390. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5 und 17, wird verordnet!
§ 1. Die in den Anlagen t und II enthaltenen
Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau
werden (mit Ausnahme der darin unter III
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1. Dezember 1969 in Kraft gesetzt.
§ 2. An den höheren Lehranstalten für Gartenbau
umfaßt das Unterrichtsjahr beim ersten,
zweiten, vierten und fünften Jahrgang 40 Wochen,
beim dritten Jahrgang 36 Wochen.
§ 3. An den höheren Lehranstalten für Gartenbau
haben die Schüler zwischen dem zweiten und
dritten Jahrgang ein Praktikum in der Dauer von
einem Monat, zwischen dem dritten und vierten
Jahrgang ein solches in der Dauer von zwei Monaten
in einem geeigneten Gartenbaubetrieb zu
absolvieren.
Artikel II
Die unter III der Anlagen wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBL
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957, BGBL Nr. 185, bekanntgemacht.