38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995
Gesetzestext (3 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete
1995, BGBl. Nr. 260, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus
folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen
Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) eingeführt sowie das Sperrgebietsgesetz
1995 geändert werden, BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2;
2. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz
1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz
1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz,
das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz
1970 geändert werden (EURO-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW), BGBl. I
Nr. 87/2000, Art. 6;
3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, des Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz
1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-Auszeichnungsgesetz
geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG),
BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5.
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend
angeführten Gesetzesänderungen
§ 1 Abs. 1 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 1
§ 1 Abs. 3 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 2
§ 1 Abs. 4 BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5 Z 1
§ 4 Abs. 3 BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5 Z 2
§ 5 Abs. 1 BGBl. I Nr. 87/2000, Art. 6 Z 1
§ 8 Abs. 3 BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5 Z 4
§ 10 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 7
(2) Folgende Bestimmung entfällt infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführte Gesetzesänderung
§ 6 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 3
(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Kundmachung
BGBl. Nr. 260/1995.
Artikel IV
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 8 Abs. 1 bis 2a.
2. § 9 Abs. 2.
Artikel V
Im wiederverlautbarten Text werden folgende systematische Anpassungen vorgenommen sowie folgende
veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst
1. Die Regeln der heutigen Rechtschreibung werden angewendet.
2. Im § 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Landesregierungen“ ersetzt.
3. Im § 9 Abs. 1 wird die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete,
BGBl. Nr. 204/1963, und des Sperrgebietsgesetzes“ durch die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes
über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, des Sperrgebietsgesetzes, BGBl.
Nr. 387/1993, und des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260,“ ersetzt.
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragrafen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen
wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt
(Paragrafenspiegel)
alt neu
§ 1 § 1
§ 2 § 2
§ 3 § 3
§ 4 § 4
§ 5 § 5
§ 7 § 6
§ 8
Abs. 1 entfällt
Abs. 1a entfällt
Abs. 1b entfällt
Abs. 1c entfällt
Abs. 2 entfällt
Abs. 2a entfällt
Abs. 3 § 7
§ 9
Abs. 1 § 8
Abs. 2 entfällt
§ 10 § 9
Artikel VII
Das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 (Sperrgebietsgesetz 1995 – SperrGG 1995)
wird mit dem Titel „Sperrgebietsgesetz 2002 – SperrGG 2002“ wiederverlautbart.
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
Die Betragsgrenze für das Jahr 2002 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der
Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2002 festzusetzen ist, beträgt
1,361 Millionen Euro.
PRÄAMBEL
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und die
Usbekische Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten
geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik Österreich
und der Republik Usbekistan durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten
Beförderungsmittel zu gestalten,
in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung
des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu
begünstigen,
haben vereinbart
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen
der Republik Österreich und der Republik Usbekistan (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),
– Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen
Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/
Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der
Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug, in einem anderen
Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten oder einem Container von
mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze eines der beiden Staaten
der Vertragsparteien oder der Staaten beider Vertragsparteien überschritten werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/
Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Nachlaufverkehr).
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,
Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.
3. Gewerbsmäßiger Verkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht
betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
4. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
5. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Staates zur Beförderung innerhalb dieses
Staatsgebietes.
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport
verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als
Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als
a) Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei
Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder
nach der Art des Transportes).
Artikel 4
Genehmigungsfreie Verkehre
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der
Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß
Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher
Art nach und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
g) die Überführung von Leichen;
h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast,
einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i) die Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden
Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen;
k) die Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge;
l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen
soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung
der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug
erteilten Genehmigung;
m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von
Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt
wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung
hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
für die jeweilige Fahrt erteilt wurde.
2. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) vereinbaren,
daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung
bedürfen.
3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang
mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt
im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines
Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung
zu erbringen.
Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Beförderers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht
übertragbar.
4. Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei
des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c
und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben
gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen
den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere
Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 6
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,
daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden
kann.
Artikel 7
Sanktionen
1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die
rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen
einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 kann die Vertragspartei
des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des
Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen
a) Ermahnung des Beförderers, die Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten
Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die Vertragspartei des anderen Staates
ausbedungen ist.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden,
die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt
werden.
4. Die beiden Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von
jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.
Artikel 8
Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe
werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission (Artikel
10) unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.
2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes
und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der
Gemischten Kommission (Artikel 10) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 9
Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche
Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission
wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
1. Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang
mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine
Gemischte Kommission ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
3. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 11. Dezember 2001 in je zwei Urschriften in deutscher, usbekischer und
englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender
Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.
Für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich
Monika Forstinger
Für die Usbekische Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt
Abdulaziz Kamilov