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390. Bundesgesetz: Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Bundesgesetz: Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

ERHOLUNGSURLAUB UND PFLEGEFREISTELLUNG

ABSCHNITT 1

Erholungsurlaub

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis

auf einem privatrechtlichen Vertrag

beruht.

(2) Ausgenommen sind

1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948 anzuwenden

ist;

2. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist;

3. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem

Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

4. Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die

dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden

sind, die den Urlaubsanspruch zwingend

regeln;

5. Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten

oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1

Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist;

6. Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz 1972, BGBL Nr. 414/1972,

anzuwenden ist;

7. Arbeitsverhältnisse, auf die das Schauspielergesetz,

BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden

ist.

(3) Die §§ 5 und 12 sind auch auf Arbeitsverhältnisse

im Sinne des Abs. 2 Z. 7 anzuwenden.

Urlaub

§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes

Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter

Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer

Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage

und erhöht sich nach Vollendung des

20. Jahres auf 30 Werktage.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im

ersten Arbeitsjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen

Dienstzeit von sechs Monaten

(Wartezeit), sonst mit Beginn des Arbeitsjahres.

(3) Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar

vorangegangenen Arbeits(Lehr)verhältnissen

zum selben Arbeitgeber zurückgelegt

hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die

Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung

des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.

(4) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung

kann anstelle des Arbeitsjahres das

Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum

als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen

können abweichend! von § 12 vorsehen,

daß

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im

laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und

welche die Wartezeit zu Beginn des neuen

Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für

jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des

Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit

erfüllt, gebührt der volle Urlaub;

2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in

jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt,

in das (in den) der überwiegende

Teil des Arbeitsjahres fällt;

3. die Ansprüche der zu Beginn des neuen

Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim

selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer

für den Umstellungszeitraum gesondert

berechnet werden. Umstellungszeitraum

ist der Zeitraum vom Beginn des

Arbeitsjahres bis zum Ende des folgenden

Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten

Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für

den Umstellungszeitraum dem Arbeitnehmer

ein voller Urlaubsanspruch und

ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den

Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres bis

zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen.

Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum

ist ein für das Arbeitsjahr

vor der Umstellung gebührender und

bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.

Anrechnungsbestimmungen

§ 3. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber,

die keine längeren Unterbrechungen als

jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen.

Diese Zusammenrechnung unterbleibt

jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des

Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt

ohne wichtigen Grund oder eine vom

Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten

ist.

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind anzurechnen

1. die in einem anderen Arbeitsverhältnis oder

einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des

Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/61,

im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie

mindestens je sechs Monate gedauert hat;

2. die über die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums

an einer inländischen allgemeinbildenden

höheren oder einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule oder einer

Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer

diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren

Schule, in dem für dieses

Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften

geltenden Mindestausmaß, höchstens

jedoch im Ausmaß von vier Jahren.

Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses

ist bei Studien, die mit dem Schuljahr

enden, der 30. Juni und bei Studien,

die mit dem Kalenderjahr enden, der

31. Dezember anzusehen. Zeiten des

Studiums an einer vergleichbaren ausländischen

Schule sind wie inländische Schulzeiten

anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen

ausländischen Schule im Sinne der Europäischen

Konvention über die Gleichwertigkeit

von Reifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/

1957) oder eines entsprechenden internationalen

Abkommens für die Zulassung

zu den Universitäten als einem inländischen

Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder

wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes

(Bundesgesetz vom

6. Feber 1974, BGBl. Nr. 139) über die

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

nostrifiziert werden kann;

3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg

abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum

Höchstausmaß von fünf Jahren;

4. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung

gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1

des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl.

Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet

nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis

während der Haft aufrecht geblieben und

aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer

zu berücksichtigen ist;

5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer

für eine Entwicklungshilfeorganisation im

Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 474;

6. Zeiten einer im Inlande zugebrachten selbständigen

Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens

je sechs Monate gedauert hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 sind insgesamt

nur bis zum Höchstausmaß von fünf

Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber

hinaus bis zu einem Höchstausmaß von

weiteren zwei Jahren anzurechnen.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so

sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer

nur einmal zu berücksichtigen.

Verbrauch des Urlaubes

§ 4. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes

ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten

des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Diese

Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub

möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in

dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht

werden kann.

(2) Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer

aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz

1974, BGBl. Nr. 399, genannten

Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist,

während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung

oder während deren er sonst Anspruch auf

Entgeltsfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung

hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart

werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß

der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht

dies dennoch, gilt der Zeitraum der

Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.

(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht

werden, doch muß ein Teil mindestens

sechs Werktage betragen.

(4) Hat der Arbeitnehmer in Betrieben, in

denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet

ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt

für den Antritt seines Urlaubes oder eines

Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens

zwölf Werktagen dem Arbeitgeber mindestens

drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt

eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber "und

dem Arbeitnehmer nicht zustande, so sind die

Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates

fortzusetzen. Kommt auch dann keine

Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer

den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen

Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber

hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr

als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor

dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt

des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen

des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage

beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf

von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres,

in dem er entstanden ist.

Erkrankung während des Urlaubes

§ 5. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer

während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu

haben, so werden auf Werktage fallende Tage

der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer

durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf

das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die

Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Übt ein Arbeitnehmer während seines

Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende

Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1

keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der

Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in

ursächlichem Zusammenhang steht.

(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung

unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus

Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten

sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung

als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt

wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der

Arbeitnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein

ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers über Beginn,

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der Arbeitnehmer

während eines Urlaubes im Ausland, so muß

dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung

darüber beigefügt sein, daß es von einem

zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt

ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung

ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche

Behandlung stationär oder ambulant in

einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine

Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.

Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen

nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

Urlaubsentgelt

§ 6. (1) Während des Urlaubes behält der

Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die

Urlaubsdauer nicht gemindert werden.

(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer

das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges

Entgelt ist jenes Entgelt, das dem

Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub

nicht angetreten worden wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt

nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn

voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung

nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten

zu berechnen.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18

Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1974, kann geregelt werden, welche Leistungen

des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind.

Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe

des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag

abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt

werden.

(6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des

Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus

zu zahlen.

Ablöseverbot

§ 7. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer, die für den NichtVerbrauch

des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte

Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind

rechtsunwirksam.

Aufzeichnungen

§ 8. (1) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgeht

1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes des

Arbeitnehmers, die angerechneten Dienstzeiten

und die Dauer des dem Arbeitnehmer

zustehenden bezahlten Urlaubes;

2. die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer

seinen bezahlten Urlaub genommen hat;

3. das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die

Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat,

und der Zeitpunkt der Auszahlung;

4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem

Arbeitsjahr berechnet wird, der Zeitpunkt,

ab dem die Umstellung gilt, und die Norm,

auf Grund der die Umstellung erfolgt ist,

sowie das Ausmaß der dem Arbeitnehmer

für den Umstellungszeitraum gebührenden

Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in

dem dieser Urlaub verbraucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch

dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen

hervorgehen, die der Arbeitgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt.

Urlaubsentschädigung

§ 9. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine

Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden

Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis

nach Entstehung des Urlaubsanspruches,

jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch

1. Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers;

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers;

3. Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn

die Kündigungsfrist weniger als drei Monate

beträgt;

4. Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn

die Kündigungsfrist mindestens drei Monate

beträgt und der Urlaub während der

Kündigungsfrist nicht verbraucht werden

konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch

während der Kündigungsfrist

nicht zumutbar war;

5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder

Kündigung seitens des Arbeitnehmers, wenn

bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres

verstrichen ist.

(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1

gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis

nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch

vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des

Arbeitnehmers endet.

Urlaubsabfindung

§ 10. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine

Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch

des Urlaubes endet und kein Anspruch

auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung

beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres,

in dem ein Urlaub nicht verbraucht

wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes.

(2) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der

Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig

austritt.

(3) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt

den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis

durch Tod des Arbeitnehmers endet.

Pfändungsschutz

§ 11. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung

und die Urlaubsabfindung sind der

Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche

betrifft.

Unabdingbarkeit

§ 12. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf

Grund der §§ 2 bis 11 zustehen, können durch

Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung oder,

soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt

ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung

weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

Strafbestimmungen

§ 13. Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter,

die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,

von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es

sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft,

mit einer Geldstrafe bis 3000 S zu

bestrafen.

Weitergelten von Regelungen

§ 14. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Abschnittes bestehende, für die Arbeitnehmer

günstigere Regelungen in Kollektivverträgen,

Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen

oder Arbeitsverträgen werden durch

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

berührt.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Abschnittes bestehende Vereinbarungen durch

Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in

Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen

der §§ 2 Abs. 4 oder 6 Abs. 5 abweichende

Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung

zulässig sind, gelten als solche

Regelungen, soweit sie den vorgenannten Bestimmungen

entsprechen.

ABSCHNITT 2

Pflegefreistellung

Geltungsbereich

§ 15. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis

auf einem privatrechtlichen Vertrag

beruht.

(2) Ausgenommen sind

1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz

1948, BGBl. Nr. 140, anzuwenden

ist;

2. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden

ist;

3. Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem

Gemeindeverband oder einer Gemeinde;

4. Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die

dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden

sind, welche den wesentlichen Inhalt des

Arbeitsverhältnisses zwingend regeln;

5. Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten

oder Fonds, auf die das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, gemäß § 1

Abs. 2 VBG sinngemäß anzuwenden ist.

Pflegefreistellung

§ 16. Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des

Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen

der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen

Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen

nachweislich verhindert, so hat er Anspruch

auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß

seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe

Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit

dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt

sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die

Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft

lebt.

Unabdingbarkeit

§ 17. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf

Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag,

Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung

oder Kollektivvertrag weder aufgehoben

noch beschränkt werden.

Günstigere Regelungen

§ 18. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge,

Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen

oder Arbeitsverträge, die den Anspruch

auf Pflegefreistellung im Sinne des § 16 günstiger

regeln, bleiben insoweit unberührt.

ARTIKEL II

Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/

1921, 183/1925, 388/1926, 158/1955 und 108/1958

wird wie folgt geändert

§ 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden

jährlichen Urlaubes muß mindestens

einen Monat, nach mehr als zehnjähriger Dauer

des Arbeitsverhältnisses eineinhalb Monate betragen,

innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge

fortlaufen. Im übrigen gilt Art. I Abschnitt 1

des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend

die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die

Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.

Nr. 390."

ARTIKEL III

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 359/1928 über

die Regelung des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer

(Privat-Kraftwagenführergesetz)

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1946, 313/1964 und 317/1971 wird wie

folgt geändert

§ 4 hat zu lauten

„§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt in

jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub,

auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1

des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend

die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und

die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.

Nr. 390, anzuwenden sind."

ARTIKEL IV

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1970 über

den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz)

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBL Nr. 314/1971, 317/1971 und des Art. III

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1974 wird

geändert wie folgt

§ 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Dem Hausbesorger gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf

den die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des

Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend

die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und

die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.

Nr. 390, mit der Maßgabe anzuwenden

sind, daß an Stelle des Urlaubsausmaßes

von 24 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 28 Kalendertagen

und an Stelle des Urlaubsausmaßes

von 30 Werktagen ein Urlaubsausmaß von 35 Kalendertagen

tritt.

(2) Während des Urlaubes behält der Hausbesorger

den Anspruch auf das gesamte Entgelt

(§§ 7, 12 und 13)."

ARTIKEL V

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 235/1962 über

die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen

und Hausangestellten (Hausgehilfen- und

Hausangestelltengesetz) in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 104/1965, 94/1969, 462/

1969, 317/1971 und des Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1974 wird geändert wie

folgt

1. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf

den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, die Vorschriften des Art. I Abschnitt

1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976

betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes

und die Einführung einer Pflegefreistellung,

BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.

(2) Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer

neben den auf die Urlaubszeit entfallenden,

nach § 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen

und auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß

beträgt bei einem Urlaubsanspruch von

24 Werktagen das zweifache und bei einem Urlaubsanspruch

von 30 Werktagen das zweieinhalbfache

der monatlichen Geldbezüge.

(3) Wird der Urlaub an einem Montag angetreten

oder endet er an einem Samstag, so hat

dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der

arbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehen

oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen

Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist

der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit."

2. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 21. (1) Für die in § 1 Abs. 3 angeführten

Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften

des Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3,

§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7

Abs. 1 und 7, §§ 8, 9, 18, 19 und 20."

ARTIKEL VI

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/

1937, 174/1946, 159/1947, 108/1958, 253/1959,

292/1971, 317/1971 und 418/1975 wird wie

folgt geändert

§ 17 hat zu lauten

„Urlaub

§ 17. Dem Angestellten gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den

die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1976 betreffend

die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die

Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.

Nr. 390, anzuwenden sind."

ARTIKEL VII

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 538/1923 über

den Dienstvertrag der Angestellten in land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 229/1937, der Verordnung vom 24. Dezember

1938, DRGBl. I S. 1999, und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 174/1946, 159/1947, 183/1947,

108/1958, 253/1959, 117/1960, 293/1971, 317/

1971 und 418/1975 wird wie folgt geändert

§ 15 hat zu lauten

„Urlaub

§ 15. Dem Dienstnehmer gebührt in jedem

Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den

die Vorschriften des Art. I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1976 betreffend die

Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die

Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl.

Nr. 390, anzuwenden sind."

ARTIKEL VIII

Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. I Abschnitt

1 dieses Bundesgesetzes treten außer

Kraft

1. Die §§ 17 a, 17 b und 17 c Angestelltengesetz,

BGBl. Nr. 292/1921,

2. die §§ 15 a, 15 b und 15 c Gutsangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 538/1923,

3. § 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-

Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948;

ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21

B-VG zur Regelung zuständig sind

4. das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl.

Nr. 24,

5. das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl.

Nr. 108, betreffend Erkrankung während

des Urlaubes.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die

durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften

verwiesen wird, treten an deren Stelle

die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

ARTIKEL IX

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Inkrafttreten des § 6 gelten die

Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 dieses Artikels.

(2) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer

den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach

Abs. 2 ist das Entgelt zugrunde zu legen, das

sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden

Normalarbeitszeit ergibt.

(4) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie

der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht

in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag

in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes

entfallenden Geldbezüge zu vergüten.

(5) Die Beträge nach Abs. 2 bis 4 sind bei

Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer

im voraus zu bezahlen.

(6) Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes

erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für

jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in

das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche

Urlaubsausmaß aliquot in der Weise,

daß für je begonnene zwei Monate, die in das

Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.

ARTIKEL X

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Es treten in Kraft: § 6 des Artikels I mit

1. Jänner 1978; die übrigen Bestimmungen mit

1. Jänner 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für

Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 8 und 13, soweit sie für

Arbeitnehmer an Betrieben gelten, welche

der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung;

3. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen

und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an

erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

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