390. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Jede Form rassischer Diskriminierung ist —
auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/
1958, entgegenstehen — verboten. Gesetzgebung
und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus
dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe,
der Abstammung oder der nationalen oder
ethnischen Herkunft zu unterlassen.
(2) Abs. 1 hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern
besondere Rechte einzuräumen oder besondere
Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem
Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.
Artikel II
Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209,
betreffend die Landesverweisung und die Übernahme
des Vermögens des Hauses Habsburg-
Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom
30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl.
Nr. 292, des Bundesverfassungsgesetzes vom
26. Jänner 1928, BGBl. Nr. 30, und des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 4. Juli 1963, BGBl.
Nr. 172, und Art. 60 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 bleiben
unberührt.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.