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390_1972 AT

390. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971

und der Beschlüsse des Internationalen Kaffeerates

Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und

Nr. 213 vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342,

Nr. 233 vom 30./31. August 1970, BGBl. Nr. 300,

sowie der Entschließung des Exekutivdirektors

vom 4. September 1972, BGBl. Nr. 394, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Oktober

1969, BGBl. Nr. 343, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in

der Fassung der Verordnungen vom 28. November

1969, BGBl. Nr. 431, vom 30. September

1970, BGBl. Nr. 302, und vom 6. Juli 1972,

BGBl. Nr. 233, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken gemäß

Anlage IV a, bei einer Ausstellung ab dem

1. Oktober 1972 jedoch gemäß Anlage IV b,

versehen ist, deren Kennziffer dem Kaffeejahr

der Versendung entspricht,

d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem es ausgestellt wurde, nicht

mehr als neun Monate verstrichen sind und

e) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde."

2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Ein Transitzeugnis gemäß § 2 ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage II genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es mit Kaffeetransitmarken gemäß

Anlage V a, bei einer Ausstellung ab dem

1. Oktober 1972 jedoch gemäß Anlage V b,

versehen ist,

d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem die Ausstellung erfolgte,

nicht mehr als sechs Monate verstrichen

sind und

e) wenn es nicht von der Internationalen

Kaffee-Organisation für ungültig erklärt

wurde."

3. Die Anlage IV hat zu entfallen.

4. Nach Anlage IV a wird eingefügt

Die Kaffeeausfuhrmarken müssen die Kennziffer

des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde, sowie die Kennziffer des Kaffeejahres, in

dem die aus dem Zeugnis ersichtliche Versendung

stattgefunden hat, tragen. Das Kaffeejahr beginnt

jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September

des folgenden Jahres."

5. Die Anlage V hat zu entfallen.

6. Nach Anlage V a wird eingefügt

Die Kaffeetransitmarken müssen die Kennziffer

des Landes tragen, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde."

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