38. Verordnung: Übertragung der Aufgaben an die Gebühreninkasso Service GmbH (Übertragungsverordnung)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des Artikels Ia Abs. 3 des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999, wird verordnet
§ 1. Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der
1. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der
Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der
2. Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im
Namen des Bundesministers tätig zu werden.
§ 2. (1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine
Abgeltung in Höhe von ATS 180,– je bescheidmäßiger Erledigung.
(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für
Finanzen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 2 tritt mit 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996,
außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3
Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an
der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt
sind, samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner dänischen, englischen,
finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des
Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.
Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll Veröffentlicht im Amtsblatt der EG C 313 vom 23. Oktober 1996 erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt
sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder
geschädigt werden können.
Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das
genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung
von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt
sind,
IN DEM BESTREBEN, eine kohärente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens in der
gesamten Europäischen Union sicherzustellen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen
Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;
b) bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“
– eine Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;
– eine Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen
oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt,
die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
entsprechen.
Mitglieder von Einrichtungen, die gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen werden als Gemeinschaftsbeamte
behandelt, soweit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
nicht für sie gelten;
c) wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“
oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende diese
Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt, ausgelegt.
Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an
der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den
Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen
Recht im Einklang steht.
Artikel 2
Bestechlichkeit
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben,
wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten
Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter
Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines
Dienstes vornimmt oder unterläßt.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1
genannten Handlungen Straftaten sind.
Artikel 3
Bestechung
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn
eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder
Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte
unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines
Dienstes vornimmt oder unterläßt.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1
genannten Handlungen Straftaten sind.
Artikel 4
Assimilation
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht
die Umschreibungen der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern
seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner
obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen
werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber
Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Ge-
richtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
begangen werden.
(2) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen,
für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden
Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften,
sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 umgesetzt
werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das
Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.
(4) Dieses Übereinkommen findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen
Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.
Artikel 5
Sanktionen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln
2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu
durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in
schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.
(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen
oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte
Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden
sind, entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.
Artikel 6
Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder
Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen gemäß Artikel 3, die eine
ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen
Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.
Artikel 7
Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten,
deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den
Fällen zu begründen, in denen
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;
b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;
c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz
1 genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften richtet, das zugleich eines seiner
Staatsangehörigen ist;
d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften
oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen
Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er eine
oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder
nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.
Artikel 8
Auslieferung und Verfolgung
(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er
die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund
der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen
diese Straftaten von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem
anderen Mitgliedstaat eine Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3
oder 4 geschaffen wurde, begangen zu haben, und er den Betreffenden allein auf Grund von dessen
Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls
eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die Straftat betreffenden Akten,
Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember 1957 zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete
Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staatsangehörige“ eines Mitgliedstaats im Sinne
der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe
c des genannten Artikels auszulegen.
Artikel 9
Zusammenarbeit
(1) Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen
aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten
bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel
durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem
anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.
(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf
denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen,
um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung
nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.
Artikel 10
Ne bis in idem
(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip an,
dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen
Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die
Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden
Staats nicht mehr vollstreckt werden kann.
(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er in einem
oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist
a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese
Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen
ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder
andere gleichermaßen wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Straftat
darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger des betreffenden
Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflicht begangen wurde.
(3) Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in
einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem
zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende
Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende
Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.
(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung,
wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht
oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
(5) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägig bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte
und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.
Artikel 11
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften
zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.
Artikel 12
Gerichtshof
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die bilateral nicht beigelegt werden konnten, werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des
Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die
Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.
(2) Streitigkeiten in Bezug auf Artikel 1 – mit Ausnahme des Buchstabens c – und die Artikel 2, 3
und 4 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
die eine Frage des Gemeinschaftsrechts oder der finanziellen Interessen der Gemeinschaften betreffen
oder an denen Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind und die auf dem
Verhandlungswege nicht beigelegt werden konnten, können von einer Streitpartei dem Gerichtshof vorgelegt
werden.
(3) Die Gerichte der Mitgliedstaaten können eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16
betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder
oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben,
dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie diese Entscheidung zum Erlaß ihres Urteils
für erforderlich halten.
(4) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Absatz 3 ist daran gebunden, daß der betreffende
Mitgliedstaat bei der Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine
Erklärung abgibt, nach der er Entscheidungen des Gerichtshofs anerkennt.
(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt, kann die Möglichkeit der Vorlage
von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof auf diejenigen seiner Gerichte beschränken, deren
Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können.
(6) Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und seine Geschäftsordnung
finden Anwendung. Gemäß dieser Satzung können die Kommission sowie jeder Mitgliedstaat unabhängig
davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Absatz 3 beim
Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den
Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme
dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den
Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung
gemäß Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme
des Artikels 12 für ihn in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe
Erklärung abgegeben haben. Dieses Übereinkommen gilt für den Mitgliedstaat, der eine solche Erklärung
abgegeben hat, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der Erklärung folgt.
(5) Hat ein Mitgliedstaat keine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben, so kann er dieses Übereinkommen
mit anderen vertragschließenden Mitgliedstaaten auf Grund von bilateralen Übereinkünften anwenden.
Artikel 14
Beitritt neuer Mitgliedstaaten
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum
Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache
des beitretenden Staates ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Tag der
Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft,
wenn dieses bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Falls dieses Übereinkommen bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft ist,
gilt Artikel 13 Absatz 4 für die beitretenden Staaten.
Artikel 15
Vorbehalte
(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Vorbehalte nicht zulässig.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise
durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt
des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.
Artikel 16
Verwahrer
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen
und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang
mit diesem Übereinkommen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen
gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer
Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Union hinterlegt.
ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden
zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.
2. Gemäß Artikel 10 Absatz 2
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen
nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein
a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen
wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt
hat
–Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124
StGB);
– Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
– Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
– Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
– Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);
– Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);
– Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);
– Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während
oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
– Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
– Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten (§ 74
Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
3. Gemäß Artikel 12 Absatz 4
a) Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens.
b) Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung
vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln
des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.
4. Gemäß Artikel 13 Absatz 4
Die Republik Österreich erklärt, daß das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren
Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.
Die Notifikationsurkunde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 19. Jänner 2000
beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs
gilt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 13 Abs. 4 für Österreich ab 1. Mai 2000.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens
notifiziert
Finnland, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 4
Schweden
Finnland
Erklärungen
1. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens
auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die
Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor
einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann
daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen
möglich.
2. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens
nicht an.
3. Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens bindet Finnland in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben
a bis c genannten Fällen nicht.
4. Finnland erklärt, daß gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens jedes finnische Gericht
dem Europäischen Gerichtshof die in dem genannten Artikel erwähnten Fragen zur Vorabentscheidung
vorlegen kann.
Schweden
Erklärungen
Gemäß Artikel 7 Absatz 2
a) daß Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich
die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in
Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft
besitzt (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c); und
b) daß Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der
Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden
hat (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d);
gemäß Artikel 10 Absatz 2
daß Schweden jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist,
wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese
a) ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe a) oder
b) gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war
(Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b);
gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5
daß die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
um Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen. Diese
Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.
Spanien
Vorbehalt
Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2, daß es in den unter den
Buchstaben a, b und c bezeichneten Fällen nicht durch Absatz 1 des letztgenannten Artikels gebunden ist.
Erklärung
Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absätze 4 und 5, daß es die
Zuständigkeit des Gerichtshofs für Fragen anerkennt, die diesem von den spanischen Gerichten, deren
Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Vorabentscheidung
vorgelegt werden.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt, daß das Vereinigte Königreich die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben
b, c und d nicht anwendet.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.