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38. Bundesgesetz Bundesfinanzgesetz 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 38. Bundesgesetz Bundesfinanzgesetz 2002 – BFG 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des

Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während

des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die

Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr.

213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes

2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und

von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im

Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und

für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)

3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus

Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt

verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen

aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)

Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert

sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2002 für die Rückzahlung von

Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen

gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich

um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1. gemäß Art. III,

2. gemäß Art. VII und

3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu

einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine

Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht

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sichergestellt werden kann.

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und

Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl.Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH

der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2002 ein Konjunkturrückgang und ein

Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art.

I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen

Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden

höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des

allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes

zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2002 mit 4,1 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate

der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2002 eine Minderung um 1 Prozentpunkt

oder mehr abzeichnet.

(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen

Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist

der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des

veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu

bedecken.

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann

der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim

betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem

Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende

betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen

dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen

beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden

zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen

(zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die

Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des

Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405,

2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen

gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben

zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer

Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben

nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen

Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur

der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne

des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche

Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis

70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz

auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro

Bundesfinanzgesetz 2002 3

- wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen

jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des

selben haushaltsleitenden Organes fallen;

2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und

6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben

Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die

Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

3. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen

des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-

Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

4. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für

Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen

bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;

5. bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096

für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt 2,18 Millionen Euro, wenn

die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/10008 sichergestellt

werden kann;

6. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung

von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung

durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt

werden kann;

7. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener

Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt

werden;

8. beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf

Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50

sichergestellt werden kann;

9. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6177,19 Millionen Euro zur Tilgung

zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen

Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen

gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen

beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;

10. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe

Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;

11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 2,18 Millionen Euro für notstandspolizeiliche

Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn

die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt

werden kann;

12. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186,

1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz

veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen,

welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des

Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von

Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen

bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen

durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;

13. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung

der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des

Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim

Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;

14. beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-

Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen

beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;

15. bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes

Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz

bedeckt werden kann;

16. bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes

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Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz

bedeckt werden kann;

17. beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden

kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung

erfolgt, nicht übersteigen darf;

18. beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl.

I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen

des Titels 635 sichergestellt werden kann;

19. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe

Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen

beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;

20 beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz

zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet

wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236

sichergestellt werden kann;

21. bei den Voranschlagsanäatzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus

zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der

durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden

kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu

Überschreitungen zu geben

1. bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für

die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch

genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der

Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;

2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser

Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die

Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247,

2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;

3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen

der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,

Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt

der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei

Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen

erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002

betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen

bis zu einem Gesamtbetrag von 3633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen

Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3633,64 Millionen Euro zu genehmigen,

wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der

Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben

bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden

ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für

Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für

Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag

von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem

Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch

sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

Bundesfinanzgesetz 2002 5

4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH

jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen

Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser

Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen

Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;

5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen

beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von

insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz

2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden

kann;

6. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006,

1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258

für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995

bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

7. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen

im Rahmen von Strukturreformen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

8. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der

Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich

einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn

die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

9. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt

14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes,

wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

10. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693

und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des

allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der

Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

11. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur

Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

12. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen

gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn

die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an

den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

14. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt

726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung

von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige

Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§

26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar

gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

17. beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47

Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann;

18. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung

an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

19. beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem

Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

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Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen

gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch

Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei

den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2

AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von

10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu

Überschreitungen zu geben

1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 87,21 Millionen Euro für Zahlungen

zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;

2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Zahlungen an

die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1981, BGBl. Nr. 216, und für Finanzierungen auf Grund des

Schwellenländerprogrammes;

3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen

gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;

4. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen

kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;

5. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie

bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;

6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus

Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 145,35 Millionen Euro;

7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 290,69

Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981;

8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für

die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und

Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1453,46 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;

9. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu

einem Betrag von insgesamt 72,67 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von

Wertpapieren;

10. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu

einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;

11. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für Disagio bei

Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;

12. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 218,02 Millionen Euro gemäß Art. II

§ 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.

Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn

über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und

unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der

Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen

Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen

Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und

VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes

herangezogen werden dürfen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 24. Jänner 2003 die Genehmigung zu

Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63457 und 1/63577 für Zahlungen

gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf

Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2002 resultieren.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 namens des

Bundes gemäß § 66 BHG

Bundesfinanzgesetz 2002 7

1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit

dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz

1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988

geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der

Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die

Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen

gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu

einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten

zu übernehmen;

3. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass

der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an

Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

4. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der

Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an

Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen

in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 363

Millionen Euro an Kapital und 363 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger

Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, stammenden

Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 363 Millionen

Euro an Kapital nicht übersteigt;

6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der

Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des

Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden

Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftungen 291 Millionen Euro an Kapital und 291 Millionen Euro an Zinsen und Kosten

zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes

1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im

Einzelfall 291 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur

übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder

ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung

der im § 65 b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2

und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen

nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen

gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung

in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen

Teile

1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138

als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für

bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss -

genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu

reservieren;

2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb.

Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/12006 (für Kofinanzierungen

der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12008 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue

Periode) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue

Periode) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb.

Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende

Transferzahlungen gem. FAG), 1/13006 (für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)), 1/13046 (für

8 Bundesfinanzgesetz 2002

das Österreichische Filminstitut), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3)

(geb. Post)und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14116

(Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-

Mittel/Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 (Joint Venture

(IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)), 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-

Programme), 1/14208 (für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-

Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)),

1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für

Gemeinschaftsinitiativen), 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für

Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds), 1/50428,

1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/54729, 1/54826, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258,

1/61266, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666 (für Betriebe), 1/65236,

1/65246, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65316, 1/65326, 1/65338 (für Technologie-

und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen) und 1/65346 (für Kompetenzzentren) genehmigten

Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;

3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176,

1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für

Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992,

BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,

gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere

Rücklage) zu reservieren;

4. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies

bereits nach dem BHG oder dem BFG 2002 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und

Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer

Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem

späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der

Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406,

2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren

Finanzjahr den im Finanzjahr 2002 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der

Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über

Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen

Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen

1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für

den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 36000 Euro im Einzelfall;

3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 18000 Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen

überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42

Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens

gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen

Euro nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei

der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt

wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von

Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses

Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen

Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

Bundesfinanzgesetz 2002 9

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG

1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder

2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das

jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5

B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine

Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen

Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens

vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig

eingeholt werden kann.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die

verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wurde, 0,30 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit

der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige

im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres

zusammenfassend zu berichten.

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die

Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2002 werden durch den Stellenplan 2002

festgelegt (Anlage II).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 2002 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2002 (Anlage III) getroffen.

Artikel XV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich

der im Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6

und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die

Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt,

der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für

die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu

zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei

ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen

zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu

genehmigen.

Artikel XVI. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese

in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1.

Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002.

Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen

nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages

1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, die

Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 38. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1

Die Multilaterale Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Wasserstoffperoxid

der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III

Nr. 172/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2001) wurde von der Slowakei

am 4. Jänner 2001 unterzeichnet.

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