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390_1971 AT

390. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 237/ 1970) ratifiziert oder sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Guinea 10. Jänner 1968

Griechenland 16. Juli 1970

Israel 11. August 1970

Neuseeland 23. September 1970

Togo 27. November 1970

Korea 28. Dezember 1970

Frankreich 31. Dezember 1970

Libanon 16. März 1971

Island 18. Mai 1971

Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 237/1970) ratifiziert oder sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Guinea 10. Jänner 1968

Neuseeland 23. September 1970

Frankreich 31. Dezember 1970

Island 18. Mai 1971

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Frankreich folgende Erklärung abgegeben

Die Regierung der Französischen Republik ist der Ansicht, daß Artikel 38 Absatz 1 so auszulegen ist, daß einem Diplomaten, der Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf die von diesem Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlung gewährt wird.

Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Bestimmungen der zwischen Frankreich und fremden Staaten in Kraft stehenden zweiseitigen Abkommen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt werden.

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