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38_2002 AT

38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 38. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete 1995

Artikel I

Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete

1995, BGBl. Nr. 260, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen

Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG) eingeführt sowie das Sperrgebietsgesetz

1995 geändert werden, BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2;

2. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz

1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz

1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz,

das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz

1970 geändert werden (EURO-Umstellungsgesetz-Wehrrecht – EUGW), BGBl. I

Nr. 87/2000, Art. 6;

3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, des Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz

1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-Auszeichnungsgesetz

geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG),

BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend

angeführten Gesetzesänderungen

§ 1 Abs. 1 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 1

§ 1 Abs. 3 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 2

§ 1 Abs. 4 BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5 Z 1

§ 4 Abs. 3 BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5 Z 2

§ 5 Abs. 1 BGBl. I Nr. 87/2000, Art. 6 Z 1

§ 8 Abs. 3 BGBl. I Nr. 56/2001, Art. 5 Z 4

§ 10 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 7

(2) Folgende Bestimmung entfällt infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführte Gesetzesänderung

§ 6 BGBl. I Nr. 86/2000, Art. 2 Z 3

(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Kundmachung

BGBl. Nr. 260/1995.

Artikel IV

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 8 Abs. 1 bis 2a.

2. § 9 Abs. 2.

Artikel V

Im wiederverlautbarten Text werden folgende systematische Anpassungen vorgenommen sowie folgende

veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst

1. Die Regeln der heutigen Rechtschreibung werden angewendet.

2. Im § 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Landesregierungen“ ersetzt.

3. Im § 9 Abs. 1 wird die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete,

BGBl. Nr. 204/1963, und des Sperrgebietsgesetzes“ durch die Zitierung „auf Grund des Bundesgesetzes

über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, des Sperrgebietsgesetzes, BGBl.

Nr. 387/1993, und des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260,“ ersetzt.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragrafen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen

wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt

(Paragrafenspiegel)

alt neu

§ 1 § 1

§ 2 § 2

§ 3 § 3

§ 4 § 4

§ 5 § 5

§ 7 § 6

§ 8

Abs. 1 entfällt

Abs. 1a entfällt

Abs. 1b entfällt

Abs. 1c entfällt

Abs. 2 entfällt

Abs. 2a entfällt

Abs. 3 § 7

§ 9

Abs. 1 § 8

Abs. 2 entfällt

§ 10 § 9

Artikel VII

Das Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete 1995 (Sperrgebietsgesetz 1995 – SperrGG 1995)

wird mit dem Titel „Sperrgebietsgesetz 2002 – SperrGG 2002“ wiederverlautbart.

BGBlPdf 38. Kundmachung: Betragsgrenzen (Bund) für das Jahr 2002 nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

Die Betragsgrenze für das Jahr 2002 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen

Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der

Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2002 festzusetzen ist, beträgt

1,361 Millionen Euro.

BGBlPdf 38. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Usbekischen Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

PRÄAMBEL

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und die

Usbekische Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten

geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft

und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik Österreich

und der Republik Usbekistan durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten

Beförderungsmittel zu gestalten,

in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung

des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu

begünstigen,

haben vereinbart

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen

der Republik Österreich und der Republik Usbekistan (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),

– Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen

Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/

Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der

Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug, in einem anderen

Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten oder einem Container von

mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze eines der beiden Staaten

der Vertragsparteien oder der Staaten beider Vertragsparteien überschritten werden muß, und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/

Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Nachlaufverkehr).

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,

Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.

3. Gewerbsmäßiger Verkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht

betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

4. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,

vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung

vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des

Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens

geführt werden;

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm

auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens

darstellen.

5. Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Staates zur Beförderung innerhalb dieses

Staatsgebietes.

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport

verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als

Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als

a) Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei

Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder

nach der Art des Transportes).

Artikel 4

Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der

Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß

Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher

Art nach und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

g) die Überführung von Leichen;

h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast,

einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i) die Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden

Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);

j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen;

k) die Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge;

l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen

soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung

der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug

erteilten Genehmigung;

m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von

Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt

wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung

hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

für die jeweilige Fahrt erteilt wurde.

2. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 10) vereinbaren,

daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung

bedürfen.

3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang

mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt

im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines

Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung

zu erbringen.

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Beförderers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht

übertragbar.

4. Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei

des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c

und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben

gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen

den Kontrollorganen vorzuweisen.

6. Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere

Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 6

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,

daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden

kann.

Artikel 7

Sanktionen

1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die

rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen

einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 kann die Vertragspartei

des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des

Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen

a) Ermahnung des Beförderers, die Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;

b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten

Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die Vertragspartei des anderen Staates

ausbedungen ist.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden,

die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt

werden.

4. Die beiden Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von

jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 8

Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingent), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe

werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) von der Gemischten Kommission (Artikel

10) unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien vereinbart.

2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes

und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der

Gemischten Kommission (Artikel 10) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 9

Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche

Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission

wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 10

1. Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang

mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine

Gemischte Kommission ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

3. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens

sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 11. Dezember 2001 in je zwei Urschriften in deutscher, usbekischer und

englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender

Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Monika Forstinger

Für die Usbekische Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt

Abdulaziz Kamilov

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