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38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5)

Begriffsbestimmungen (§ 1)

Anwendungsbereich (§ 2)

Bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 3)

Bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4)

Grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 5)

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen (§§ 6 und 7)

Sucharbeiten (§ 6)

Arbeitsbericht (§ 7)

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung (§§ 8 bis 67)

I. Abschnitt (§§ 8 bis 21)

Schurfberechtigung (§§ 8 und 9)

Verleihung von Schurfberechtigungen (§§ 10 und 11)

Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung (§ 12)

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen (§ 13)

Übertragung von Schurfberechtigungen (§ 14)

Erlöschen von Schurfberechtigungen (§§ 15 und 16)

Arbeitsprogramm (§§ 17 und 18)

Änderung des Arbeitsprogramms (§ 19)

Schurfbericht (§ 20)

Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe (§ 21)

II. Abschnitt (§§ 22 bis 67)

Bergwerksberechtigungen (§§ 22 und 23)

Grubenmaße (§§ 24 bis 32)

Überscharen (§§ 33 bis 39)

Eintragung in das Bergbuch (§§ 40 bis 43)

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen (§§ 44 bis 50)

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung (§§ 51 bis 53)

Auflassung von Bergwerksberechtigungen (§§ 54 bis 65)

Entziehung von Bergwerksberechtigungen (§§ 66 und 67)

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von

Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen (§§ 68 bis 79)

I. Abschnitt (§§ 68 bis 70)

Allgemeines (§ 68)

Überlassung der Rechte (§§ 69 und 70)

II. Abschnitt (§§ 71 bis 72)

Arbeitsprogramm (§§ 71 und 72)

III. Abschnitt (§§ 73 bis 79)

Gewinnungsfeld (§§ 73 bis 79)

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

(§§ 80 bis 85)

Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt (§ 80)

Parteistellung (§ 81)

Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung (§ 82)

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe – zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

(§ 83)

Bergbauberechtigter (§ 84)

Einstellung der Gewinnung (§ 85)

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

(§§ 86 bis 96)

I. Abschnitt (§§ 86 bis 88)

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§§ 86 bis 88)

II. Abschnitt (§§ 89 bis 96)

Speicherbewilligung (§§ 89 bis 96)

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen (§§ 97 bis 146)

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 97 bis 101)

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse (§ 97)

Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur (§ 98)

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen (§§ 99 bis 101)

II. Abschnitt: Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§§ 102 bis 107)

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe (§§ 102 bis 105)

Nutzung von Grubenwässern (§ 106)

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§ 107)

III. Abschnitt: Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten (§§ 108 bis 111)

Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes (§ 108)

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten (§ 109)

Bergbaukartenwerk (§ 110)

Hilfeleistung bei Unglücksfällen (§ 111)

IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör (§§ 112 bis 124)

Betriebspläne (§ 112)

Gewinnungsbetriebsplan (§ 113)

Abschlußbetriebsplan (§ 114)

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen (§ 115)

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117)

Bergbauanlagen (§ 118)

Bewilligung von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120)

Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen (§ 121)

Bergwerksbahn (§ 122)

Verwendung von Bergbauzubehör (§ 123)

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör (§ 124)

V. Abschnitt: Verantwortliche Personen (§§ 125 bis 142)

Betriebsleiter und Betriebsaufseher (§§ 125 und 126)

Voraussetzungen der Bestellung (§§ 127 und 128)

Zuständigkeit (§ 129)

Mitteilung über die Vormerkung (§ 130)

Ausscheiden; Funktionsänderung (§ 131)

Abberufung (§ 132)

Verordnungsermächtigung (§ 133)

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern (§ 134)

Verantwortliche Markscheider (§§ 135 und 136)

Zuständigkeit (§ 137)

Voraussetzungen der Bestellung (§ 138)

Anerkennung der Bestellung (§ 139)

Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung (§ 140)

Verordnungsermächtigung (§ 141)

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 142)

VI. Abschnitt (§ 143)

Bergbaubevollmächtigte (§ 143)

VII. Abschnitt (§ 144)

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten (§ 144)

VIII. Abschnitt (§ 145)

Haftung für Geldleistungen (§ 145)

IX. Abschnitt (§ 146)

Ausschließung einer abgesonderten Exekution (§ 146)

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum (§§ 147 bis 169)

I. Abschnitt (§§ 147 bis 151)

Grundüberlassung (§§ 147 bis 151)

II. Abschnitt (§ 152)

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer (§ 152)

III. Abschnitt (§§ 153 bis 158)

Bergbaugebiete (§§ 153 und 154)

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht (§ 155)

Versagung einer Baubewilligung (§§ 156 bis 158)

IV. Abschnitt (§ 159)

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159)

V. Abschnitt (§§ 160 bis 169)

Bergschäden (§§ 160 bis 169)

IX. Hauptstück

Behörden (§§ 170 bis 185)

I. Abschnitt (§§ 170 bis 172)

Zuständigkeit der Behörden (§§ 170 bis 172)

II. Abschnitt (§§ 173 bis 175)

Aufgaben der Behörden (§§ 173 bis 174)

Überwachung (§ 175)

III. Abschnitt (§ 176)

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen (§ 176)

IV. Abschnitt (§ 177)

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten (§ 177)

V. Abschnitt (§§ 178 bis 180)

Allgemeine Anordnungsbefugnisse der Behörden (§§ 178 bis 180)

VI. Abschnitt (§§ 181 bis 182)

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen (§ 181)

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung (§ 182)

VII. Abschnitt (§ 183)

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (§ 183)

VIII. Abschnitt (§ 184)

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer

(§ 184)

IX. Abschnitt (§ 185)

Vormerkungen und Übersichtskarten (§ 185)

X. Hauptstück

Kosten ( § 186)

Kosten (§ 186)

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen

zugeschriebenen Anlagen – Fremdenbefahrungen (§§ 187 bis 189)

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen (§ 187)

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen (§ 188)

Fremdenbefahrungen (§ 189)

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat (§ 190)

Bergbaubeirat (§ 190)

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Maßengebühren (§ 191)

Freischurf- und Maßengebühren (§ 191)

XIV. Hauptstück

Auszeichnung (§ 192)

Auszeichnung (§ 192)

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen (§ 193)

Strafbestimmungen (§ 193)

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 194 bis 224)

Aufhebung von Rechtsvorschriften (§ 194)

Weitergeltung von Rechtsvorschriften (§§ 195 und 196)

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen (§§ 197 bis 204)

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau

(§ 205)

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör (§ 206)

Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher (§ 207)

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider (§ 208)

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete (§ 209)

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten (§ 210)

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten (§ 211)

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften (§ 212)

Bestehendes Bergbaugelände (§ 213)

Löschung grundbücherlicher Eintragungen (§ 214)

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215)

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 216)

Anhängige Verfahren (§ 217)

Bestehende individuelle Verwaltungsakte (§ 218)

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 219)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (§ 220)

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)

Berichterstattung (§ 222)

Inkrafttreten (§ 223)

Vollziehung (§ 224)

Artikel I

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. „Aufsuchen“ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich

der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und

Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener

Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2. „Gewinnen“ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit

zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

3. „Aufbereiten“ das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen

zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder

chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern

(Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren,

Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden

vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

4. „Speichern“ das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden

und nachfolgenden Tätigkeiten;

5. „Sammeln von Mineralien“ das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in

Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;

6. „verlassene Halde“ eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit

herrührende Halde;

7. „geologische Struktur“ ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter

Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum

Speichern;

8. „mineralischer Rohstoff“ jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder

Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem,

gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

9. „bergfreier mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des

Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen

erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

10. „bundeseigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;

11. „grundeigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers

ist;

12. „Aufsuchungsberechtigung“ die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen

bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender

geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen

verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen

nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;

13. „Gewinnungsberechtigung“ eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen

bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlen-

wasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen

innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene

mineralische Rohstoffe;

14. „Bergbauberechtigung“ eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine

Speicherbewilligung;

15. „Aufsuchungsberechtigter“ der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung

der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

16. „Gewinnungsberechtigter“ der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung

der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

17. „Schurfberechtigter“ der Inhaber einer Schurfberechtigung;

18. „Bergwerksberechtigter“ der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;

19. „Speicherberechtigter“ der Inhaber einer Speicherbewilligung;

20. „Bergbauberechtigter“ der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte,

der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

21. „Fremdunternehmer“ ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2

Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;

22. „Lockergestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder

bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter,

Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;

23. „Festgestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine

derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut

werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen

Rohstoffe,

2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem

Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder

gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose

Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie

4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in

betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte

1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens

dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder

mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,

2. des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen

Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,

3. des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von

einzubringenden Stoffen eignen,

4. des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie

5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem

Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer

Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als

300 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von

Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von

geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens

von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und

des Lagerns in diesen gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – der I. Abschnitt des VI. Hauptstücks, die

§§ 108 bis 110, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des

VIII. Hauptstücks, das IX., X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen

Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem

Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten – mit der Maßgabe des Abs. 4 – die §§ 97 und 108 bis 110, der

IV. bis VIII. Abschnitt des VII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, das IX.,

X. und XV. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die

Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf

Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und

benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters

natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue

eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen,

sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken

dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen

sind jedoch zu beachten.

Bergfreie mineralische Rohstoffe

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind

1. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium,

Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber,

Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden

oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder

in den folgenden Paragraphen angeführt sind;

2. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;

3. alle Arten von Kohle und Ölschiefer;

4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas

(basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von

gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine

vorliegen.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3

angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der

Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind

1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

2. Kohlenwasserstoffe;

3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische

Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

Grundeigene mineralische Rohstoffe

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen

Rohstoffe.

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen

Sucharbeiten

§ 6. Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde

anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen

Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne

dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147.

Arbeitsbericht

§ 7. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Sucharbeiten

vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen

bekanntzugeben.

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

I. Abschnitt

Schurfberechtigung

§ 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe

und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung

erforderlich.

§ 9. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden

Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen,

es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe

nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung

ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu

genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und

solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu

erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.

(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines

Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des

Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach

Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere

auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des

gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder

Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen

oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen

gestreckt worden sind.

Verleihung von Schurfberechtigungen

§ 10. (1) Die Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.

(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes

des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung

(3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad

östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die

Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der

Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der

Freischurf fällt.

(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.

(4) Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.

§ 11. (1) Im Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens

des Ansuchens bei der Behörde erworben.

(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder

teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe

den Schurfberechtigten gemeinsam zu.

Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung

§ 12. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes

sind unzulässig.

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

§ 13. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der

darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf

weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf

Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer

Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit

durchgeführt worden sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so

wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn

mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der

Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn

Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes

erbracht wird.

Übertragung von Schurfberechtigungen

§ 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.

Erlöschen von Schurfberechtigungen

§ 15. Die Schurfberechtigung erlischt

1. mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,

2. mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und

nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,

3. durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,

4. im Fall des § 191 Abs. 6,

5. wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9

entzieht.

§ 16. (1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der

Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz in

keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu

erklären.

(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine

Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurfberechtigung

oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu

erklären. Der Antrag ist zu begründen.

Arbeitsprogramm

§ 17. (1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das

1. Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten

(Schurfarbeiten),

2. Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie

4. die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen

zu enthalten hat.

(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm

zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen

1. allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern

für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie

2. ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung

des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem

Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.

§ 18. (1) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere

Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese

nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen

werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und

Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen

zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten,

erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend

anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen

berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders

in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(2) Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten

begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt § 147.

Änderung eines Arbeitsprogramms

§ 19. Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten

außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden

sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern.

Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.

Schurfbericht

§ 20. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten

Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.

Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe

§ 21. Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des

Aufsuchungsberechtigten über.

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

§ 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem

bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 23. Bergwerksberechtigungen werden verliehen

1. für Grubenmaße,

2. für Überscharen.

Grubenmaße

§ 24. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im

Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von

48000 m² ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 25. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristischen

Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn

1. das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche

enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist,

dieser auf Grund von genehmigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten)

als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,

2. der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen

und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel verfügt, und

3. Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde

erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung

der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht

verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des

Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie

der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße

als Reservefelder vorgesehen sind.

(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche

enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen

1. ihrer Art und Lage,

2. der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,

3. der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe

sowie

4. deren Verwertungsmöglichkeiten

voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können und durch den Abbau ein nach

bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten möglichst sparsamer und schonender Umgang mit

der Oberfläche gewährleistet ist.

§ 26. (1) Hat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens

bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines

erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße

angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen

anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der

erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinauserstreckt.

Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur

Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden

verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchstens acht Grubenmaße verliehen werden.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1

möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen

für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für

Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.

(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen

beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld.

Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen

gebildet.

§ 27. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten

1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen

Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens

bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde;

ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von

diesem,

3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die

Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,

4. eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus

vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über

die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche

und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159),

ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammenstellung

der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des

planmäßigen und systematischen Abbaus,

5. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforderlichen

technischen und finanziellen Mittel,

6. die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten

Grubenmaße,

7. die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten

Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das

System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,

8. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen

kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke

befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer

sowie deren Eigentumsanteile,

9. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurfberechtigungen

im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

10. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht

ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder

dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1

Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß

die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach

Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.

(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle

und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder

einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige

Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung

des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel

(Abs. 1 Z 5), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4

angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden

Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des

Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber

im Firmenbuch eingetragen ist.

(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurückzuweisen.

Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden,

hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht

eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde

das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 28. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder

Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen,

Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen,

gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und

Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des

begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden

Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan

für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder sowie die Freischurfmittelpunkte

im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen

markscheiderischen Messungen gilt der § 110.

§ 29. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach § 27 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Behörde über

das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und

Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung

Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten

Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs-

oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht

zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen

verliehen werden können. Die §§ 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.

(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen

Unterlagen sind binnen einer angemessenen, von der Behörde bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist

vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen

als zurückgezogen.

§ 30. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der

Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung das umgelagerte

Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden,

die Inhaber von Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art sowie Gewinnungs- und

Speicherberechtigte.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder

Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende

Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes

berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten

(Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 31. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit

hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 32. Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder

teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist

über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der

Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind

die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den

Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Behörde nach

billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung

zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.

Überscharen

§ 33. Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe

nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der

ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn

in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.

§ 34. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder

juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die

angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu verleihen, wenn

1.nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein

erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende

erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen

aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen

bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde

innerhalb der begehrten Überschar befindet, und

2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der

begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht

verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder

Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung

nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von

Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des

Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie

der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.

§ 35. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten

1. Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen

Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

2. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden

oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens

bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar

reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,

3. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,

4. die Bezeichnung der begehrten Überschar,

5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des

Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen

sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,

6. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral-

und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen

des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet

sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

8. die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,

9. die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht

ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder

dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1

Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die

Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige

Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,

etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, allfällige Zustimmungserklärungen,

ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte

Überschar zugeschrieben werden soll, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers

und ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im

Firmenbuch eingetragen ist.

(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde

zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten

worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den

nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die

Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 36. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster

die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen,

Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen,

gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher,

ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden sowie die Begrenzungen

der begehrten Überschar und der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen,

Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene

mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen

markscheiderischen Messungen gilt der § 110.

§ 37. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke,

auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung

berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie

Gewinnungs- und Speicherberechtigte.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen,

soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der

Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine

allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 38. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit

hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 39. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der

in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der

Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu

entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für

die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen diese auf eine größere Länge umschließen.

Eintragung in das Bergbuch

§ 40. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung

in das Bergbuch.

§ 41. Die Behörde hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerksberechtigungen

zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des

Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung

der Lagerungskarte anzuschließen.

§ 42. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen

vorzunehmen.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden, so sind die

gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage

einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind derjenigen Einlage

zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.

(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die

Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.

§ 43. Das Bergbuchsgericht hat die Behörde von allen Eintragungen im Bergbuch in Kenntnis zu

setzen.

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

§ 44. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei

Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld

besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde

unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.

§ 45. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in

einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden

Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.

§ 46. (1) Die Behörde hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem

bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.

(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn

1. der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der

Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 nachkommt,

2. die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf

Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe

oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon

verliehen worden sind, und

3. dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld

und die Reservefelder zusteht.

(3) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem

Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Wird die Betriebspflicht nach § 45 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder

zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem

zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.

(5) Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.

§ 47. (1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach

§ 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren

zu entbinden (Fristung), wenn

1. Ereignisse der im § 97 genannten Art,

2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder

3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide

dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist

anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend,

so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist

der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 48. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die

Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der

§ 47 gilt sinngemäß.

§ 49. Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld

oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung

sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche

Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 50. (1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch

als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des

§ 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung

der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die

Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

(2) Die Behörde hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen

gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30

Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte

trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten

nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein

weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum

Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig,

so hat die Behörde die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung

§ 51. Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von

Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit

Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

§ 52. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die

Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von

Überscharen überdies dem § 51 entsprochen ist.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerksberechtigungen

genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem

Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(4) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerksberechtigung

im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerksberechtigung

im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 1 einverleibt, hat das

Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu

löschen.

§ 53. (1) Die Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Behörde anzuzeigen

und nachzuweisen.

(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der

Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung

notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

§ 54. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die

beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik, von einem

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte

Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und

Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen,

ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesentlichen

geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen

sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung

des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaus Aufschluß geben, in

dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung

ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf

welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der

Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden

sichergestellt werden.

§ 55. (1) Die Behörde hat die beabsichtigte Auflassung der Bergwerksberechtigung dem Bergbuchsgericht

unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der

Behörde mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die

Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im Range nach dieser

Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerksberechtigung

im Bergbuch erlöschen.

§ 56. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das

Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range

vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei

Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig

sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist

zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers

eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

§ 57. Für das Zwangsversteigerungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über

die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die

§§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden

1. Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf

die Bergwerksberechtigung samt den im § 146 genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem

ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen.

Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im

§ 146 genannten Gegenstände, so hat die Behörde darüber zu entscheiden.

2. Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im

Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution

unterzogenen im § 146 genannten Gegenstände für sich allein haben.

3. Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und § 200 Z 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen

sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen

ist nicht erforderlich.

4. Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich

der nach Z 1 entstandenen Kosten zu berichtigen.

§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein

Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu

keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der

Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung

von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der

Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der

Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der

Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie

lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung

der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen

und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher

Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist

zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich

erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im

Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann.

Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die

Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu

bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter

Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in

das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149

Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden

Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.

(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der

Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke,

auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die

betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen

befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses

ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.

(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die Geologische Bundesanstalt und, sofern

dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur

Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.

(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung

anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen,

bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 59. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben,

ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom

Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort

muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten

aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die

verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen Bundesanstalt und den

verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der

Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur

Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials

ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die

Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend

gelegen ist.

§ 60. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen

Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicherstellung

sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser

bezeichneten Stellen ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den

Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

§ 61. (1) Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2

Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die

Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung

betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit

der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen

bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht

eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung

für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten

Parteien zuzustellen.

(2) Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der

Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen

gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.

§ 62. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für

erloschen erklärt worden ist, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen zu

löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in

Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Bergwerksberechtigung im

Bergbuch zu löschen.

§ 63. (1) Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem

Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte

Vorrichtungen befinden.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu

machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

§ 64. Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.

§ 65. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen

ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.

(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile

davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Falls die Geologische Bundesanstalt oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte

Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies

der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden.

Dies gilt auch für Teile davon.

(5) Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes

Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.

Entziehung von Bergwerksberechtigungen

§ 66. (1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191,

§ 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides,

versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

§ 67. (1) Ist die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein

Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so

hat die Behörde bei Bestehen eines öffentlichen Interesses am Gewinnen der im Grubenmaß oder in der

Überschar noch vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe binnen zwei Monaten nach Verständigung

durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der

Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der § 57 mit der Maßgabe,

daß dem Bund, vertreten durch die Behörde, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei

der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen des Bundes gegen den

Bergwerksberechtigten auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens zu berichtigen sind.

(2) Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt

oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerksberechtigte

aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden

Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im § 54 Abs. 2

angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der

entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind.

Außerdem sind die im § 54 Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 58 bis 65 gelten sinngemäß.

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen

in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 68. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in

Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs-

oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen bundeseigene

mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum

Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und

zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde

anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder

gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von

solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.

(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit

diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe

der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit

innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger überlassen.

Überlassung der Rechte

§ 69. (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 68 einschließlich des Rechtes zur

Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten)

natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die

notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen,

gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des

Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender

geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen

Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der

Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen

einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein

Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen

verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden

geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen

bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder

Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts

oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr

einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen

Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer

Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.

(2) Der Förderzins beträgt für flüssige Kohlenwasserstoffe 20% und für gasförmige Kohlenwasserstoffe

15% des Wertes, der sich bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Importwertes loco

Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe)

im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes, ergibt. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch

Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge

zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der

deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche

Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen,

wobei für die Fördermengen der einzelnen Monate die Deutsche Mark nach dem Wiener Devisenmittelkurs

am Letzten des jeweiligen Fördermonates in Schilling umzurechnen ist.

(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten

Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird

(auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte

geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte

Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H2S und abzüglich einer jeweils

vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Bergbauzwecke

beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende

geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge

an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht

als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für

Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten,

sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen

Rohgasmenge berücksichtigt sind.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen

haben erstmals 2000 und in der Folge in Abständen von jeweils einem Jahr gemeinsam zu überprüfen, ob

der Förderzins für bundeseigene mineralische Rohstoffe noch ein angemessenes Entgelt im Sinne des

Abs. 1 darstellt, und, falls dies infolge Änderung der für die betreffenden Bergbauzweige maßgebenden

volkswirtschaftlichen, technischen oder lagerstättenbedingten Verhältnisse nicht mehr zutrifft, hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem festzusetzen, sofern

keine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt. Hiebei sind Zuschläge zum Förderzins

1. für flüssige Kohlenwasserstoffe

a) aus einer Tiefe von mehr als 4000 m,

b) aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne

Lagerstättenenergie,

c)aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener

Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der

Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muß,

d) wenn sie mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter

Energie gefördert worden sind und hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen

worden ist oder

e) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren

zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert

worden sind, und

2. für gasförmige Kohlenwasserstoffe

a) aus einer Tiefe von mehr als 5000 m,

b) aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit

(§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute

des Vorkommens jedoch aufrecht erhalten werden muß oder

c) wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren

zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert

worden sind,

niedriger und die Abschläge vom Förderzins höher festzusetzen.

§ 70. (1) Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen

oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist hierüber vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und

Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe

bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender

geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe

verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden

geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der § 69 Abs. 2

bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins;

Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das

Aufsuchungsgebiet anzugeben.

(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

II. Abschnitt

Arbeitsprogramm

§ 71. (1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben

über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die

geplanten Bergbauanlagen, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie die Namen der für diese verantwortlichen

Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in

Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen

Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des

Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in

dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht

außerhalb des Aufsuchungsgebietes und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei

denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters

die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als

ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche

Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt

besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als

wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen anzusehen.

Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 72. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Aufsuchungsarbeiten

und Arbeiten zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden

sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger

Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten bekanntzugeben.

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

§ 73. Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im

Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses

Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen

nicht größer als 1 km² sein.

§ 74. (1) Sofern es sich nicht um ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen handelt, ist das

Gewinnungsfeld von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten anzuerkennen, wenn

1. nachgewiesen wird, daß sich im begehrten Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen

bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder der erschlossene Teil eines solchen befindet, und

2. sich das begehrte Gewinnungsfeld weder ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld

betreffend gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen

der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch die Ausübung der Rechte nach

§ 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht

verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Anerkennung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die

Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen

diese der Anerkennung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob das begehrte Gewinnungsfeld bei

Festsetzung von Bedingungen und Auflagen anerkannt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in

den Fällen des § 149 Abs. 4.

(4) Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf

Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse vorliegen.

Ist eines der Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des

Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Abs. 1 gegeben, beginnen die

Rechte nach § 68 Abs. 1 zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die

Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein

Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.

§ 75. (1) Das Ansuchen um Anerkennung (Vormerkung) des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundeseigener

mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-

lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles

davon,

3. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung

beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks

in Quadratmetern,

4. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die

Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden,

die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, bei einem

begehrten Gewinnungsfeld auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen nur die Katastral- und

Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk,

5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des

begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte

Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß – sowie etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten

samt drei Abschriften davon und allfällige Zustimmungserklärungen; handelt es sich um ein Ansuchen zur

Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, ist anstelle der

Lagerungskarte ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen

Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit den Angaben nach Abs. 1 Z 3

anzuschließen.

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen.

Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem

Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen

Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen

zurückzuweisen.

§ 76. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende,

ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte,

Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu

liegen kommt, bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon

jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der

Grundstücke gelegen ist.

§ 77. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit

hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 78. Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme

des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen

oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der Behörde

anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung oder des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer

der Unterbrechung anzugeben.

§ 79. Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die

§§ 112, 114, 115 und 117.

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

Gewinnungsbetriebsplan – Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen

Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes

darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines

Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener

mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art

und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,

2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht,

mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die

Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches und die Namen und Anschriften der

Grundeigentümer,

3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe

auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur

Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,

5.ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen

Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab der Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken

(Grundstücksteilen), mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke (Grundstücksteile) im

Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern

auf zwei Dezimalstellen sowie mit dem Flächeninhalt der Grundstücke (Grundstücksteile) in

Quadratmetern, in dreifacher Ausfertigung,

6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken

nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen

der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,

7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender

Firmenbuchauszug,

8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden

Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

9. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungsbetriebsplanes

voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,

10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten

Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen

nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar

angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl,

Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

11. Sachverständigengutachten, nach denen die Einhaltung der dem besten Stand der Technik

entsprechenden Immissionsgrenzwerte für Lärm und den Luftschadstoff Staub (Immissionsschutzgesetz

Luft – IG-L) bei Ausübung der im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten

und Maßnahmen gewährleistet erscheint.

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige

Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien

1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke oder Grundstücksteile liegen, auf die sich der

Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen

Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen

und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht

beeinträchtigt.

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt

ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie

§§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten

Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon

wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes

in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Gewinnungsbetriebsplan – Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung

grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens

nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die

bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige

Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und

Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen,

Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige

Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und

Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald-

und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer

Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke

in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer

Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von

Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiete

gewidmet sind, oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet

sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde (Gemeinden) stimmen dem Abbau

zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. die besonderen örtlichen Gegebenheiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen

und Bahntrassen zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken und den in

Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten, lassen kürzere Abstände zu.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die unmittelbar

an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen,

wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte

Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken durch

zwischenzeitlich erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurden und durch die

Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein

Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe – zusätzliche

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein

Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn

nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen

Grundstücken oder Grundstücksteilen andere öffentliche Interessen im Hinblick auf

die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport

grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt

ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich

erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der

Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes

gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz

der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm

dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung

begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit

von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener

mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze

Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich

des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des

Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht

sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan

auf diese zu beschränken.

Bergbauberechtigter

§ 84. Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen

grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

Einstellung der Gewinnung

§ 85. Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die

§§ 112, 114, 115 und 117.

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen

§ 86. (1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die

zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf

einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.

(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten

sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder

Speicherberechtigten stimmen zu, nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlen-

wasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen

verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.

(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen

werden.

(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der

juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß

sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.

§ 87. (1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben

über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die

zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, ferner über die voraussichtlichen

Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen

Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über

die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen

der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen,

in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die

Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen

sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der

Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms

voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten

nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen

werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt,

und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter

Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms

sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen

Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als

wesentliche Änderungen sind besonders das Anwenden eines anderen Verfahrens zum Suchen oder

Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, ein erhebliches Ausweiten des

Umfanges der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung

anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 88. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten

zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In

diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.

II. Abschnitt

Speicherbewilligung

§ 89. (1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden

geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Behörde (Speicherbewilligung).

(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht

beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung

ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden

geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.

§ 90. (1) Die Speicherbewilligung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Speicherfeld zu erteilen, wenn

1. nachgewiesen wird, daß im begehrten Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstofführende geologische

Struktur oder ein Teil einer solchen gelegen ist,

2. die Struktur oder der Teil davon als für das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe

geeignet anzusehen ist,

3. der Bewilligungswerber glaubhaft macht, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen

und systematischen Speicherbetriebes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen

Mittel verfügt, und

4. sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder

einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der

im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen

Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert

oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung

zu.

(2) Würde durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten

Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen

diese der Erteilung der Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die

Speicherbewilligung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies

gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 91. (1) Das Ansuchen um Erteilung der Speicherbewilligung hat zu enthalten

1.eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der festgestellten nichtkohlenwasserstofführenden

geologischen Struktur oder des festgestellten Teiles einer solchen,

2. Angaben über Art und Umfang der Erforschung der Struktur oder des Teiles einer solchen und

die voraussichtliche Eignung zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe,

3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene

Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten,

die für notwendig erachteten Bergbauanlagen sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen

und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der

Bergbautätigkeit, ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms

und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des

Arbeitsprogramms,

4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen

technischen und finanziellen Mittel,

5. die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung

beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des Vielecks in

Quadratmetern,

6. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, die

Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden,

die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie

deren Eigentumsanteile,

7. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des

begehrten Speicherfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem

Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte

Lagerungskarte – für sie gilt der § 28 sinngemäß –, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt

drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich

erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), allfällige Zustimmungserklärungen und,

wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender

Firmenbuchauszug.

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen.

Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem

Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen

Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen

zurückzuweisen.

§ 92. Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber,

ferner, soweit sie durch die Erteilung der Speicherbewilligung berührt werden, Gewinnungsberechtigte,

Speicherberechtigte, weiters die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu

liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder der

festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

§ 93. Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit

hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden

zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

§ 94. Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme

des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei

Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 95. Für die Einstellung des Speicherns in einem Speicherfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

§ 96. (1) Die Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er

über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.

(2) Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht

überlassen werden.

(3) Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem

Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an

die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse

§ 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1

und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen

Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch

Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände,

andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche

u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden binnen einem Monat anzuzeigen.

Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur

§ 98. (1) Bei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,

Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische

Rohstoffe bezieht, oder Speicherfeldern hat die Behörde die Feststellung der Begrenzungen und

erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für

Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen

anzuordnen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes,

seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder der Grundstücke, auf die sich ein genehmigter

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als auch die Ersichtlichmachung

der Begrenzung in der Natur bei der Behörde beantragen. Derartige Anträge können auch vom

Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicherberechtigten

hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Speicherfelder oder

Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralischer

Rohstoffe bezieht, gestellt werden. Die Behörde hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung

durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers

durchführen zu lassen.

(3) Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im

Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlichmachung

vorgenommen werden soll, beizuziehen.

(4) Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit

beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der

Behörde vorzulegen.

(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Behörde. Diese hat gegebenenfalls auch die

Richtigstellung der Lagerungskarten sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten zu veranlassen.

(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein

Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer

beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des

ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft

erwachsen ist.

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

§ 99. Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die

Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren

Notwendigkeit und Dringlichkeit.

§ 100. (1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so

haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.

(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter

möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte.

§ 101. Der § 100 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und

Gewinnungsberechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten.

II. Abschnitt

Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe

§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer

Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen

Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im

Streitfall die Behörde unter Anwendung des § 25 Abs. 4.

(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist,

beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann

ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter

Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung

bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grundeigentümer,

wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen

mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb

einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.

§ 103. Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen

im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen

mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien

oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht

lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall die Behörde. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind

anzuwenden.

§ 104. (1) Die mit grundeigenen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und

bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der

zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall

entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. § 25 Abs. 4 ist anzuwenden.

(2) Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum

Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 11 einem

Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen

Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen

befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die

Behörde.

(3) Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe,

so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1 und 2

sinngemäß.

§ 105. Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden

geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder

betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.

Nutzung von Grubenwässern

§ 106. (1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.

(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen

Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen

bedarf.

(3) Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren

Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich

gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das

Ansuchen entscheidet die Behörde.

(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer

abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er

berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen

Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.

(5) In anderen Rechtsvorschriften des Bundes vorgesehene Bewilligungen, Genehmigungen,

Aufsichts-, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse finden auf die weitere Nutzung von Grubenwasser, das sind

auch Formationswasser aus dem Bohrlochbergbau, keine Anwendung.

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

§ 107. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe

aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen

und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die

hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf

Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern

mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen

mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische

Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.

(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht

nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu

anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische

Strukturen und Lagern in diesen gelten das VII. bis XII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück dieses

Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.

III. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten

Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes

§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes

zeitgerecht vorher bekanntzugeben. Als Bergbaubetrieb ist jede selbständige organisatorische

Einheit anzusehen, innerhalb der ein Bergbauberechtigter mit Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme von

technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines

Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten

§ 109. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für

den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung

überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der

Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte hat ferner die im Zusammenhang mit

Unfällen und Ereignissen der im § 97 genannten Art erforderlichen Veranlassungen zu treffen und einen

auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für die im § 182 genannten Ereignisse auszuarbeiten.

(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Bergbauberechtigte

besondere Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und

Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten

hygienischen Erfordernissen ergeben sowie Warn-, Alarm- und sonstige Kommunikationssysteme

einzurichten, damit im Bedarfsfall unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden können. Durch die zuvor

genannten Maßnahmen muß für eine dem besten Stand der Technik, Bergbausicherheit und der Medizin,

besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der

Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung

aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Zur Erreichung der zuvor genannten Ziele hat der

Bergbauberechtigte schriftliche Anweisungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des sicheren Einsatzes des Bergbauzubehörs und der sicheren

Durchführung gefährlicher Arbeiten (Arbeitsfreigabe) erforderlich sind, zu erteilen.

(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur

Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand

oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige

Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten

Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so

auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Hiebei ist

bester Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende

Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren

Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des besten Standes der Technik sind

insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

Bergbaukartenwerk

§ 110. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen

Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit

Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem

Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit,

Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen

und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen

Teile der Tagesoberfläche darzustellen.

(3) Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum

Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf

mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der

Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr

überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien

oder Auszüge ersetzt werden.

(4) Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Abs. 3) ist nur

demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist

auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der

Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu

sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht

bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das

Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.

(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau,

Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen

markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem

technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Hilfeleistung bei Unglücksfällen

§ 111. In einem Unglücksfall bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat jeder

Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers

und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner

eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte

oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung

zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall,

die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den

Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung

über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt

sinngemäß.

IV. Abschnitt

Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör

Betriebspläne

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen

Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die

vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu

bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen

Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für

die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie für die untertägige

Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer

eines Jahres aufzustellen, sofern in einer Verordnung nach Abs. 3 keine kürzeren Fristen festgesetzt sind.

(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder

auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines

größeren Teiles davon.

(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebsplänen

für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrlochbergbau)

sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder

Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet

des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des

Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung.

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die

beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme

des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns

der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan

beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

1. den Planungszeitraum,

2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen

Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder

Abbau und Angaben zu deren Minderung,

5.die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) sowie

6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

enthalten muß.

(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen

1. Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die

beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz

der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

enthalten sind,

2. Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungsbetriebsplanes

voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel sowie

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, sowie der

angrenzenden Grundstücke mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den

Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten

Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

Abschlußbetriebsplan

§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der

Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines

größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere

1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,

2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen

und Sachen Sorge getragen ist,

3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche

(§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,

4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren

anderweitige Verwendung,

5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie

6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung

betreffenden Bergbaukartenwerkes

enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich

bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.

(2) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei

der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe

des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der

wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft,

allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen

Anlagen zu enthalten.

(3) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten

Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in

dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann

diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer

von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht

behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen

anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde

bekanntzugeben. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von

Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben

sein, wenn die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1, in den Fällen des § 80 auch die Schutzinteressen der

§§ 82 und 83, beeinträchtigt werden.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen

und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische

Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebsplanes erforderlichen

technischen und finanziellen Mittel verfügt wird,

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen,

bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser

Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der

Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen

zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und

keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern

(§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des

Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der

Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der

Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle

ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I

Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2

zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten

Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluß und/oder den Abbau oder

das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind

1. der Genehmigungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau

erfolgt,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des

Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche

Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in

der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im

Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von

Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und

Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser

Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der

sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt

ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die

genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu

ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu

erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten

nicht beeinträchtigt.

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und

bundeseigene mineralische Rohstoffe sowie für die untertägige Gewinnung von grundeigenen

mineralischen Rohstoffen haben im Verfahren bei der Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes

die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur dann Parteistellung, wenn insbesondere

durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach

Abs. 1 beeinträchtigt werden.

(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen

berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt

insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung

von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein

wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen

Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes

der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche

Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und

Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer

weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der

Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen

Rohstoffe begonnen werden.

(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des

Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung

der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige

Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82

und 83 anzuwenden.

(11) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.

§ 117. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial

sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.

(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde

und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich

geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des

Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab

300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um

Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten

1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und

Anschriften der Grundeigentümer,

4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über

Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung

der Abfälle,

5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu

erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das

Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht

zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden

können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den

Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in

der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung im politischen Bezirk,

wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn

nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er

nachweist, daß der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine

rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen

unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen

zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und

keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern

(Abs. 5) zu erwarten ist und

5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der

Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der

Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle

ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und

Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf

öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von

Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen

mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist

die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung

gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes

der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich

Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche

Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den

Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der

Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind

1. der Bewilligungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich

die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung

(Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder

deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten

nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im

Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von

Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und

Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser

Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der

sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen

behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu

ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des

§ 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur

Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem

Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche

Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das

wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von

Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher

Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen

Vorschriften gegeben ist. Der § 31a Abs. 5 und 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung der

Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 findet auf die Lagerung oder die Leitung wassergefährdender Stoffe,

die für den Bergbau nicht benötigt werden, keine Anwendung.

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst

auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der

Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen

des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3

angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche

Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb

zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt

höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis

4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz

angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der

Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung

einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die

Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat

auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im

Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine

bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der

Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten

oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) der

Bergbauanlage handelt.

(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung

vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die

Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten

werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des

Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw.

Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich

längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der

Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem

Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der

Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht

erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die

Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179

Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

(11) Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden

Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend

geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand

der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden

Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen

vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind,

vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den

Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der

Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten

der Bergbauanlage zu berücksichtigen.

(12) Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilligungswerber

die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch

ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid

betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung

des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(13) Ob eine Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 bedarf,

entscheidet im Zweifel der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag des Bergbauberechtigten.

(14) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde

anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich

der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes,

einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die

vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.

§ 120. (1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet

gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997,

erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L),

wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung

dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein

Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog

festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter

Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung

des genehmigten Konzeptes innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L

ergebenden Frist aufzutragen.

Maßnahmen für Aufbereitungsanlagen

§ 121. (1) Für die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die

integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257/96,

angeführten Aufbereitungsanlagen gelten zusätzlich zu §§ 119 und 120 die in den folgenden Absätzen

angeführten Bestimmungen.

(2) Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat Angaben über

Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Bergbauanlage verwendet oder erzeugt

werden, gegebenenfalls Angaben über erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt sowie

Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und ferner

eine allgemein verständliche Zusammenfassung aller Angaben zu enthalten.

(3) Wenn die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1 genannten Bergbauanlage

erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der

von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die

Behörde diesen Staat so früh wie möglich, spätestens im Zeitpunkt der Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung nach § 119 Abs. 2 über die beabsichtigte Herstellung (Errichtung) zu benachrichtigen,

wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen als Unterlage

beizuschließen sind.

(4) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen sind von der Behörde erforderlichenfalls

Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur

Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.

(5) Die Behörde hat die Entscheidung über das Ansuchen zur Herstellung (Errichtung) der im Abs. 1

genannten Bergbauanlage dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(6) Für die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(7) Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen (Abs. 2) sowie alle Unfälle mit erheblichen

Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.

(8) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt (§ 119 Abs. 5) liegt

auch dann vor, wenn die in Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung für das Gebiet, in dem

die Bergbauanlage hergestellt (errichtet) werden soll, festgestellten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten

werden.

Bergwerksbahn

§ 122. (1) Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter

nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten

und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur

Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben

will, erteilt die Behörde. Der § 119 Abs. 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.

(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen

Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellungnahme

des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn

dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die

Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß

ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.

Verwendung von Bergbauzubehör

§ 123. (1) Bergbauzubehör im Sinne des § 146 darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß

verwendet werden, wenn

1. es gemäß anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde (Abs. 5) oder

2. eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 2) oder

3. eine Genehmigung (Abs. 6) vorliegt.

(2) Durch die Übereinstimmungserklärung ist, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung

einer nach Abs. 4 zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle),

festzustellen, daß das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung

gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder

einer Genehmigung nach Abs. 6 entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung

und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende

technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung

festzulegen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für das Bergbauzubehör durch

Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion,

des Baus und weiterer Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und

Bedienungsanleitungen zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die

österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen

und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen

entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei

Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden

Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt in Abständen von jeweils zwei

Jahren dem aktuellen Stand anzupassen.

(4) Für die Prüfung, ob das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer

Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf dieses zutreffenden Normen entspricht, weiters für

die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind

vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen,

Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen

zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige

Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinie für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen,

Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß

Abs. 3 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu

nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen

Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den

Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind

durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu

ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der

Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(5) Für Bergbauzubehör, für das nach anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen

Bestimmungen Vorschriften für das Inverkehrbringen bestehen, gelten die jeweiligen anderen bundesrechtlichen

oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Einsatzüberwachung

im Bergbau durch die Behörden zu erfolgen hat.

(6) Bergbauzubehör, das den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3

oder gemäß Abs. 5 oder den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entspricht

und für das daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, darf nur dann im Bergbau eingesetzt

werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einzelfall über begründeten Antrag zu erteilen, wenn durch die Verwendung des

Bergbauzubehörs im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand

der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens

oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem

Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß

hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.

(7) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist vor dem

Inverkehrbringen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette am Bergbauzubehör nachzuweisen.

Nähere Bestimmungen über Zeichen und Plaketten sind vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

§ 124. (1) Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder

die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat

die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder

an besondere Auflagen zu binden (§ 178 Abs. 2).

(2) Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit

der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder gemäß den jeweils in Betracht

kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid

eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung

von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht

kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen

bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von

Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.

(3) Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen

unverzüglich von Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese

Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den

grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf

1. die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder

2. die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder

3. einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen

zurückzuführen ist.

(4) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Abs. 2) der

Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung

oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der

Bescheid (Abs. 2) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.

V. Abschnitt

Verantwortliche Personen

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

§ 125. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung

als verantwortliche Person für die Leitung einen Betriebsleiter und für die technische Aufsicht

Betriebsaufseher zu bestellen.

(2) Betriebsleiter und Betriebsaufseher dürfen nicht in dieser Funktion für einen anderen

Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, bei einem in mehrere selbständige Betriebsabteilungen

gegliederten Bergbaubetrieb für eine andere selbständige Betriebsabteilung oder einen

Bergbaubetrieb, bestellt sein. Mehrfachbestellungen sind zulässig, sofern die betreffende Person in der

Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei

auszuüben.

(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der

Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, daß der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit

von einem für die Vertretung geeigneten Betriebsaufseher vertreten wird. Die Zeitdauer dieser Vertretung

darf vier Wochen nicht überschreiten. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die

Zeitdauer der Vertretung auf bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Betriebsaufseher

die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen

nach § 127 erfüllt.

(4) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener

Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der

selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes

und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung

den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129)

dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder

die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.

§ 126. Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und

Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die

Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 127. (1) Als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im

Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für

die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der

betreffenden Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen

theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) und eine

hinreichende Kenntnis der im § 174 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen

Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung,

bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten

oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur auch eine Ausbildung an einer einschlägigen

Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine

einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den

Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine

abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.

(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer

ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im

Sinne des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer

inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine

Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf § 142

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung

nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt

nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(4) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von

mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt

für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den

Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die

entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre

gedauert haben.

(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für

Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art

an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174

Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher

schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der

Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der

Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht

werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der

Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen

Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen

sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine

bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu

veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter

oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und von der zuständigen

Behörde nach diesem Bundesgesetz anerkannt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist

oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht

erheblich unterscheidet.

§ 128. (1) Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde die Betriebsleiter und Betriebsaufseher

umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer

Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende

Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben.

(2) Die Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder

Ablichtung, fremdsprachige Nachweise überdies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Zuständigkeit

§ 129. Zur Anerkennung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist zuständig

1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

– in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

– in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes, der

selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 über ein

Bundesland hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder

mehr Bundesländern liegen;

2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des

Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125

Abs. 4 über den politischen Bezirk hinaus erstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die

Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Anerkennung der Bestellung

§ 130. Die Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist mit Bescheid von der Behörde

anzuerkennen, wenn die bestellten Personen die Voraussetzung des § 127 erfüllen.

Ausscheiden; Funktionsänderung

§ 131. Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer

anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich

anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem

Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Abberufung

§ 132. (1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des

§ 127 entspricht oder sie nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, hat sie dem

Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer

geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid

aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten

mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht mehr zur einwandfreien Ausübung

ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben,

selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 die bestellte

Person nicht dem § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht mehr einwandfrei ausüben kann.

(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 keine geeignete andere

Person als Betriebsleiter bekanntgegeben, hat die zuständige Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes,

der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 bis zur

Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen.

Verordnungsermächtigung

§ 133. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit

einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische

Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 127 Abs. 5 und

den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer

selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 sowie für die technische

Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung.

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern

§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde vor Aufnahme der ihnen vom

Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen

Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen,

daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten

Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Der

§ 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 gelten sinngemäß.

(2) Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist

es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer

mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im

§ 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129

genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 128. Diese Behörde hat die

Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, daß die bestellte Person

nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion

geeignet ist, ist § 132 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer

geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.

(3) Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags

durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Abs. 1. Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für

die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese

Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im § 174 Abs. 1

angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht

kommen.

Verantwortliche Markscheider

§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider

zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und

die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung

(Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche

Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen.

(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere

Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider

bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll,

seine Funktion einwandfrei auszuüben.

(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung

der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte

auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im

Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.

§ 136. Der Bergbauberechtigte hat der zuständigen Behörde (§ 137) den verantwortlichen

Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit

unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1

angeführten Rechtsvorschriften bekanntzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 137. Für die Anerkennung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist zuständig

1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

– in den im § 171 Abs. 1 nicht genannten Fällen sowie

– in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des Bergbaubetriebes über ein

Bundesland hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen die Bergbaubetriebe in zwei oder

mehr Bundesländern liegen;

2. der Landeshauptmann in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen, wenn sich der Bereich des

Bergbaubetriebes über einen politischen Bezirk hinauserstreckt oder bei Mehrfachbestellungen

die Bergbaubetriebe in zwei oder mehr politischen Bezirken liegen;

3. die Bezirksverwaltungsbehörde in den übrigen Fällen.

Voraussetzungen der Bestellung

§ 138. (1) Als verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt

ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim

betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange

einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1

angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung

Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine

Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung

einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlosssene Ausbildung. § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von

mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige

praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für

verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an

einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174

Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen

Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl.

Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als

anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung (§ 141) durch den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen

einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den

erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch

Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen

Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte

Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anerkannt worden ist oder nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der

Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue

Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

Anerkennung der Bestellung

§ 139. Die Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist mit Bescheid von der Behörde

anzuerkennen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 138 erfüllt.

Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung

§ 140. Die §§ 131 und 132 gelten sinngemäß.

Verordnungsermächtigung

§ 141. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit

einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische

Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen

praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 138 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb

erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

§ 142. Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember

1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens

dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome,

Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie

92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung

beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli

1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom

29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl.

Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von

Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als

Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen

Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese

im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis

gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von

theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleichbar

sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden

Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.

VI. Abschnitt

Bergbaubevollmächtigte

§ 143. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen

gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbauberechtigte,

die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person

zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam

Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).

(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen den für die einzelnen

Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.

(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens

oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im

Abs. 2 bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.

VII. Abschnitt

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

§ 144. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von

Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz,

nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den

Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen,

Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf

Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.

VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

§ 145. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen

überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den

Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.

IX. Abschnitt

Ausschließung einer abgesonderten Exekution

§ 146. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche

Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u.

dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe,

wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und

Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen

mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken

oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der

Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

§ 148. (1) Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von

diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit

dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser

Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines

solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem

Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädigung

auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem

Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung

begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 149. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau

notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des

Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung

ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau

notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen

und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung

dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf

denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den

Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den

Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches

Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung

damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile

auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer

nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den

Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren

Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die

Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen

erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur

Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall

des Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der Behörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von

diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise

Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der

Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(4) Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch

öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu

hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke

benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen,

Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten,

öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders

geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung,

militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze gelegen sind.

(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei

Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die

ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im

Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch

die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit Berufung nicht

anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der

Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur

Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu

überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer

Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht

gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird

der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem

Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten

die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22

Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise

Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt

der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins

Eigentum) zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen,

der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche

notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder

gerichtlich erlegt hat. Die Berufung gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich

nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei

Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.

§ 150. Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen,

Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das

öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus

Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken

ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene

Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach § 149

zu unterbrechen.

§ 151. Die Anmerkung im Grundbuch (§ 149 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des

Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung

für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus

anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

II. Abschnitt

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer

§ 152. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden

privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung

der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu

Bergbauzwecken überwiegt.

(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6

gilt sinngemäß.

III. Abschnitt

Bergbaugebiete

§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen

von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf

Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein

genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke

und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete

bezeichnet worden sind.

(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich

nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei

wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie

nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird.

§ 154. (1) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile

außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener

auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfeldern und Grundstücken, auf die sich ein

genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, bei Aufnahme des

planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge von

Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen in solcher Art und

in einem solchen Ausmaß unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, daß dadurch Bauten und

andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig sind ein Verzeichnis der in

Betracht kommenden Grundstücke und Grundstücksteile, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte

und eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt

und Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem

Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(2) Die Behörde hat zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann

durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht

kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen

Grundstücke.

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht

§ 155. (1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von

Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische

Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen

und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht

diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu

machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

Versagung einer Baubewilligung

§ 156. (1) Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn

1. durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet

die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem verhindert oder erheblich erschwert wird, es

sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder

Speichertätigkeit auf sich oder

2. eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch

Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren

Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2)

vermieden werden können oder

3. durch den geplanten Bau oder die geplante andere Anlage ein möglichst vollständiger Abbau des

Vorkommens nicht mehr möglich ist.

(2) Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen

zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die

geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen

Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die

Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte

den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2

sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke

nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist und gegenständlichenfalls kein Reservefeld

vorliegt. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu

machen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-

lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen,

durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von

Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen

keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch

rückwirkend erlassen werden.

§ 157. Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues

oder Speicherbetriebes der Behörde auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben,

ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen

von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die

sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche

in Betracht kommen. Der § 154 gilt sinngemäß.

§ 158. (1) Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem

Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid.

Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die

Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den

aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat

der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht

mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der

Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom

Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der

grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.

IV. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 159. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der

Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde

Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer

Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung

des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder

widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile

anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein

Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht

zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu

erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und

nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte

Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu

verwahren.

(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten

Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar

zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit

entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach

Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten

Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung

dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den

Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung

verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3

und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

V. Abschnitt

Bergschäden

§ 160. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein

Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Nicht als Bergschaden gilt

1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,

2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder

einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie

3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung

im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach

§ 210 errichtet und hiefür die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 von der Behörde versagt worden ist

oder die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (§ 156 Abs. 2)

nicht eingehalten worden ist.

§ 161. (1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes

Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung

der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten

Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes

vereinbart ist.

(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt

Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur

überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der

Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu

sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die

im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.

§ 162. (1) Werden die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein

Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur

die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur

ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre

Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht

haben, so haften sie nicht. Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von

einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche

Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften

nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der

Bergbauberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten

Hand. Der vorletzte Satz des Abs. 1 und der § 161 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist, die

Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der

Bergschaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst

verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel sind die

Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum Ersatz verpflichtet.

§ 163. Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem

Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

§ 164. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares

Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten beruht hat.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten,

eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der

Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene

Sorgfalt beachtet haben.

§ 165. (1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt,

so gilt der § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten und

im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt

über die Sache ausgeübt hat.

§ 166. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten

Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach

denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch

die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen

Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten

und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren.

§ 167. Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach § 161 für die Tötung oder Verletzung eines

Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen,

die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens

notwendigerweise in den Bereich begeben haben, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

ausgeübt werden oder solche vorgenommen worden sind oder diesen Bereich gegen Entgelt zwecks

Besichtigung betreten haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende

Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der sonst nach § 161 Haftpflichtigen.

§ 168. (1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,

in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat,

ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 169. Der Geschädigte verliert den Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht binnen

drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat,

diesem den schädigenden Vorgang anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines

vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Haftpflichtige innerhalb der

bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Bergschaden Kenntnis erhalten hat.

IX. Hauptstück

Zuständigkeit der Behörden

I. Abschnitt

§ 170. Soweit in diesem Bundesgesetz und im § 171 nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im

Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 171. (1) Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist,

soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen

Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann ist in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig

1.Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und

Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

2.Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke

erstrecken.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz

ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig

1.Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und

Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird

und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.

§ 172. Mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden

dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2

Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche

Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu

einem solchen Unternehmen stehen.

II. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

§ 173. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in

§§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer

ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags

durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür

zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von

Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes,

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den

Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen,

besonders soweit sie

1. das Bergbauberechtigungswesen,

2. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den

Schutz von Sachen,

3. den Umweltschutz,

4. den Lagerstättenschutz,

5. den Oberflächenschutz,

6. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

7. die bergbauliche Ausbildung

betreffen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die

Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2

genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur

Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Überwachung

§ 175. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um

die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe handelt, im

übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner

die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen

u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume

und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht

mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden

erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von

Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im § 182 genannten Art ausgeübt werden, sind

mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen

und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt

worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.

(2) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind

berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1

genannten Art durchzuführen.

III. Abschnitt

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen

§ 176. (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung

ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in

Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

IV. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 177. (1) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten

Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die

Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur

Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände

jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen

Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art

zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen,

Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu

fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und

Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im § 97 angeführten Unfällen und

gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur

Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig

ist.

(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen

sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, bei

Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter

oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es

frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie

hiezu verpflichtet.

(3) Soweit es sich nicht um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer

Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.

V. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

§ 178. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde

bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17

Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den

Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie

deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte

Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer

oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben.

Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde

einzuschreiten hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die

Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den

Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung der daraus

voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder zum Ersatz der

erwachsenden Kosten zu verpflichten. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten

oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und läßt sie

sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung

des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden

Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, daß

die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der

Ursachen der Gefährdung unerläßlich ist.

(3) Bergbauberechtigte haben für jeden ihrer Bergbaubetriebe, weiters Fremdunternehmer, soweit

diese bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen, für diese, für jedes

Kalenderjahr jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres die zur Erstellung von

Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse (§ 97) erforderlichen Daten

den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung von Statistiken

über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu übermittelnden Daten, die Form der

Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und

Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 179. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder

die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen,

Ereignissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung

von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten,

Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71

Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks genannten

verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer

oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung

von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3) zu treffen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von

fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs-

und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die

vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß

hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde

nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer

oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen.

Handelt es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen,

kommt Berufungen gegen einen derartigen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat in

den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie beantragt.

(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 58

Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von

Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die

Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten

Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden

Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer

Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung

einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die

Gesundheit von Personen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1

angeführten Tätigkeiten bedroht wird oder bedroht werden kann, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und

Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, im übrigen

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 180. (1) Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung

bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 3 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder

Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirksverwaltungsbehörde

einzuschreiten. Die §§ 178 und 179 gelten sinngemäß.

VI. Abschnitt

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen

§ 181. (1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen,

der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum

Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen

treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere

Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von

Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse,

die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch

Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen

Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von

Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.

(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch

Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1

genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender

Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), beim Bergbau verwendeten

Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. oder beim Bergbau angewendeten

Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere

über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß der Emissionen, getroffen werden; es

können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik verbindlich erklärt werden.

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung

§ 182. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nähere Vorschriften für die

Aufbereitung zu erlassen, sofern bei dieser Tätigkeit die im Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates

vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,

Amtsblatt Nr. L 10/1997, angeführten Stoffe in mindestens den dort angeführten Mengen tatsächlich

vorhanden oder vorgesehen sind oder soweit davon auszugehen ist, daß diese Stoffe bei einem außer

Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden.

(2) Ein schwerer Unfall im Sinne des Abs. 1 ist ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, eine

Emission oder ein anderes Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen auf Grund der Aufbereitung

ergibt, das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die

Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

(3) Mit Verordnung nach Abs. 1 sind nähere Festlegungen zu treffen über

1.Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde vor Aufnahme der

Aufbereitung, bei einer wesentlichen Vergrößerung der bekanntgegebenen Menge und einer

wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des gefährlichen

Stoffes gegenüber den früheren Angaben sowie bei einer endgültigen Einstellung dieser

Tätigkeit.

2. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde bei einer am 1. Jänner 1999

bereits durchgeführten Tätigkeit im Sinne der Z 1.

3. Meldungen des Bergbauberechtigten nach einem schweren Unfall im Sinne des Abs. 2 an die

Behörde.

4. Sicherheitsabstände zwischen Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Z 1 ausgeübt werden, und

Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2).

5. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle.

(4) Sind bei der Aufbereitung gefährliche Stoffe in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und

Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82 EG entsprechen oder darüberliegen, vorhanden oder vorgesehen oder

ist davon auszugehen, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen

Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden, hat die Verordnung nach Abs. 1 auch Vorschriften über

die Verpflichtung des Bergbauberechtigten

1. einen Sicherheitsbericht zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu

aktualisieren und

2. betriebsinterne Notfallpläne zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen oder zu erproben und

erforderlichenfalls fortzuschreiben

zu enthalten.

VII. Abschnitt

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

§ 183. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

VIII. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch

Fremdunternehmer

§ 184. Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer

gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden

anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

IX. Abschnitt

Vormerkungen und Übersichtskarten

§ 185. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Vormerkungen über alle

Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1)

und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den

Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156

Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende,

rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung. Den Vormerkungen und Mitteilungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt die Wirkung eines Bescheides nicht zu.

(3) Die Vormerkungen können auch automationsunterstützt geführt und Auszüge daraus

automationsunterstützt hergestellt werden. Von den Vormerkungen können Auszüge verlangt werden.

(4) Die Vormerkungen (das Bergbauinformationssystem) haben (hat) zu umfassen

a) die Art der Bergbauberechtigungen,

b)die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über

Bergbauberechtigungen,

c) bei natürlichen Personen Name und Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechts Name und Sitz der Bergbauberechtigten,

d) Name, Anschrift, Bestellung und Funktion von verantwortlichen Personen und Bergbaubevollmächtigten,

e) den Bergbaubetrieb bzw. die selbständige Betriebsabteilung,

f) die Art und Beschaffenheit des mineralischen Rohstoffes,

g) den Betriebszustand (in Betrieb, außer Betrieb, gefristet) sowie

h) die Bergbaubetriebsart.

(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis c angeführten Daten in den Vormerkungen und in die

Übersichtskarten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die im Abs. 4 lit. d bis h angeführten Daten sowie die

Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der

Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung

überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht sowie Übermittlung der im Abs. 4 lit. d bis h

angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.

(6) Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten alle die für die Führung der Vormerkungen und der Übersichtskarten

erforderlichen Daten bekanntzugeben.

X. Hauptstück

Kosten

§ 186. (1) Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder

eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer behördlichen Amtshandlung verbundenen

Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer,

Verwalter nach § 143 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der

im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Behörden durch Besichtigungen

nach § 175 erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine

unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat.

Hiebei hat sie nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von der unterliegenden

Partei leichtfertig oder mutwillig veranlaßt worden ist und inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren

Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

Fremdenbefahrungen

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

§ 187. (1) Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben,

haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine

Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu errichten und zu unterhalten.

(2) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1

genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des

Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch

für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1

genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in

denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die Bergbaubetriebe der

Bergbauberechtigten nicht der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sind.

(3) Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der

Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen.

(4) Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen

1. die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens zu beraten,

2. den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren

als Sachverständige der Behörden zu überprüfen,

3. Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl

für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,

4. einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten,

5. die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen

sowie

6. über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Behörden Gutachten zu

erstatten.

(5) Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation,

Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung.

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen

§ 188. Sind Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben, so gelten das VII. bis

XII. sowie das XIV. bis XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß für das Hüttenwerk.

Fremdenbefahrungen

§ 189. (1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen

Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der

Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen

und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem

Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn

1. keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,

2. fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der

erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und

3. Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.

(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und

nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine

ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat

§ 190. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten

wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat“ führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung

von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten,

die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als

Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des

Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes,

des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter

und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für

Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde

und einem Vertreter der Geologischen Bundesanstalt. Die Vertreter müssen fachkundig sein.

(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die

Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.

(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von

Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen

übertragen.

(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die

Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen

Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen

Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.

(8) Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen,

Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten durch Verordnung.

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Maßengebühren

§ 191. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr

Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr

Maßengebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden

Freischurfgebühr wird mit 100 S, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für

ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 300 S festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für

eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein

Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den

vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese

Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende

Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle

Schilling aufzurunden.

(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung

der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in

dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung

rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig.

Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf

den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden

ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren

selbst zu berechnen.

(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf-

und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde

zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie

über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen

und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung

und die Abgabenexekutionsordnung.

(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur

teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder

Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinanderfolgende

Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat

die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen.

XIV. Hauptstück

Auszeichnung

§ 192. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten

die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich

(Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck

auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung

und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte

1. im Firmenbuch eingetragen ist,

2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben

hat und

3. in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

(Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen,

wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die

Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das

Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese

durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind

von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte

Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der

Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach

anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S, im Fall

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung

unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit Geldstrafe von 30000 S bis zu

500000 S, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an

seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 1000000 S zu bestrafen.

(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71

Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche

Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den

Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften

oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer

Geldstrafe bis zu 15000 S zu bestrafen.

(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften

oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe

zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis

zu 2000 S zu bestrafen.

(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem

Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn

Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den

Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der

Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt

haben fehlen lassen.

(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln

eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden

festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten

und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der

Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2000 S zu bestrafen.

(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der

gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender

Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe

nebeneinander verhängt werden.

(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der

Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn

dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung

aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der

letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 194. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre

Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen

1. das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, mit Ausnahme der §§ 193 bis 196;

2. Art. II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;

3. die Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520;

4. Art. II der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399;

5. die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355;

6. Art. V des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;

7. die Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633/1994;

8. Art. XXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;

9. Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert

werden, BGBl. Nr. 518/1995;

10. Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird, BGBl. Nr. 219/1996;

11. Art. IV des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die

sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten

bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund

dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen

Umfang weiter

1. die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen

Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen

BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl.

Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2

zweiter Satz;

2. die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten,

Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 259/1975;

3. die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2;

4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63,

130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;

5. die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

6.die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

7. die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 28 und § 31 Abs. 1 dritter

Teilsatz;

8. die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, BGBl. Nr. 3/1968.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist

dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung

als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des

betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes,

soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter

1. die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;

2. die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete,

BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;

3. die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in

Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983;

4. die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;

5. die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall,

BGBl. Nr. 624/1987;

6. die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf-

und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988;

7. die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;

8. die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997;

9. die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist

dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter.

Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der

Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der

Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein

Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile

genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid

festzustellen.

(4) Nach §§ 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie

Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (§ 115)

sowie für die in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne

gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen

geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für

wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne

anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige

Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf

Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird,

und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im

Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn,

daß Widmungen nach § 82 Abs. 2 Z 1 vorliegen. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den

in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.

§ 198. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes,

GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen

Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von

flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen

innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.

(2) Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme

des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer

Überschar sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die

voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die

§§ 112, 114, 115 und 117.

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4

des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender

Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L.

Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl.

Nr. 259, oder nach § 70 dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend

Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten

gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten

gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 119 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen

ist jedoch der § 119 anzuwenden. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde

Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind

unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

§ 199. Vor dem 1. Jänner 1999 verliehene Grubenmaße und Überscharen, die nach der Tiefe

beschränkt waren, erstrecken sich unbeschränkt in die Tiefe. Grubenmaße und Überscharen, die im

Bereich von Tagmaßen verliehen worden sind, reichen nach oben über das anstehende feste Gestein.

§ 200. Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so

steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich

überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren

Bergwerksberechtigung zu.

§ 201. Stellt die Behörde fest, daß einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene Bergwerksberechtigungen

nicht auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier

mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind oder dies zwar der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht

aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht die bezüglichen Bergwerksberechtigungen bekanntzugeben.

Die Behörde hat auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen die in der Einlage

allenfalls eingetragenen Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zuzuordnen sind.

Das Bergbuchsgericht hat die Bergwerksberechtigungen, die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzessionen,

Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige der Behörde hin von Amts wegen aus der

Einlage abzuschreiben und neu zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben. Für die Ab- und

Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

§ 202. (1) Die Inhaber von bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen

für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas

(basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder

größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei

der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrundeliegenden

Abbaufelder in Grubenmaße zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberechtigungen

für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen

Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden.

Die für aneinandergrenzende Abbaufelder begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein

1. Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des

Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Name und Sitz,

2. die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Grubenmaße,

3. die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der begehrten Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf

das System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,

4. die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen, die

Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politischen Bezirke, wo sich die Grundstücke befinden,

die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie

deren Eigentumsanteile,

5. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der

begehrten Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle

und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem

nach § 139 anerkannten verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher

Ausfertigung, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer der von den begehrten Grubenmaßen

erfaßten Grundstücken ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 2

angeführten mineralischen Rohstoffe, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers

sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch

eingetragen ist.

(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder

als auch die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4

entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des

Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen,

innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem

Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der

Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen

von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder

in Grubenmaße mit Bescheid festzustellen.

(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder finden die §§ 41 bis 43

und 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59,

114 und 117.

(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl.

Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.

(8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem

Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht

zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen

Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht

beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.

§ 203. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge

betreffend Kohlenwasserstoffe gelten weiter.

(2) Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als

Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach § 74 Abs. 1

anerkannte Gewinnungsfelder.

(3) Soweit in Verträgen gemäß §§ 77 und 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 die Berechnungsgrundlagen

für den Förderzins bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf m³ (Vn) abgestellt sind, gilt für

die ab 1. Jänner 1995 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe als neue Berechnungsgrundlage die

Wärmemenge (oberer Heizwert) in Terajoule (TJ). Soweit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf

Grund derartiger Verträge Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 1995 geförderte gasförmige

Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes endgültige Jahresrechnungen unter Beachtung des ersten Satzes durchzuführen und

gleichzeitig allfällige Differenzen auszugleichen.

§ 204. Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für

mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen,

sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des

Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den

im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war, gelten die

Genehmigungen nach §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf

des 31. Dezember 2000 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese

Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien

für die Verwendung im Bergbau

§ 205. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte,

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch

weiterhin verwendet werden.

(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung

und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des

Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur

Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten

weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

§ 206. Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für

Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.

Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

und Betriebsaufseher

§ 207. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder

Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem

1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre

wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder

Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des

31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse

bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten

Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

(3) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit

Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist

oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle

1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der

Abs. 2 anzuwenden.

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

§ 208. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem

1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und

diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als

verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des

31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem

Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der

Anzeige schriftlich mitzuteilen.

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete

§ 209. (1) Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren,

gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt

worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei

Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.

(2) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999

aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe

gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in

diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999

eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.

(3) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999

aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl.

Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke

nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl.

Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

§ 210. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetzblattes

die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen

gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf

Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner

vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von

Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich

innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten

Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (§§ 83

und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des

Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, oder nach

§ 154 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt

kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzumachen.

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

§ 211. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die vor dem 31. Dezember

1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet

werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und

Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und

Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981

anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem

31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen

Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt

auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in

Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die

sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen

nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August

1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und

Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen

Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

§ 212. Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen

Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen

auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher

Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes

ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999

verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig

wird.

Bestehendes Bergbaugelände

§ 213. (1) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor

dem 1. Oktober 1975 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der

Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden

wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich

noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein

werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3

sinngemäß.

(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen

dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,

in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind,

Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im

übrigen gilt der § 179 Abs. 3.

Löschung grundbücherlicher Eintragungen

§ 214. Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier

mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch

handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung

nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz

§ 215. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den

§§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasser-

versorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür

nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2

Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit

dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der

nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle

Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 216. Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und

deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

Anhängige Verfahren

§ 217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht

gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen

Vorschriften.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren

sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene

Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes

– Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende

zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.

(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als

Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner

1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999

grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand

haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor

dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.

(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zuständigen Behörden zu Ende zu führen.

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 218. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die

durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem

Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf

Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden

sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr

durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 219. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz

aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 17, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und

179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 221. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen

keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der

geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Berichterstattung

§ 222. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in

Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug

dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten

1. Zahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren;

2. Art der Erledigung dieser Verfahren;

3. Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen;

4. Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren;

5. Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen

Maßnahmen;

6. Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstmals bis

zum 1. Mai 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug dieses

Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die im Absatz 1 genannten Daten der Bezirksverwaltungsbehörden

des Landes sowie die Daten der vom Landeshauptmann geführten Verfahren zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erstmals bis zum 1. Juli 2000 und in

der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug

dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie die

Daten der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geführten Verfahren zu enthalten.

Inkrafttreten

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner

1999 in Kraft.

(2) § 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des

VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des

XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten

Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und

171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab

1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170

und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren

Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in

diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde

vorgesehen ist.

(6) § 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden

abzutreten.

Vollziehung

§ 224. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nicht anderes

bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, jedoch hinsichtlich des § 191

Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1,

soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und

Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70

Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67,

79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5,

188, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203 und 209, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von

Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren

betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes

betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der

Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung,

hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der

Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

(8) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1

zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales betraut.

Artikel II

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 3 entfällt.

2. Im § 62 Abs. 6 wird das Zitat „des Berggesetzes 1975“ durch das Zitat „des Mineralrohstoffgesetzes

(MinroG), BGBl. I Nr. 36/1999“ ersetzt.

3. Im § 93 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „des Berggesetzes 1975“ durch das Zitat „des Mineralrohstoffgesetzes“

ersetzt.

4. Am Ende des § 94 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „und“.

5. Im § 94 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt

„7. Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz.“

6. § 96 Abs. 7 entfällt.

7. In § 98 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes.“

8. § 99 Abs. 1 Z 2 entfällt.

9. § 99 Abs. 3 Z 7 lautet

„7. für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten die nach dem Mineralrohstoffgesetz

dafür zuständige Behörde,“

10. § 132 Abs. 1 entfällt.

11. § 132 Abs. 3 Z 1 entfällt.

Artikel III

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt

§ 1 Abs. 2 Z 2 entfällt.

BGBlPdf 38. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1999

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999, wird verordnet

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe

beträgt für das Kalenderjahr 1999 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

2040 S.

BGBlPdf 38. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung samt Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,

der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Fassungen des Übereinkommens in

arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen, daß sie

zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsstaaten –

ENTSCHLOSSEN, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht

wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und

insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau

behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und

noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr

möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten

Antipersonenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,

IN DEM WUNSCH, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschließlich der

sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun,

IN DER ERKENNTNIS, daß ein vollständiges Verbot von Antipersonenminen auch eine wichtige

vertrauensbildende Maßnahme darstellen würde,

ERFREUT über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes

von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller

Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem Aufruf,

daß dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben,

SOWIE ERFREUT über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen

vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den

Abschluß eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des

Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen zu

verfolgen,

ERFREUT FERNER über die Maßnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch

mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung,

der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen ergriffen worden sind,

UNTER BETONUNG der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der

Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Antipersonenminen, und in

Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und

Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer

nichtstaatlicher Organisationen weltweit,

EINGEDENK der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom

27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches

internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und

die Weitergabe von Antipersonenminen verboten werden,

DEM WUNSCH Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu

gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der

Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen

zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller

Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf

seine weltweite Geltung hinzuwirken,

GESTÜTZT auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten

Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der

Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen,

Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind,

überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem

zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muß –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

a) Antipersonenminen einzusetzen,

b) Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern,

zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,

c) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen,

Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten

sind.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses

Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) „Antipersonenmine“ bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe

oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen

kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder

Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit

Wiederaufnahmesicherungen ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen

betrachtet.

(2) „Mine“ bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden

oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person

oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.

(3) „Wiederaufnahmesicherung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil

der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich

an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.

(4) „Weitergabe“ umfaßt neben der physischen Verbringung von Antipersonenminen in ein

staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und

der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Antipersonenminen

verlegt sind.

(5) „Vermintes Gebiet“ bezeichnet ein Gebiet, das auf Grund des Vorhandenseins oder des

mutmaßlichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.

Artikel 3

Ausnahmen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 1 ist die Zurückbehaltung oder

Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche,

Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die

genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.

(2) Die Weitergabe von Antipersonenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist zulässig.

Artikel 4

Vernichtung gelagerter Antipersonenminen

Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten

Antipersonenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder

Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen

für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung

sicherzustellen.

Artikel 5

Vernichtung von Antipersonenminen in verminten Gebieten

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner

Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses

Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre

Vernichtung sicherzustellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder

Kontrolle, in denen Antipersonenminen bekannterweise oder mutmaßlich verlegt sind, zu identifizieren;

er stellt so bald wie möglich sicher, daß alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner

Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel

gesichert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten

Antipersonenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muß zumindest den Normen

entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen,

Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem

Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller

Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999, festgelegt sind.

(3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Absatz 1 bezeichneten

Antipersonenminen innerhalb der genannten Frist zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so

kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist

für die Beendigung der Vernichtung dieser Antipersonenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.

(4) Jedes Ersuchen enthält

a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,

b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich

i)Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen innerstaatlicher

Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten,

ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Antipersonenminen zur

Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und

iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Antipersonenminen in

verminten Gebieten zu vernichten,

c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen

der Fristverlängerung und

d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.

(5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter

Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der

anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben

wird.

(6) Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 3, 4 und 5

erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche

sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen im Sinne dieses Artikels während der

vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

(1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das

Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu

erhalten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und

Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung

dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten

erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen

Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(3) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation

sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt

Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das

System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder

Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und

Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder

auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.

(4) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im

Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten

Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche

Organisationen oder Einrichtungen, auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen

Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen

regionalen, mit Minenräumung befaßten Fonds geleistet werden.

(5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten

Antipersonenminen.

(6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen

eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen

Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder

nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

(7) Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten

oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der

Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem folgendes

festzulegen

a) Umfang und Ausmaß der durch Antipersonenminen verursachten Probleme,

b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, technologischen und

personellen Mittel,

c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Antipersonenminen in verminten

Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten,

d) Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden

Verletzungen und Todesfälle zu verringern,

e) Hilfe für Minenopfer,

f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen

staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des

Programms beteiligt sein werden.

(8) Alle Vertragsstaaten, die auf Grund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im

Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter

Hilfsprogramme zusammen.

Artikel 7

Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

(1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch

möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat

in Kraft getreten ist,

a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen,

b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen in seinem Eigentum oder Besitz oder

unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn

möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Antipersonenminen,

c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Antipersonenminen unter

seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmaßlich befinden, einschließlich

möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Antipersonenminen

in jedem verminten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung,

d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von

Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen

Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung

weitergegebenen Antipersonenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden

Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Artikel 3 Antipersonenminen zurückzubehalten oder

weiterzugeben,

e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stillegung von Einrichtungen zur

Herstellung von Antipersonenminen,

f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen nach den Artikeln 4 und

5, einschließlich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt

werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits-

und Umweltschutznormen,

g) über Art und Menge aller Antipersonenminen, die, nachdem dieses Übereinkommen für den

betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der

Menge der einzelnen Arten von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5 vernichteten

Antipersonenminen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten

von Antipersonenminen bei Vernichtung nach Artikel 4,

h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit sie

bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des

betreffenden Vertragsstaats befindlichen Art von Antipersonenminen und liefert nach

Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von

Antipersonenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung,

der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die

Minenräumung erleichtern können,

i) über die Maßnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in bezug

auf alle nach Artikel 5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.

(2) Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf

den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die

Vertragsstaaten weiter.

Artikel 8

Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens

einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die

Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen

hinzuwirken.

(2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung

von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat

beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen

ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterläßt unbegründete

Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Mißbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein

Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der

Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen

vor.

(3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den

Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für

unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem

nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt

die Vorlage, einschließlich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle

Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf

Abgabe einer Stellungnahme hat.

(4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den

Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der ersuchten Klarstellung seine

guten Dienste zu leisten.

(5) Der ersuchende Vertragsstaat kann über den Generalsekretär der Vereinten Nationen

vorschlagen, zur Prüfung der Angelegenheit ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einzuberufen. Der

Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag und alle von den betroffenen

Vertragsstaaten vorgelegten Informationen an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob

sie ein Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten. Befürwortet

innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen,

so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb

weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.

(6) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten legt unter

Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob

die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das

Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, einen Beschluß durch Konsens zu fassen.

Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung nicht zustande, so wird der Beschluß mit

der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefaßt.

(7) Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung der Angelegenheit uneingeschränkt mit dem

Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt

auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung.

(8) Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so wird auf dem Treffen der Vertragsstaaten

beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und

abstimmenden Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachenermittlung ermächtigt und deren Auftrag

beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung jederzeit in sein

Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne daß das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein

Sondertreffen der Vertragsstaaten einen Beschluß zur Ermächtigung dieser Mission faßt. Die Mission, die

aus bis zu 9 nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und genehmigten Fachleuten besteht, kann zusätzliche

Informationen an Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des

ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten Nichteinhaltung im Zusammenhang

stehen.

(9) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die

Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit und andere von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte

sachdienliche Daten von qualifizierten Fachleuten enthält, und übermittelt sie allen Vertragsstaaten. Jeder

in dieser Liste genannte Fachmann gilt als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern

nicht ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der Ablehnung beteiligt sich der

Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter

der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ablehnenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der Berufung

des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist.

(10) Nach Eingang eines Ersuchens von seiten des Treffens der Vertragsstaaten beziehungsweise

eines Sondertreffens der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach

Konsultierung des ersuchten Vertragsstaats die Mitglieder der Mission sowie ihren Leiter.

Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung ersucht haben oder

von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der

Mission zur Tatsachenermittlung genießen die nach Artikel VI des Übereinkommens vom 13. Februar

1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und

Immunitäten.

(11) Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung treffen nach einer Vorankündigung von

mindestens 72 Stunden bei der frühesten Gelegenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats ein.

Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für den Empfang, die

Beförderung und die Unterbringung der Mission; solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner

Kontrolle aufhält, ist er in größtmöglichem Umfang für ihre Sicherheit verantwortlich.

(12) Unbeschadet der Souveränität des ersuchten Vertragsstaats kann die Mission zur

Tatsachenermittlung die erforderliche Ausrüstung, die ausschließlich der Einholung von Informationen

über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verbringen.

Vor ihrer Ankunft teilt die Mission dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf

ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt.

(13) Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß die Mission zur

Tatsachenermittlung die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in diesem

Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete Nichteinhaltung liefern können.

(14) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der Mission zur Tatsachenermittlung Zugang zu allen

Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage

der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich aller Regelungen, die der

ersuchte Vertragsstaat für erforderlich hält

a) zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, Informationen und Bereiche,

b) zum Schutz aller verfassungsmäßigen Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls

in bezug auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte, Durchsuchungen und Beschlagnahmen

oder andere verfassungsmäßig garantierte Rechte hat, oder

c) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und für die Sicherheit der Mitglieder der Mission zur

Tatsachenermittlung.

Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen, so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere

Weise die Einhaltung dieses Übereinkommens darzulegen.

(15) Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats

nicht länger als 14 Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als sieben Tage aufhalten, soweit

nichts anderes vereinbart ist.

(16) Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht mit dem

Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu

behandeln.

(17) Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise

dem Sondertreffen der Vertragsstaaten über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die

Ergebnisse ihrer Feststellungen.

(18) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten prüft

alle sachdienlichen Informationen, einschließlich des von der Mission zur Tatsachenermittlung

vorgelegten Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines bestimmten

Zeitraums Maßnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen. Der ersuchte Vertragsstaat berichtet

über alle im Zusammenhang mit dieser Aufforderung getroffenen Maßnahmen.

(19) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten kann

den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden

Angelegenheit, einschließlich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender

Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, daß das betreffende Problem auf Umstände

zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen

der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen

empfehlen, darunter auch Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.

(20) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht

sich nach Kräften, die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens oder andernfalls

mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten zu fassen.

Artikel 9

Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen

Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat auf

Grund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner

Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über

die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder

Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.

(2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihr für

zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die

Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte

Verfahren eine Frist empfiehlt.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Maßnahmen zur

Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.

Artikel 11

Treffen der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in

bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören

a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,

b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den auf Grund dieses Übereinkommens

vorgelegten Berichten ergeben,

c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6,

d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Antipersonenminen,

e) Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und

f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.

(2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen

werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz

einberufen.

(3) Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten

Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein.

(4) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen,

sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das

Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können

entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.

Artikel 12

Überprüfungskonferenzen

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten

Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom General-

sekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten

einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre

betragen muß. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen

eingeladen.

(2) Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,

a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen,

b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die

Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen,

c) Beschlüsse über Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und

d)erforderlichenfalls im Abschlußbericht Schlußfolgerungen über die Durchführung dieses

Übereinkommens anzunehmen.

(3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen,

sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das

Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können

entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz

eingeladen werden.

Artikel 13

Änderungen

(1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen dieses

Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser leitet ihn

an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung

des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Depositar

spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, daß sie eine weitere Prüfung des Vorschlags

befürwortet, so beruft der Depositar eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen

werden.

(2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen,

sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das

Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können

entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen

werden.

(3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluß an ein Treffen der Vertragsstaaten oder

eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin

beantragt.

(4) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der

Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Depositar teilt den

Vertragsstaaten jede so beschlossene Änderung mit.

(5) Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die

sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim

Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner

Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 14

Kosten

(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der

Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an

ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in

Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen

getragen.

(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch

die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in

Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen

getragen.

Artikel 15

Unterzeichnung

Dieses in Oslo, Norwegen, am 18. September 1997 beschlossene Übereinkommen liegt für alle

Staaten vom 3. Dezember 1997 bis zum 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, und vom 5. Dezember

1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichner.

(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar

hinterlegt.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in

dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach

Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt

dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Vorläufige Anwendung

Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt

erklären, daß er Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig

anwenden wird.

Artikel 19

Vorbehalte

Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

Artikel 20

Geltungsdauer und Rücktritt

(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem

Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Depositar

und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muß eine vollständige

Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.

(3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Depositar

wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten

Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.

(4) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen läßt die Pflicht der Staaten,

weiterhin die auf Grund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen Verpflichtungen zu

erfüllen, unberührt.

Artikel 21

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens

bestimmt.

Artikel 22

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 des Übereinkommens, daß sie Artikel 1 Absatz 1

dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. Juni 1998 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. März 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten

Andorra, Äquatorialguinea, Bahamas, Belgien, Belize, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina,

Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Fidschi, Frankreich, Grenada, Guinea,

Heiliger Stuhl, Honduras, Irland, Jamaika, Japan, Jemen, Kanada, Kroatien, Malawi, Mali, Mauritius, die

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mosambik, Namibia, Niue, Norwegen, Panama,

Peru, Samoa, San Marino, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Slowenien, Südafrika, Trinidad und Tobago,

Turkmenistan, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

Mauritius, Schweiz, Südafrika, Ungarn

gemäß Art. 18 des Übereinkommens.

Kanada

Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder

anderen militärischen Tätigkeiten, die mit Zustimmung der Vereinten Nationen oder in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, die bloße Teilnahme der kanadischen Streitkräfte oder kanadischer

Einzelpersonen an Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, die gemeinsam

mit den Streitkräften von Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens

sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, für sich allein nicht als

Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. c verstanden würde.

Vereinigtes Königreich

Die Regierung des Vereinigten Königreichs geht davon aus, daß die bloße Teilnahme an der Planung

oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte

oder durch einzelne Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die gemeinsam mit den Streitkräften

von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die

nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder

Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.

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