390. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. a des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971
und der Beschlüsse des Internationalen Kaffeerates
Nr. 193 vom 18. Dezember 1968 und
Nr. 213 vom 27. August 1969, BGBl. Nr. 342,
Nr. 233 vom 30./31. August 1970, BGBl. Nr. 300,
sowie der Entschließung des Exekutivdirektors
vom 4. September 1972, BGBl. Nr. 394, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Oktober
1969, BGBl. Nr. 343, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in
der Fassung der Verordnungen vom 28. November
1969, BGBl. Nr. 431, vom 30. September
1970, BGBl. Nr. 302, und vom 6. Juli 1972,
BGBl. Nr. 233, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage I oder II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es mit Kaffeeausfuhrmarken gemäß
Anlage IV a, bei einer Ausstellung ab dem
1. Oktober 1972 jedoch gemäß Anlage IV b,
versehen ist, deren Kennziffer dem Kaffeejahr
der Versendung entspricht,
d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem es ausgestellt wurde, nicht
mehr als neun Monate verstrichen sind und
e) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde."
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Ein Transitzeugnis gemäß § 2 ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage II genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es mit Kaffeetransitmarken gemäß
Anlage V a, bei einer Ausstellung ab dem
1. Oktober 1972 jedoch gemäß Anlage V b,
versehen ist,
d) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem die Ausstellung erfolgte,
nicht mehr als sechs Monate verstrichen
sind und
e) wenn es nicht von der Internationalen
Kaffee-Organisation für ungültig erklärt
wurde."
3. Die Anlage IV hat zu entfallen.
4. Nach Anlage IV a wird eingefügt
Die Kaffeeausfuhrmarken müssen die Kennziffer
des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde, sowie die Kennziffer des Kaffeejahres, in
dem die aus dem Zeugnis ersichtliche Versendung
stattgefunden hat, tragen. Das Kaffeejahr beginnt
jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September
des folgenden Jahres."
5. Die Anlage V hat zu entfallen.
6. Nach Anlage V a wird eingefügt
Die Kaffeetransitmarken müssen die Kennziffer
des Landes tragen, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde."