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38_2000 AT

38. Verordnung: Übertragung der Aufgaben an die Gebühreninkasso Service GmbH (Übertragungsverordnung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 38. Verordnung: Übertragung der Aufgaben an die Gebühreninkasso Service GmbH (Übertragungsverordnung)

Auf Grund des Artikels Ia Abs. 3 des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999, wird verordnet

§ 1. Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der

1. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der

Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der

2. Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im

Namen des Bundesministers tätig zu werden.

§ 2. (1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine

Abgeltung in Höhe von ATS 180,– je bescheidmäßiger Erledigung.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für

Finanzen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 2 tritt mit 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996,

außer Kraft.

BGBlPdf 38. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, samt Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3

Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an

der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt

sind, samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner dänischen, englischen,

finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,

schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen

Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung

der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des

Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll Veröffentlicht im Amtsblatt der EG C 313 vom 23. Oktober 1996 erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt

sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder

geschädigt werden können.

Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das

genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung

von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt

sind,

IN DEM BESTREBEN, eine kohärente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens in der

gesamten Europäischen Union sicherzustellen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen

Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;

b) bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“

– eine Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts

der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die

sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;

– eine Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen

oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt,

die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

entsprechen.

Mitglieder von Einrichtungen, die gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen werden als Gemeinschaftsbeamte

behandelt, soweit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder

die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

nicht für sie gelten;

c) wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“

oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende diese

Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt, ausgelegt.

Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an

der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den

Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen

Recht im Einklang steht.

Artikel 2

Bestechlichkeit

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben,

wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten

Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter

Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines

Dienstes vornimmt oder unterläßt.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1

genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 3

Bestechung

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn

eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder

Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte

unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines

Dienstes vornimmt oder unterläßt.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1

genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 4

Assimilation

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht

die Umschreibungen der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern

seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner

obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen

werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber

Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Ge-

richtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

begangen werden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen,

für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden

Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften,

sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 umgesetzt

werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das

Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.

(4) Dieses Übereinkommen findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften

der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und

Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen

Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.

Artikel 5

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln

2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu

durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in

schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen

oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte

Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden

sind, entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.

Artikel 6

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder

Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen gemäß Artikel 3, die eine

ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen

Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Artikel 7

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten,

deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den

Fällen zu begründen, in denen

a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;

b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;

c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz

1 genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften richtet, das zugleich eines seiner

Staatsangehörigen ist;

d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften

oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen

Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er eine

oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder

nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

Artikel 8

Auslieferung und Verfolgung

(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er

die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund

der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen

diese Straftaten von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem

anderen Mitgliedstaat eine Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3

oder 4 geschaffen wurde, begangen zu haben, und er den Betreffenden allein auf Grund von dessen

Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls

eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die Straftat betreffenden Akten,

Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember 1957 zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete

Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staatsangehörige“ eines Mitgliedstaats im Sinne

der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe

c des genannten Artikels auszulegen.

Artikel 9

Zusammenarbeit

(1) Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen

aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten

bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel

durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem

anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf

denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen,

um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung

nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Artikel 10

Ne bis in idem

(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip an,

dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen

Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die

Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden

Staats nicht mehr vollstreckt werden kann.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er in einem

oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist

a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem

Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese

Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen

ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder

andere gleichermaßen wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Straftat

darstellt;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger des betreffenden

Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflicht begangen wurde.

(3) Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in

einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem

zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende

Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende

Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung,

wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht

oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

(5) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägig bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte

und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.

Artikel 11

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften

zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.

Artikel 12

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die bilateral nicht beigelegt werden konnten, werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des

Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die

Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Streitigkeiten in Bezug auf Artikel 1 – mit Ausnahme des Buchstabens c – und die Artikel 2, 3

und 4 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

die eine Frage des Gemeinschaftsrechts oder der finanziellen Interessen der Gemeinschaften betreffen

oder an denen Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind und die auf dem

Verhandlungswege nicht beigelegt werden konnten, können von einer Streitpartei dem Gerichtshof vorgelegt

werden.

(3) Die Gerichte der Mitgliedstaaten können eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16

betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder

oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben,

dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie diese Entscheidung zum Erlaß ihres Urteils

für erforderlich halten.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Absatz 3 ist daran gebunden, daß der betreffende

Mitgliedstaat bei der Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine

Erklärung abgibt, nach der er Entscheidungen des Gerichtshofs anerkennt.

(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt, kann die Möglichkeit der Vorlage

von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof auf diejenigen seiner Gerichte beschränken, deren

Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden

können.

(6) Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und seine Geschäftsordnung

finden Anwendung. Gemäß dieser Satzung können die Kommission sowie jeder Mitgliedstaat unabhängig

davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Absatz 3 beim

Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer

jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den

Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme

dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den

Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung

gemäß Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme

des Artikels 12 für ihn in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe

Erklärung abgegeben haben. Dieses Übereinkommen gilt für den Mitgliedstaat, der eine solche Erklärung

abgegeben hat, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt

der Hinterlegung der Erklärung folgt.

(5) Hat ein Mitgliedstaat keine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben, so kann er dieses Übereinkommen

mit anderen vertragschließenden Mitgliedstaaten auf Grund von bilateralen Übereinkünften anwenden.

Artikel 14

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum

Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache

des beitretenden Staates ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Tag der

Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft,

wenn dieses bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Falls dieses Übereinkommen bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft ist,

gilt Artikel 13 Absatz 4 für die beitretenden Staaten.

Artikel 15

Vorbehalte

(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen

Vorbehalte nicht zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise

durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt

des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Artikel 16

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen

und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang

mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen

gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer

Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen

Union hinterlegt.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1

Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden

zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

2. Gemäß Artikel 10 Absatz 2

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen

nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein

a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen

wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet

des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt

hat

–Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124

StGB);

– Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

– Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

– Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

– Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

– Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

– Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

– Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während

oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

– Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

– Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten (§ 74

Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

3. Gemäß Artikel 12 Absatz 4

a) Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens.

b) Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung

vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln

des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens

über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder

der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

4. Gemäß Artikel 13 Absatz 4

Die Republik Österreich erklärt, daß das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren

Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Die Notifikationsurkunde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 19. Jänner 2000

beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs

gilt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 13 Abs. 4 für Österreich ab 1. Mai 2000.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens

notifiziert

Finnland, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 4

Schweden

Finnland

Erklärungen

1. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens

auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die

Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor

einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann

daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen

möglich.

2. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens

nicht an.

3. Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens bindet Finnland in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben

a bis c genannten Fällen nicht.

4. Finnland erklärt, daß gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens jedes finnische Gericht

dem Europäischen Gerichtshof die in dem genannten Artikel erwähnten Fragen zur Vorabentscheidung

vorlegen kann.

Schweden

Erklärungen

Gemäß Artikel 7 Absatz 2

a) daß Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich

die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in

Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft

besitzt (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c); und

b) daß Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der

Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden

hat (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d);

gemäß Artikel 10 Absatz 2

daß Schweden jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist,

wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese

a) ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2

Buchstabe a) oder

b) gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war

(Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b);

gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5

daß die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

um Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen. Diese

Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.

Spanien

Vorbehalt

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2, daß es in den unter den

Buchstaben a, b und c bezeichneten Fällen nicht durch Absatz 1 des letztgenannten Artikels gebunden ist.

Erklärung

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absätze 4 und 5, daß es die

Zuständigkeit des Gerichtshofs für Fragen anerkennt, die diesem von den spanischen Gerichten, deren

Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Vorabentscheidung

vorgelegt werden.

Vereinigtes Königreich

Vorbehalt, daß das Vereinigte Königreich die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben

b, c und d nicht anwendet.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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