Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390_1969 AT

390. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 390. Verordnung: Erlassung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere

dessen §§ 5 und 17, wird verordnet!

§ 1. Die in den Anlagen t und II enthaltenen

Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau

werden (mit Ausnahme der darin unter III

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. Dezember 1969 in Kraft gesetzt.

§ 2. An den höheren Lehranstalten für Gartenbau

umfaßt das Unterrichtsjahr beim ersten,

zweiten, vierten und fünften Jahrgang 40 Wochen,

beim dritten Jahrgang 36 Wochen.

§ 3. An den höheren Lehranstalten für Gartenbau

haben die Schüler zwischen dem zweiten und

dritten Jahrgang ein Praktikum in der Dauer von

einem Monat, zwischen dem dritten und vierten

Jahrgang ein solches in der Dauer von zwei Monaten

in einem geeigneten Gartenbaubetrieb zu

absolvieren.

Artikel II

Die unter III der Anlagen wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBL

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBL Nr. 185, bekanntgemacht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →