die den Anspruch
auf Pflegefreistellung im Sinne des § 16 günstiger
regeln, bleiben insoweit unberührt.
ARTIKEL II
Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/
1921, 183/1925, 388/1926, 158/1955 und 108/1958
wird wie folgt geändert
§ 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden
jährlichen Urlaubes muß mindestens
einen Monat, nach mehr als zehnjähriger Dauer
des Arbeitsverhältnisses eineinhalb Monate betragen,
innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge
fortlaufen. Im übrigen gilt Art. I Abschnitt 1
des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend
die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die
Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.
Nr. 390."
ARTIKEL III
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 359/1928 über
die Regelung des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer
(Privat-Kraftwagenführergesetz)
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1946, 313/1964 und 317/1971 wird wie
folgt geändert
§ 4 hat zu lauten
„§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt in
jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub,
auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1
des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend
die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und
die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.
Nr. 390, anzuwenden sind."
ARTIKEL IV
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1970 über
den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz)
in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL Nr. 314/1971, 317/1971 und des Art. III
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1974 wird
geändert wie folgt
§ 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Dem Hausbesorger gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf
den die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des
Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend
die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und
die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.
Nr. 390, mit der Maßgabe anzuwenden
sind, daß an Stelle des Urlaubsausmaßes
von 24 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 28 Kalendertagen
und an Stelle des Urlaubsausmaßes
von 30 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 35 Kalendertagen
tritt.
(2) Während des Urlaubes behält der Hausbesorger
den Anspruch auf das gesamte Entgelt
(§§ 7, 12 und 13)."
ARTIKEL V
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 235/1962 über
die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen
und Hausangestellten (Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetz) in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969, 462/
1969, 317/1971 und des Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1974 wird geändert wie
folgt
1. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf
den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, die Vorschriften des Art. I Abschnitt
1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976
betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes
und die Einführung einer Pflegefreistellung,
BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.
(2) Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer
neben den auf die Urlaubszeit entfallenden,
nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen
und auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß
beträgt bei einem Urlaubsanspruch von
24 Werktagen das zweifache und bei einem Urlaubsanspruch
von 30 Werktagen das zweieinhalbfache
der monatlichen Geldbezüge.
(3) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten
oder endet er an einem Samstag, so hat
dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der
arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen
oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen
Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist
der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit."
2. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 21. (1) Für die in § 1 Abs. 3 angeführten
Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften
des Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3,
§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7
Abs. 1 und 7, §§ 8, 9, 18, 19 und 20."
ARTIKEL VI
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/
1937, 174/1946, 159/1947, 108/1958, 253/1959,
292/1971, 317/1971 und 418/1975 wird wie
folgt geändert
§ 17 hat zu lauten
„Urlaub
§ 17. Dem Angestellten gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1976 betreffend
die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die
Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.
Nr. 390, anzuwenden sind."
ARTIKEL VII
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 538/1923 über
den Dienstvertrag der Angestellten in land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 229/1937, der Verordnung vom 24. Dezember
1938, DRGBl. I S. 1999, und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 174/1946, 159/1947, 183/1947,
108/1958, 253/1959, 117/1960, 293/1971, 317/
1971 und 418/1975 wird wie folgt geändert
§ 15 hat zu lauten
„Urlaub
§ 15. Dem Dienstnehmer gebührt in jedem
Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den
die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1976 betreffend die
Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die
Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.
Nr. 390, anzuwenden sind."
ARTIKEL VIII
Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. I Abschnitt
1 dieses Bundesgesetzes treten außer
Kraft
1. Die §§ 17 a, 17 b und 17 c Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921,
2. die §§ 15 a, 15 b und 15 c Gutsangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 538/1923,
3. § 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-
Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948;
ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21
B-VG zur Regelung zuständig sind
4. das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl.
Nr. 24,
5. das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl.
Nr. 108, betreffend Erkrankung während
des Urlaubes.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die
durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften
verwiesen wird, treten an deren Stelle
die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
ARTIKEL IX
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Inkrafttreten des § 6 gelten die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 dieses Artikels.
(2) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer
den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach
Abs. 2 ist das Entgelt zugrunde zu legen, das
sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden
Normalarbeitszeit ergibt.
(4) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie
der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht
in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag
in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes
entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
(5) Die Beträge nach Abs. 2 bis 4 sind bei
Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer
im voraus zu bezahlen.
(6) Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes
erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für
jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in
das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche
Urlaubsausmaß aliquot in der Weise,
daß für je begonnene zwei Monate, die in das
Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.
ARTIKEL X
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
(1) Es treten in Kraft: § 6 des Artikels I mit
1. Jänner 1978; die übrigen Bestimmungen mit
1. Jänner 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für
Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 8 und 13, soweit sie für
Arbeitnehmer an Betrieben gelten, welche
der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung;
3. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen
und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer
der Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.