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390. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

Nachdem das am 30. April 1969 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen,

welches also lautet

Die Republik Österreich und das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland,

von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und

zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den

Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Die unter das Abkommen fallenden Steuern

sind

a) im Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland

i) die income tax (Einkommensteuer)

einschließlich der surtax (Zusatzsteuer);

ii) die corporation tax (Körperschaftsteuer);

iii) die capital gains tax (Steuer von Veräußerungsgewinnen);

b) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke

des Familienlastenausgleiches;

iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Einkommen;

v) die Aufsichtsratsabgabe;

vi) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

vii) die Sonderabgabe vom Einkommen.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die in einem Vertragstaat

nach dem Datum der Unterzeichnung

dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern

oder an deren Stelle erhoben werden. Die

zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen

einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

Änderungen mit.

ARTIKEL 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Vereinigtes Königreich"

Großbritannien und Nordirland

unter Einschluß der außerhalb des Küstenmeeres

des Vereinigten Königreiches gelegenen

Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches über

den Festlandsockel in Übereinstimmung mit

dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet

sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb

derer die Rechte des Vereinigten

Königreiches in bezug auf den Meeresgrund,

den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze

ausgeübt werden können;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

i) in bezug auf das Vereinigte Königreich

alle Staatsangehörigen des Vereinigten

Königreiches und seiner Kolonien, die

ihre Rechtsstellung als solche aus ihrer

Beziehung zum Vereinigten Königreich

ableiten, sowie alle juristischen Personen,

Personengesellschaften und Personenvereinigungen,

die ihre Rechtsstellung

als solche aus dem im Vereinigten

Königreich geltenden Recht ableiten;

ii) in bezug auf Österreich alle österreichischen

Staatsangehörigen, ferner alle

juristischen Personen, Personengesellschaften,

Personenvereinigungen und

anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung

als solche aus dem in Österreich

geltenden Recht ableiten;

d) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat" je nach

dem Zusammenhang, Österreich oder das

Vereinigte Königreich;

e) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person

betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

im Fall Österreichs das Bundesministerium

für Finanzen, im Fall des Vereinigten

Königreiches die Commissioners of

Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten

Vertreter.

(2) Sind nach einer Bestimmung dieses Abkommens

Einkünfte von der österreichischen

Steuer befreit Und ist eine natürliche Person

hinsichtlich dieser Einkünfte nach dem im Vereinigten

Königreich geltenden Recht nicht mit

dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag

steuerpflichtig, der nach dem Vereinigten

Königreich überwiesen oder dort in Empfang

genommen wird, dann findet die nach diesem

Abkommen in Österreich zu gewährende Steuerbefreiung

nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung,

der nach dem Vereinigten Königreich

überwiesen oder dort in Empfang genommen

wird.

(3) Bei Anwendung dieses Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

ARTIKEL 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person", vorbehaltlich der Absätze 2 und 3

dieses Artikels, eine Person, die nach dem Recht

dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,

ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer

Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt

nicht eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat

nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte

aus Quellen in diesem Staat bezieht. Die

Ausdrücke „eine in Österreich ansässige Person"

und „eine im Vereinigten Königreich ansässige

Person" sind entsprechend auszulegen.

(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine

natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in keinem

der Vertragstaaten, so gilt sie als in

dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden sich die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten bemühen, die

Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu

regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine

andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten

ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sich der Ort ihrer

tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

ARTIKEL 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu

werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5

dieses Artikels — in einem Vertragstaat für ein

Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig,

so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene

Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine

Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in

diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß

sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern

oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es

eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur

Betriebstätte der anderen.

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem dieses Vermögen liegt.

(2) a) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften

der lit. b nach dem Recht des

Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.

b) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und

tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, die Rechte, auf die die

Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke

Anwendung finden, die Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht

auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe

und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches

Vermögen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte

aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung

oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der

Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten

auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus

unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung

eines freien Berufes dient.

ARTIKEL 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit in dieser Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden

können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in

jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne

zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,

wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als

selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen des Unternehmens

(sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt,

die nicht abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte

ein selbständiges Unternehmen wäre), einschließlich

der Geschäftsführungs- und allgemeinen

Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,

gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die

Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden

sind.

(4) Soweit es nach dem Recht eines Vertragstaates

üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne

des Unternehmens auf seine einzelnen

Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht

aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden

Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt;

die Art der angewendeten Gewinnaufteilung

muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den

Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines

Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer

Personengesellschaft und im Fall Österreichs aus

der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des

österreichischen Rechts.

ARTIKEL 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person

darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen

oder Luftfahrzeugen nur in diesem Vertragstaat

besteuert werden; davon ausgenommen sind Gewinne

aus Schiffs- oder Flugreisen, die ausschließlich

auf Orte innerhalb des anderen Vertragstaates

beschränkt sind.

(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegt

eine im Vereinigten Königreich ansässige

Person nicht den österreichischen Steuern vom

Vermögen.

ARTIKEL 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

ARTIKEL 10

Dividenden

(1) Dividenden, die von einer in einem Vertragstaat

ansässigen Gesellschaft gezahlt werden

und deren nutzungsberechtigter Empfänger eine

in dem anderen Vertragstaat ansässige Person ist,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen,

Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt

sind; er umfaßt auch alle Einkünfte (mit

Ausnahme der Zinsen und Lizenzgebühren, die

nach den Vorschriften der Artikel 11 oder 12

dieses Artikels von der Steuer entlastet sind),

die nach dem Recht des Vertragstaates, in dem

die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, als Dividende oder Ausschüttung einer Gesellschaft

behandelt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind

nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat

ansässige nutzungsberechtigte Empfänger

der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung,

für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte ausgeübten

Geschäftsbetrieb gehört. In diesem Fall ist

Artikel 7 anzuwenden.

(5) Gehören dem in einem Vertragstaat ansässigen

nutzungsberechtigten Dividendenempfänger

mindestens 10 vom Hundert der Aktiengattung,

auf die die Dividenden gezahlt werden, dann ist

die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene

Steuerermäßigung insoweit nicht anzuwenden,

als diese Dividenden nur aus Gewinnen oder Einkünften

gezahlt werden konnten, die die dividendenzahlende

Gesellschaft in einer Rechnungsperiode

erzielt oder bezogen hat, die zwölf oder

mehr Monate vor dem „maßgeblichen Zeitpunkt"

geendet hat. Als „maßgeblicher Zeitpunkt" im

Sinne dieses Absatzes ist jener Zeitpunkt anzusehen,

an dem der nutzungsberechtigte Empfänger

Eigentümer von mindestens 10 vom Hundert

der betreffenden Aktiengattung geworden ist.

Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn

die Aktien aus wirklich geschäftlichen Gründen

und nicht in erster Linie zu dem Zweck erworben

wurden, die Vorteile dieses Artikels zu erlangen.

(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft

an nicht in diesem anderen Staat ansässige

Personen als nutzungsberechtigte Empfänger

zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer

für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,

selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die

nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise

aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

ARTIKEL 11

Zinsen

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person als nutzungsberechtigter Empfänger

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,

aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat

eine Betriebstätte hat und die Forderung,

für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu

dem in dieser Betriebstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Gesetzliche Vorschriften, die in einem Vertragstaat

bestehen und die sich nur auf die Zahlung

von Zinsen — mit oder ohne weitere Voraussetzungen

— an nichtansässige Gesellschaften

oder zwischen verbundenen Gesellschaften beziehen,

dürfen nicht bewirken, daß solche Zinsen,

wenn sie an eine im anderen Vertragstaat ansässige

Gesellschaft gezahlt werden, bei der steuerlichen

Gewinnermittlung der die Zinsen zahlenden

Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen

werden, weil sie als Dividenden oder Gewinnausschüttungen

anzusehen sind.

(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene

Steuerbefreiung gilt nicht für Zinsen aus

Forderungstiteln, die an einer "Wertpapierbörse

gehandelt werden, sofern deren nutzungsberechtigter

Empfänger

a) mit diesen Zinsen in dem Vertragstaat, in

dem er ansässig ist, nicht der Steuer unterliegt

und

b) innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb

des Forderungstitels, für den die

Zinsen gezahlt werden, diesen Titel wieder

verkauft oder zu verkaufen sich verpflichtet.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem

Gläubiger oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen,

gemessen an der zugrundeliegenden Forderung,

den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter

Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden

keine Anwendung, wenn die Forderung, für die

die Zinsen gezahlt werden, nicht aus wirklich

geschäftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu

dem Zweck begründet oder übertragen wurde,

den Vorteil dieses Artikels zu erlangen.

ARTIKEL 12

Lizenzgebühren

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels

dürfen Lizenzgebühren, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person als nutzungsberechtigter

Empfänger bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Gesellschaft an einen nutzungsberechtigten

Empfänger gezahlt werden,

der eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar

mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte der

die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft kontrolliert,

dürfen ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert

werden; die Steuer darf aber 10 vom

Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken (einschließlich kinematographischer Filme

und Tonbänder oder Filme für Rundfunk- oder

Fernsehsendungen), von Patenten, Marken, Mustern

oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln

oder Verfahren oder für die Benutzung oder das

Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder

für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind

nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat

ansässige nutzungsberechtigte Empfänger

der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat

eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte

ausgeübten Geschäftsbetrieb gehören. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Gesetzliche Bestimmungen eines Vertragstaates,

die vorsehen, daß von einer Gesellschaft

gezahlte Lizenzgebühren bei Ermittlung der

steuerpflichtigen Gewinne der Gesellschaft nicht

zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividende

oder Ausschüttung behandelt werden, gelten

nicht für Lizenzgebühren, die an eine in

dem anderen Vertragstaat ansässige Person ge-

zahlt werden. Der vorstehende Satz ist jedoch

nicht anzuwenden, wenn das Recht oder das Vermögen,

für das die Lizenzgebühren gezahlt werden,

nicht aus wirklich geschäftlichen Gründen,

sondern hauptsächlich zu dem Zweck begründet

oder übertragen wurde, den Vorteil der Bestimmungen

dieses Artikels zu erlangen.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem

Gläubiger oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrundeliegenden

Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter

Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem

Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

ARTIKEL 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragstaat ansässige Person für

die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen

Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem

übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen

Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels

dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

und von beweglichem Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,

erzielt, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten

Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig

ist.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 dieses Artikels

darf ein Vertragstaat Gewinne aus der Veräußerung

beweglichen Vermögens besteuern, wenn

der Veräußerer

a) zu irgendeiner Zeit während des Zeitraumes

von drei Jahren vor der Veräußerung in

diesem Vertragstaat ansässig war, und

b) im Zeitpunkt der Veräußerung im anderen

Vertragstaat ansässig ist, und

c) in diesem anderen Staat mit den Gewinnen

aus der Veräußerung nicht der Steuer unterliegt.

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder

aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher

Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die

Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung

verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,

so dürfen die Einkünfte in dem anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als

sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten und Bücherrevisoren.

ARTIKEL 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20

und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,

nur in diesem Staat besteuert werden, es sei

denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,

so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels

dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person für eine in dem anderen

Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,

nur in dem erstgenannten Staat besteuert

werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres dieses anderen

Staates aufhält, und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für

unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes

oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr

ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem die Person ansässig ist, die die

Gewinne aus dem Betrieb des Schilfes oder Luftfahrzeuges

erzielt.

ARTIKEL 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

ARTIKEL 17

Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und

Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft

persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

sie diese Tätigkeit ausüben.

ARTIKEL 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 1

und 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,

die einer in einem Vertragstaat ansässigen

Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt

werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person gezahlt werden, nur

in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Rente" bedeutet einen bestimmten

Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten

Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines

bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes

auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die

diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits

in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene

Leistungen vorsieht.

ARTIKEL 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die aus

öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches

oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft

im Vereinigten Königreich an eine

natürliche Person für der Regierung des Vereinigten

Königreiches oder Nordirlands oder

einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich

gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste

gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten

Königreich besteuert werden, es sei denn, daß

die natürliche Person ein österreichischer Staatsangehöriger

ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger

des Vereinigten Königreiches zu sein.

(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die von

Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften

unmittelbar oder aus einem von Österreich

oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person für der

Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften

gegenwärtig oder früher erbrachte

Dienste gezahlt werden, dürfen nur in

Österreich besteuert werden, es sei denn, daß

die natürliche Person ein Staatsangehöriger des

Vereinigten Königreiches ist, ohne gleichzeitig

österreichischer Staatsangehöriger zu sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind

nicht auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhing

mit einer kaufmännischen oder gewerblichen

Tätigkeit stehen.

ARTIKEL 20

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war und der sich in dem anderen

Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder

zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden

in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern

ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des

anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragstaat ansässig ist oder

vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung

erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des betreffenden

Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen

Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung

in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen

Studien oder seiner Ausbildung steht.

ARTIKEL 21

Lehrer

Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer,

der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum

von höchstens zwei Jahren aufhält, um an einer

Universität, einem College, einer Schule oder

anderen Lehranstalt in diesem Vertragstaat zu

unterrichten, wird in diesem Staat hinsichtlich der

Vergütungen für diese Lehrtätigkeit nicht besteuert,

wenn er in dem anderen Vertragstaat

ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt

dort ansässig war.

ARTIKEL 22

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 23

Anpassung der Abzugsbesteuerung

Übersteigt die von Dividenden, Zinsen oder

Lizenzgebühren an der Quelle abgezogene Steuer

den Steuerbetrag, der nach den Artikeln 10, 11

oder 12 erhoben werden darf, so wird der übersteigende

Steuerbetrag über Antrag rückerstattet;

der Antrag ist bei der in Betracht kommenden

zuständigen Behörde innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden,

Zinsen oder Lizenzgebühren zahlbar

wurden, zu stellen.

ARTIKEL 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des

Vereinigten Königreiches über die Anrechnung

der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten

Königreiches zu zahlenden Steuer auf die Steuer

des Vereinigten Königreiches (die die nachstehenden

allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen

sollen) wird die nach österreichischem Recht

und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

von Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen

aus Quellen innerhalb Österreichs

unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende

österreichische Steuer (im Fall einer Dividende

unter Ausschluß der Steuer von dem

Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird)

auf jene Steuer des Vereinigten Königreiches

angerechnet, die von den gleichen Gewinnen,

Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen

erhoben wird, von denen die österreichische

Steuer berechnet worden ist. Im Sinne dieses

Absatzes gilt die nicht nach dem Gewerbeertrag

berechnete Gewerbesteuer nicht als „österreichische

Steuer".

(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten

Königreiches, die nach diesem Abkommen im

Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen,

so rechnet Österreich auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag

an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten

Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor

der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen

nicht übersteigen, der auf die Einkünfte,

die im Vereinigten Königreich besteuert werden

dürfen, entfällt.

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels

gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne

einer in einem Vertragstaat ansässigen

Person, die nach diesem Abkommen in dem

anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,

als aus Quellen in diesem anderen Vertragstaat

stammend.

ARTIKEL 25

Persönliche Freibeträge

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels

haben in Österreich ansässige natürliche Personen

Anspruch auf die gleichen persönlichen

Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen

in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreiches

wie britische Staatsangehörige, die im

Vereinigten Königreich nicht ansässig sind.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels

haben im Vereinigten Königreich ansässige

natürliche Personen Anspruch auf die gleichen

persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen

in bezug auf die österreichische

Steuer wie österreichische Staatsangehörige, die

in Österreich nicht ansässig sind.

(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat

ansässig ist und deren Einkünfte aus

dem anderen Vertragstaat nur aus Dividenden,

Zinsen oder Lizenzgebühren (oder nur aus mehreren

dieser Einkünfte) bestehen, kann aus keiner

Bestimmung dieses Abkommens einen Anspruch

auf die in diesem Artikel erwähnten persönlichen

Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen

in bezug auf die Besteuerung in dem anderen

Vertragstaat ableiten.

ARTIKEL 26

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die

ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem

anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen

Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen des anderen Staates, die die

gleiche Tätigkeit ausüben.

(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat

weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender sind als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(4) Ist für Zwecke der Steuer des Vereinigten

Königreiches zu beurteilen, ob eine Gesellschaft

eine close company ist, schließt der Ausdruck

„anerkannte Wertpapierbörse" jede Wertpapierbörse

in Österreich ein, die den österreichischen

börsenrechtlichen Vorschriften entspricht.

(5) Keine Bestimmung dieses Artikels ist so

auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat,

den in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen

Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen

und -ermäßigungen auf Grund des Familienstandes

oder der Familienlasten zu gewähren, die er

den in seinem Gebiet ansässigen natürlichen Personen

gewährt, oder als verpflichte sie einen

Vertragstaat, eine in diesem Staat für Dividenden

geltende Steuerbefreiung auf Dividenden auszudehnen,

die an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Gesellschaft gezahlt werden.

ARTIKEL 27

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie

zu einer Besteuerung geführt haben oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates

unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

durch Verständigung mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragstaates so zu regeln,

daß eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, im gegenseitigen

Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Eini-

gung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren.

ARTIKEL 28

Austausch von Informationen

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze

im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung

stehenden Informationen austauschen, die zur

Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens

oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung

oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften

gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich

der unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich

sind. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen

Personen, Gerichten oder Verwaltungsbehörden

zugänglich gemacht werden, die mit der

Veranlagung und Einhebung der unter dieses

Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Informationen,

die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe-

oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren

preisgeben würden oder deren Erteilung

dem Ordre public widerspräche, dürfen

nicht ausgetauscht werden.

ARTIKEL 29

Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes

oder mit den erforderlichen Abänderungen

auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale

Beziehungen vom Vereinigten Königreich

wahrgenommen werden und in dem Steuern

erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern

ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt. Eine

solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an

und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich

der Bedingungen für das Außerkrafttreten,

wirksam, die zwischen den Vertragstaaten

durch auf diplomatischem Weg auszutauschende

Noten vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts

anderes vereinbart, bewirkt das Außerkrafttreten

dieses Abkommens, daß es auch für alle Gebiete

außer Kraft tritt, auf die es nach diesem Artikel

ausgedehnt worden ist.

ARTIKEL 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

findet daraufhin Anwendung

a) im Vereinigten Königreich

i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich

der Zusatzsteuer) und der

Steuer von Veräußerungsgewinnen für

jedes Steuerjahr, das am oder nach

dem 6. April 1969 beginnt, und

ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für

jedes Rechnungsjahr, das am oder nach

dem 1. April 1969 beginnt;

b) in Österreich

für die Steuerjahre, die am oder nach dem

1. Jänner 1969 beginnen.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

4 dieses Artikels ist das am 20. Juli 1956

in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung bei den Steuern

vom Einkommen auf die Steuern nicht mehr

anzuwenden, auf die dieses Abkommen nach

Absatz 2 dieses Artikels Anwendung findet.

(4) Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten

Abkommens, die eine weitergehende

Steuerentlastung vorsehen, sind für alle Steuerjahre

oder Rechnungsjahre, die vor dem Inkrafttreten

des vorliegenden Abkommens beginnen,

weiterhin anzuwenden.

(5) Auf Dividenden sind nicht die Vorschriften

des Absatzes 2 lit. a und b sowie der Absätze 3

und 4 dieses Artikels anzuwenden, sondern es

verlieren die Bestimmungen des am 20. Juli 1956

unterzeichneten Abkommens ihre Wirksamkeit

für Dividenden, die nach Ablauf von 30 Tagen

nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt

werden; auf diese Dividenden sind die Vorschriften

dieses Abkommens anzuwenden.

(6) Das am 20. Juli 1956 unterzeichnete Abkommen

verliert am letzten Tag, an dem es nach

den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels

anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.

ARTIKEL 31

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem

Jahr 1974 das Abkommen auf diplomatischem

Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens

sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres

kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen

nicht mehr Anwendung

a) im Vereinigten Königreich

i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich

der Zusatzsteuer) und der

Steuer von Veräußerungsgewinnen für

jedes Steuerjahr, das am oder nach dem

6. April des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres beginnt;

ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für

jedes Rechnungsjahr, das am oder nach

dem 1. April des auf die Kündigung

folgenden Kalenderjahres beginnt;

b) in Österreich

für die Steuerjahre, die am oder nach dem

1. Jänner des auf die Kündigung folgenden

Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen in London am 30. April 1969 in

zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Josef Schöner

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Chalfont

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1970

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. November 1970 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft

getreten.

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