390. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 237/ 1970) ratifiziert oder sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Guinea 10. Jänner 1968
Griechenland 16. Juli 1970
Israel 11. August 1970
Neuseeland 23. September 1970
Togo 27. November 1970
Korea 28. Dezember 1970
Frankreich 31. Dezember 1970
Libanon 16. März 1971
Island 18. Mai 1971
Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 18. April 1961 (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 237/1970) ratifiziert oder sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Guinea 10. Jänner 1968
Neuseeland 23. September 1970
Frankreich 31. Dezember 1970
Island 18. Mai 1971
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Frankreich folgende Erklärung abgegeben
Die Regierung der Französischen Republik ist der Ansicht, daß Artikel 38 Absatz 1 so auszulegen ist, daß einem Diplomaten, der Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf die von diesem Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlung gewährt wird.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Bestimmungen der zwischen Frankreich und fremden Staaten in Kraft stehenden zweiseitigen Abkommen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt werden.