390. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 30. April 1969 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen,
welches also lautet
Die Republik Österreich und das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland,
von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den
Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Die unter das Abkommen fallenden Steuern
sind
a) im Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland
i) die income tax (Einkommensteuer)
einschließlich der surtax (Zusatzsteuer);
ii) die corporation tax (Körperschaftsteuer);
iii) die capital gains tax (Steuer von Veräußerungsgewinnen);
b) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke
des Familienlastenausgleiches;
iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Einkommen;
v) die Aufsichtsratsabgabe;
vi) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
vii) die Sonderabgabe vom Einkommen.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die in einem Vertragstaat
nach dem Datum der Unterzeichnung
dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern
oder an deren Stelle erhoben werden. Die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen
einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
Änderungen mit.
ARTIKEL 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Vereinigtes Königreich"
Großbritannien und Nordirland
unter Einschluß der außerhalb des Küstenmeeres
des Vereinigten Königreiches gelegenen
Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches über
den Festlandsockel in Übereinstimmung mit
dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet
sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb
derer die Rechte des Vereinigten
Königreiches in bezug auf den Meeresgrund,
den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze
ausgeübt werden können;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
i) in bezug auf das Vereinigte Königreich
alle Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreiches und seiner Kolonien, die
ihre Rechtsstellung als solche aus ihrer
Beziehung zum Vereinigten Königreich
ableiten, sowie alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und Personenvereinigungen,
die ihre Rechtsstellung
als solche aus dem im Vereinigten
Königreich geltenden Recht ableiten;
ii) in bezug auf Österreich alle österreichischen
Staatsangehörigen, ferner alle
juristischen Personen, Personengesellschaften,
Personenvereinigungen und
anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung
als solche aus dem in Österreich
geltenden Recht ableiten;
d) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat" je nach
dem Zusammenhang, Österreich oder das
Vereinigte Königreich;
e) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
im Fall Österreichs das Bundesministerium
für Finanzen, im Fall des Vereinigten
Königreiches die Commissioners of
Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten
Vertreter.
(2) Sind nach einer Bestimmung dieses Abkommens
Einkünfte von der österreichischen
Steuer befreit Und ist eine natürliche Person
hinsichtlich dieser Einkünfte nach dem im Vereinigten
Königreich geltenden Recht nicht mit
dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag
steuerpflichtig, der nach dem Vereinigten
Königreich überwiesen oder dort in Empfang
genommen wird, dann findet die nach diesem
Abkommen in Österreich zu gewährende Steuerbefreiung
nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung,
der nach dem Vereinigten Königreich
überwiesen oder dort in Empfang genommen
wird.
(3) Bei Anwendung dieses Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
ARTIKEL 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person", vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
dieses Artikels, eine Person, die nach dem Recht
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt
nicht eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat
nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte
aus Quellen in diesem Staat bezieht. Die
Ausdrücke „eine in Österreich ansässige Person"
und „eine im Vereinigten Königreich ansässige
Person" sind entsprechend auszulegen.
(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine
natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in keinem
der Vertragstaaten, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden sich die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten bemühen, die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu
regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine
andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten
ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
ARTIKEL 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu
werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5
dieses Artikels — in einem Vertragstaat für ein
Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig,
so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß
sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern
oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
ARTIKEL 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) a) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich vorbehaltlich der Vorschriften
der lit. b nach dem Recht des
Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.
b) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und
tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, auf die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht
auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe
und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte
aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten
auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung
eines freien Berufes dient.
ARTIKEL 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden
können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen des Unternehmens
(sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt,
die nicht abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte
ein selbständiges Unternehmen wäre), einschließlich
der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
(4) Soweit es nach dem Recht eines Vertragstaates
üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne
des Unternehmens auf seine einzelnen
Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht
aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden
Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt;
die Art der angewendeten Gewinnaufteilung
muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den
Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines
Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer
Personengesellschaft und im Fall Österreichs aus
der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des
österreichischen Rechts.
ARTIKEL 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person
darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen
oder Luftfahrzeugen nur in diesem Vertragstaat
besteuert werden; davon ausgenommen sind Gewinne
aus Schiffs- oder Flugreisen, die ausschließlich
auf Orte innerhalb des anderen Vertragstaates
beschränkt sind.
(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegt
eine im Vereinigten Königreich ansässige
Person nicht den österreichischen Steuern vom
Vermögen.
ARTIKEL 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
ARTIKEL 10
Dividenden
(1) Dividenden, die von einer in einem Vertragstaat
ansässigen Gesellschaft gezahlt werden
und deren nutzungsberechtigter Empfänger eine
in dem anderen Vertragstaat ansässige Person ist,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt
sind; er umfaßt auch alle Einkünfte (mit
Ausnahme der Zinsen und Lizenzgebühren, die
nach den Vorschriften der Artikel 11 oder 12
dieses Artikels von der Steuer entlastet sind),
die nach dem Recht des Vertragstaates, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, als Dividende oder Ausschüttung einer Gesellschaft
behandelt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige nutzungsberechtigte Empfänger
der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte ausgeübten
Geschäftsbetrieb gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 anzuwenden.
(5) Gehören dem in einem Vertragstaat ansässigen
nutzungsberechtigten Dividendenempfänger
mindestens 10 vom Hundert der Aktiengattung,
auf die die Dividenden gezahlt werden, dann ist
die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene
Steuerermäßigung insoweit nicht anzuwenden,
als diese Dividenden nur aus Gewinnen oder Einkünften
gezahlt werden konnten, die die dividendenzahlende
Gesellschaft in einer Rechnungsperiode
erzielt oder bezogen hat, die zwölf oder
mehr Monate vor dem „maßgeblichen Zeitpunkt"
geendet hat. Als „maßgeblicher Zeitpunkt" im
Sinne dieses Absatzes ist jener Zeitpunkt anzusehen,
an dem der nutzungsberechtigte Empfänger
Eigentümer von mindestens 10 vom Hundert
der betreffenden Aktiengattung geworden ist.
Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn
die Aktien aus wirklich geschäftlichen Gründen
und nicht in erster Linie zu dem Zweck erworben
wurden, die Vorteile dieses Artikels zu erlangen.
(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft
an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen als nutzungsberechtigte Empfänger
zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer
für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die
nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise
aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
ARTIKEL 11
Zinsen
(1) Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person als nutzungsberechtigter Empfänger
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen,
aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat
eine Betriebstätte hat und die Forderung,
für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu
dem in dieser Betriebstätte ausgeübten Geschäftsbetrieb
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Gesetzliche Vorschriften, die in einem Vertragstaat
bestehen und die sich nur auf die Zahlung
von Zinsen — mit oder ohne weitere Voraussetzungen
— an nichtansässige Gesellschaften
oder zwischen verbundenen Gesellschaften beziehen,
dürfen nicht bewirken, daß solche Zinsen,
wenn sie an eine im anderen Vertragstaat ansässige
Gesellschaft gezahlt werden, bei der steuerlichen
Gewinnermittlung der die Zinsen zahlenden
Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen
werden, weil sie als Dividenden oder Gewinnausschüttungen
anzusehen sind.
(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene
Steuerbefreiung gilt nicht für Zinsen aus
Forderungstiteln, die an einer "Wertpapierbörse
gehandelt werden, sofern deren nutzungsberechtigter
Empfänger
a) mit diesen Zinsen in dem Vertragstaat, in
dem er ansässig ist, nicht der Steuer unterliegt
und
b) innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb
des Forderungstitels, für den die
Zinsen gezahlt werden, diesen Titel wieder
verkauft oder zu verkaufen sich verpflichtet.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem
Gläubiger oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen,
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung,
den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter
Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden
keine Anwendung, wenn die Forderung, für die
die Zinsen gezahlt werden, nicht aus wirklich
geschäftlichen Gründen, sondern hauptsächlich zu
dem Zweck begründet oder übertragen wurde,
den Vorteil dieses Artikels zu erlangen.
ARTIKEL 12
Lizenzgebühren
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels
dürfen Lizenzgebühren, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person als nutzungsberechtigter
Empfänger bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Gesellschaft an einen nutzungsberechtigten
Empfänger gezahlt werden,
der eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar
mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte der
die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft kontrolliert,
dürfen ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert
werden; die Steuer darf aber 10 vom
Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken (einschließlich kinematographischer Filme
und Tonbänder oder Filme für Rundfunk- oder
Fernsehsendungen), von Patenten, Marken, Mustern
oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln
oder Verfahren oder für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder
für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige nutzungsberechtigte Empfänger
der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat
eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dem in dieser Betriebstätte
ausgeübten Geschäftsbetrieb gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Gesetzliche Bestimmungen eines Vertragstaates,
die vorsehen, daß von einer Gesellschaft
gezahlte Lizenzgebühren bei Ermittlung der
steuerpflichtigen Gewinne der Gesellschaft nicht
zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividende
oder Ausschüttung behandelt werden, gelten
nicht für Lizenzgebühren, die an eine in
dem anderen Vertragstaat ansässige Person ge-
zahlt werden. Der vorstehende Satz ist jedoch
nicht anzuwenden, wenn das Recht oder das Vermögen,
für das die Lizenzgebühren gezahlt werden,
nicht aus wirklich geschäftlichen Gründen,
sondern hauptsächlich zu dem Zweck begründet
oder übertragen wurde, den Vorteil der Bestimmungen
dieses Artikels zu erlangen.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und nutzungsberechtigtem
Gläubiger oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden
Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigter
Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
ARTIKEL 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen
Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen
Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels
dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
und von beweglichem Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
erzielt, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten
Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig
ist.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 dieses Artikels
darf ein Vertragstaat Gewinne aus der Veräußerung
beweglichen Vermögens besteuern, wenn
der Veräußerer
a) zu irgendeiner Zeit während des Zeitraumes
von drei Jahren vor der Veräußerung in
diesem Vertragstaat ansässig war, und
b) im Zeitpunkt der Veräußerung im anderen
Vertragstaat ansässig ist, und
c) in diesem anderen Staat mit den Gewinnen
aus der Veräußerung nicht der Steuer unterliegt.
ARTIKEL 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,
so dürfen die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten und Bücherrevisoren.
ARTIKEL 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20
und 21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels
dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen
Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,
nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres dieses anderen
Staates aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes
oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr
ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem die Person ansässig ist, die die
Gewinne aus dem Betrieb des Schilfes oder Luftfahrzeuges
erzielt.
ARTIKEL 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
ARTIKEL 17
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
sie diese Tätigkeit ausüben.
ARTIKEL 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 1
und 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,
die einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt
werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person gezahlt werden, nur
in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente" bedeutet einen bestimmten
Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten
Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines
bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes
auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die
diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits
in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene
Leistungen vorsieht.
ARTIKEL 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die aus
öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches
oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft
im Vereinigten Königreich an eine
natürliche Person für der Regierung des Vereinigten
Königreiches oder Nordirlands oder
einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich
gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste
gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten
Königreich besteuert werden, es sei denn, daß
die natürliche Person ein österreichischer Staatsangehöriger
ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger
des Vereinigten Königreiches zu sein.
(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die von
Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften
unmittelbar oder aus einem von Österreich
oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für der
Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften
gegenwärtig oder früher erbrachte
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
Österreich besteuert werden, es sei denn, daß
die natürliche Person ein Staatsangehöriger des
Vereinigten Königreiches ist, ohne gleichzeitig
österreichischer Staatsangehöriger zu sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind
nicht auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhing
mit einer kaufmännischen oder gewerblichen
Tätigkeit stehen.
ARTIKEL 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war und der sich in dem anderen
Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder
zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden
in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern
ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des
anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragstaat ansässig ist oder
vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung
erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen
Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung
in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen
Studien oder seiner Ausbildung steht.
ARTIKEL 21
Lehrer
Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer,
der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum
von höchstens zwei Jahren aufhält, um an einer
Universität, einem College, einer Schule oder
anderen Lehranstalt in diesem Vertragstaat zu
unterrichten, wird in diesem Staat hinsichtlich der
Vergütungen für diese Lehrtätigkeit nicht besteuert,
wenn er in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt
dort ansässig war.
ARTIKEL 22
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
ARTIKEL 23
Anpassung der Abzugsbesteuerung
Übersteigt die von Dividenden, Zinsen oder
Lizenzgebühren an der Quelle abgezogene Steuer
den Steuerbetrag, der nach den Artikeln 10, 11
oder 12 erhoben werden darf, so wird der übersteigende
Steuerbetrag über Antrag rückerstattet;
der Antrag ist bei der in Betracht kommenden
zuständigen Behörde innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden,
Zinsen oder Lizenzgebühren zahlbar
wurden, zu stellen.
ARTIKEL 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
Vereinigten Königreiches über die Anrechnung
der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten
Königreiches zu zahlenden Steuer auf die Steuer
des Vereinigten Königreiches (die die nachstehenden
allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen
sollen) wird die nach österreichischem Recht
und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
von Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen
aus Quellen innerhalb Österreichs
unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende
österreichische Steuer (im Fall einer Dividende
unter Ausschluß der Steuer von dem
Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird)
auf jene Steuer des Vereinigten Königreiches
angerechnet, die von den gleichen Gewinnen,
Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen
erhoben wird, von denen die österreichische
Steuer berechnet worden ist. Im Sinne dieses
Absatzes gilt die nicht nach dem Gewerbeertrag
berechnete Gewerbesteuer nicht als „österreichische
Steuer".
(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten
Königreiches, die nach diesem Abkommen im
Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen,
so rechnet Österreich auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag
an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten
Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor
der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen
nicht übersteigen, der auf die Einkünfte,
die im Vereinigten Königreich besteuert werden
dürfen, entfällt.
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels
gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne
einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person, die nach diesem Abkommen in dem
anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,
als aus Quellen in diesem anderen Vertragstaat
stammend.
ARTIKEL 25
Persönliche Freibeträge
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels
haben in Österreich ansässige natürliche Personen
Anspruch auf die gleichen persönlichen
Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen
in bezug auf die Steuer des Vereinigten Königreiches
wie britische Staatsangehörige, die im
Vereinigten Königreich nicht ansässig sind.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels
haben im Vereinigten Königreich ansässige
natürliche Personen Anspruch auf die gleichen
persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen
in bezug auf die österreichische
Steuer wie österreichische Staatsangehörige, die
in Österreich nicht ansässig sind.
(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat
ansässig ist und deren Einkünfte aus
dem anderen Vertragstaat nur aus Dividenden,
Zinsen oder Lizenzgebühren (oder nur aus mehreren
dieser Einkünfte) bestehen, kann aus keiner
Bestimmung dieses Abkommens einen Anspruch
auf die in diesem Artikel erwähnten persönlichen
Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen
in bezug auf die Besteuerung in dem anderen
Vertragstaat ableiten.
ARTIKEL 26
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die
ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender sind als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(4) Ist für Zwecke der Steuer des Vereinigten
Königreiches zu beurteilen, ob eine Gesellschaft
eine close company ist, schließt der Ausdruck
„anerkannte Wertpapierbörse" jede Wertpapierbörse
in Österreich ein, die den österreichischen
börsenrechtlichen Vorschriften entspricht.
(5) Keine Bestimmung dieses Artikels ist so
auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat,
den in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen
Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen
und -ermäßigungen auf Grund des Familienstandes
oder der Familienlasten zu gewähren, die er
den in seinem Gebiet ansässigen natürlichen Personen
gewährt, oder als verpflichte sie einen
Vertragstaat, eine in diesem Staat für Dividenden
geltende Steuerbefreiung auf Dividenden auszudehnen,
die an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Gesellschaft gezahlt werden.
ARTIKEL 27
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates
unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragstaates so zu regeln,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, im gegenseitigen
Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Eini-
gung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren.
ARTIKEL 28
Austausch von Informationen
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze
im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung
stehenden Informationen austauschen, die zur
Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens
oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung
oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften
gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich
der unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich
sind. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen
Personen, Gerichten oder Verwaltungsbehörden
zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung und Einhebung der unter dieses
Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Informationen,
die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung
dem Ordre public widerspräche, dürfen
nicht ausgetauscht werden.
ARTIKEL 29
Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches
(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes
oder mit den erforderlichen Abänderungen
auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale
Beziehungen vom Vereinigten Königreich
wahrgenommen werden und in dem Steuern
erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern
ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt. Eine
solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an
und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich
der Bedingungen für das Außerkrafttreten,
wirksam, die zwischen den Vertragstaaten
durch auf diplomatischem Weg auszutauschende
Noten vereinbart werden.
(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts
anderes vereinbart, bewirkt das Außerkrafttreten
dieses Abkommens, daß es auch für alle Gebiete
außer Kraft tritt, auf die es nach diesem Artikel
ausgedehnt worden ist.
ARTIKEL 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
findet daraufhin Anwendung
a) im Vereinigten Königreich
i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich
der Zusatzsteuer) und der
Steuer von Veräußerungsgewinnen für
jedes Steuerjahr, das am oder nach
dem 6. April 1969 beginnt, und
ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für
jedes Rechnungsjahr, das am oder nach
dem 1. April 1969 beginnt;
b) in Österreich
für die Steuerjahre, die am oder nach dem
1. Jänner 1969 beginnen.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
4 dieses Artikels ist das am 20. Juli 1956
in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung bei den Steuern
vom Einkommen auf die Steuern nicht mehr
anzuwenden, auf die dieses Abkommen nach
Absatz 2 dieses Artikels Anwendung findet.
(4) Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten
Abkommens, die eine weitergehende
Steuerentlastung vorsehen, sind für alle Steuerjahre
oder Rechnungsjahre, die vor dem Inkrafttreten
des vorliegenden Abkommens beginnen,
weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Dividenden sind nicht die Vorschriften
des Absatzes 2 lit. a und b sowie der Absätze 3
und 4 dieses Artikels anzuwenden, sondern es
verlieren die Bestimmungen des am 20. Juli 1956
unterzeichneten Abkommens ihre Wirksamkeit
für Dividenden, die nach Ablauf von 30 Tagen
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt
werden; auf diese Dividenden sind die Vorschriften
dieses Abkommens anzuwenden.
(6) Das am 20. Juli 1956 unterzeichnete Abkommen
verliert am letzten Tag, an dem es nach
den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels
anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.
ARTIKEL 31
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem
Jahr 1974 das Abkommen auf diplomatischem
Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens
sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung
a) im Vereinigten Königreich
i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich
der Zusatzsteuer) und der
Steuer von Veräußerungsgewinnen für
jedes Steuerjahr, das am oder nach dem
6. April des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnt;
ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für
jedes Rechnungsjahr, das am oder nach
dem 1. April des auf die Kündigung
folgenden Kalenderjahres beginnt;
b) in Österreich
für die Steuerjahre, die am oder nach dem
1. Jänner des auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen in London am 30. April 1969 in
zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Josef Schöner
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Chalfont
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1970
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. November 1970 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 am gleichen Tag in Kraft
getreten.