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390. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Jede Form rassischer Diskriminierung ist —

auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/

1958, entgegenstehen — verboten. Gesetzgebung

und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus

dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe,

der Abstammung oder der nationalen oder

ethnischen Herkunft zu unterlassen.

(2) Abs. 1 hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern

besondere Rechte einzuräumen oder besondere

Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem

Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.

Artikel II

Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209,

betreffend die Landesverweisung und die Übernahme

des Vermögens des Hauses Habsburg-

Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom

30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl.

Nr. 292, des Bundesverfassungsgesetzes vom

26. Jänner 1928, BGBl. Nr. 30, und des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl.

Nr. 172, und Art. 60 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 bleiben

unberührt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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