38. Bundesgesetz Bundesfinanzgesetz 2002
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2002 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des
Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während
des Finanzjahres 2002 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die
Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr.
213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und
von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im
Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und
für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus
Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt
verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen
aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert
sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2002 für die Rückzahlung von
Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen
gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich
um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
1. gemäß Art. III,
2. gemäß Art. VII und
3. gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu
einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine
Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht
2 Bundesfinanzgesetz 2002
sichergestellt werden kann.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und
Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl.Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH
der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2002 ein Konjunkturrückgang und ein
Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art.
I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen
Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden
höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des
allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der
Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2002 mit 4,1 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate
der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2002 eine Minderung um 1 Prozentpunkt
oder mehr abzeichnet.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen
Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist
der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des
veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu
bedecken.
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann
der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim
betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem
Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende
betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen
dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen
beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden
zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen
(zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die
Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des
Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405,
2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen
gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben
zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer
Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben
nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen
Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur
der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne
des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche
Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis
70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz
auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro
Bundesfinanzgesetz 2002 3
- wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen
jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des
selben haushaltsleitenden Organes fallen;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und
6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben
Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die
Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
3. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen
des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-
Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
4. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für
Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen
bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
5. bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096
für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt 2,18 Millionen Euro, wenn
die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/10008 sichergestellt
werden kann;
6. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung
von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung
durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt
werden kann;
7. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener
Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt
werden;
8. beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf
Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50
sichergestellt werden kann;
9. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6177,19 Millionen Euro zur Tilgung
zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen
Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen
gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
10. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 2,18 Millionen Euro für notstandspolizeiliche
Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt
werden kann;
12. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186,
1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz
veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen,
welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des
Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von
Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen
bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen
durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung
der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des
Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
14. beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-
Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen
beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
15. bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes
Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz
bedeckt werden kann;
16. bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes
4 Bundesfinanzgesetz 2002
Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz
bedeckt werden kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden
kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung
erfolgt, nicht übersteigen darf;
18. beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl.
I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen
des Titels 635 sichergestellt werden kann;
19. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe
Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen
beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
20 beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz
zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet
wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236
sichergestellt werden kann;
21. bei den Voranschlagsanäatzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus
zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der
durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden
kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu
Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für
die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch
genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der
Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser
Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die
Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247,
2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen
der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen,
Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt
der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei
Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002
betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen
bis zu einem Gesamtbetrag von 3633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen
Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3633,64 Millionen Euro zu genehmigen,
wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der
Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben
bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden
ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für
Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für
Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag
von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem
Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch
sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
Bundesfinanzgesetz 2002 5
4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH
jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen
Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser
Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen
Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen
beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von
insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz
2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden
kann;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006,
1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258
für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995
bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
7. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen
im Rahmen von Strukturreformen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
8. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der
Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich
einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt
14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
10. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693
und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des
allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der
Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
11. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur
Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
12. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen
gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
13. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an
den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
14. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt
726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung
von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
15. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige
Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
16. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§
26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar
gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
17. beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47
Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
18. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung
an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
19. beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem
Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
6 Bundesfinanzgesetz 2002
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen
gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch
Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei
den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2
AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von
10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu
Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 87,21 Millionen Euro für Zahlungen
zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
2. beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Zahlungen an
die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1981, BGBl. Nr. 216, und für Finanzierungen auf Grund des
Schwellenländerprogrammes;
3. beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen
gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
4. beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen
kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
5. beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie
bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro;
6. bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus
Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 145,35 Millionen Euro;
7. bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 290,69
Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981;
8. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für
die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und
Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1453,46 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
9. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu
einem Betrag von insgesamt 72,67 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von
Wertpapieren;
10. bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu
einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
11. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für Disagio bei
Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
12. beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 218,02 Millionen Euro gemäß Art. II
§ 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.
Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn
über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und
unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der
Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen
Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen
Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und
VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes
herangezogen werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis 24. Jänner 2003 die Genehmigung zu
Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/19137, 1/19397, 1/63457 und 1/63577 für Zahlungen
gemäß § 52 Abs. 3 BHG zu geben, welche aus der Abfuhr an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger auf
Grund der Abrechnung für das Finanzjahr 2002 resultieren.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 namens des
Bundes gemäß § 66 BHG
Bundesfinanzgesetz 2002 7
1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit
dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz
1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988
geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der
Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die
Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen
gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu
einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten
zu übernehmen;
3. die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an
Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
4. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der
Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an
Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen
in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 363
Millionen Euro an Kapital und 363 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger
Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, stammenden
Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 363 Millionen
Euro an Kapital nicht übersteigt;
6. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des
Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden
Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftungen 291 Millionen Euro an Kapital und 291 Millionen Euro an Zinsen und Kosten
zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes
1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im
Einzelfall 291 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur
übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder
ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung
der im § 65 b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2
und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen
nicht überschreitet.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen
gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen
Teile
1. der beim Voranschlagsansatz 1/64698 sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/40138
als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für
bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss -
genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu
reservieren;
2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 (EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb.
Post), 1/10046 (EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post), 1/12006 (für Kofinanzierungen
der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)), 1/12008 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue
Periode) (geb. Post)), 1/12216 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue
Periode) (geb. Post)), 1/12438 (für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb.
Post)), 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende
Transferzahlungen gem. FAG), 1/13006 (für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)), 1/13046 (für
8 Bundesfinanzgesetz 2002
das Österreichische Filminstitut), 1/14108 (Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3)
(geb. Post)und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14116
(Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel/Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-
Mittel/Ziel 3/Nat. Anteil)), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 (Joint Venture
(IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)), 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-
Programme), 1/14208 (für klinischen Mehraufwand und VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-
Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)),
1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für
Gemeinschaftsinitiativen), 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für
Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds), 1/50428,
1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/54729, 1/54826, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258,
1/61266, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666 (für Betriebe), 1/65236,
1/65246, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung), 1/65316, 1/65326, 1/65338 (für Technologie-
und Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen) und 1/65346 (für Kompetenzzentren) genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
3. der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176,
1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für
Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,
gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere
Rücklage) zu reservieren;
4. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies
bereits nach dem BHG oder dem BFG 2002 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und
Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer
Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem
späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der
Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406,
2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren
Finanzjahr den im Finanzjahr 2002 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der
Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über
Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für
den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 36000 Euro im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 18000 Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen
überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen
Euro nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei
der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt
wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses
Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen
Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
Bundesfinanzgesetz 2002 9
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2 Millionen Euro, oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das
jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen Euro,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5
B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine
Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen
Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig
eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die
verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wurde, 0,30 Millionen Euro, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit
der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige
im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die
Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2002 werden durch den Stellenplan 2002
festgelegt (Anlage II).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 2002 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2002 (Anlage III) getroffen.
Artikel XV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich
der im Bundesvoranschlag 2002 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6
und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die
Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt,
der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben, die für
die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu
zahlen sind, sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei
ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen
zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu
genehmigen.
Artikel XVI. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel XVII. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1.
Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002.
Artikel XVIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen
nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, die
Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Die Multilaterale Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Wasserstoffperoxid
der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6 HA1 (BGBl. III
Nr. 172/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2001) wurde von der Slowakei
am 4. Jänner 2001 unterzeichnet.